Sitzung: 17.06.2024 BHR/006/2024
Dem Bauausschuss wird erneut der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung
eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 147, Salzforststraße 4
in der Gemarkung Windshausen vorgelegt.
In der letzten Bauausschusssitzung wurde im Beschluss auf die Frage, ob
das Grundstück im hinteren Bereich über den Gärtnerweg erschlossen werden kann,
keine Entscheidung herbeigeführt. Im Rahmen des Vorbescheides sind konkrete
Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten.
Die Bauherren planen, im nördlichen Grundstücksbereich ein
Einfamilienwohnhaus (zwei Vollgeschosse, ggf. zzgl. Kellergeschoss) mit einer
Doppelgarage zu errichten. Langfristig ist zudem vorgesehen, das Grundstück zu
teilen.
Im Rahmen des Vorbescheides möchten die Antragsteller folgende Fragen
abklären:
l. ERSCHLIESSUNG
- Ist es möglich, das Grundstück (im hinteren Bereich) analog der umliegenden Anlieger (Garagen etc.) über den Gärtnerweg zu erschließen bzw. mit dem Kfz anzufahren? Über ein vorhandenes Schild „Anlieger frei“ gäbe es diese Möglichkeit aktuell und wird auch von den „Nachbarn“ so genutzt.
- Ist es in diesem Zuge möglich, eine Verrohrung des Solzbaches im Bereich der Einfahrt (ca. 6 m Breite) auszuführen um auf das Grundstück zu gelangen?
- Ist es alternativ möglich, eine Brücke über den Solzbach im Bereich der Einfahrt (ca. 6 m Breite) zu errichten um auf das Grundstück zu gelangen?
- Ist es in diesem Zuge (des Falles Punkt 3) möglich, ein Fundament für die Brücke auf dem Grundstück der Gemeinde [Solzbach (Fl. Nr. 166) / Gärtnerweg (Fl. Nr. 165)] zu errichten und bedarf es hierzu weitere Genehmigungen/Anträge/Zustimmungen etc.?
- Ist eine Erschließung (Kanal) von dieser Seite aus für die/von der Gemeinde möglich? (Nachbargebäude sind nach Rücksprache ebenfalls an diesen Kanal im Gärtnerweg angeschlossen).
- Ist es möglich, den Hausanschluss ebenfalls von dieser Seite (Gärtnerweg) aus zu erstellen oder gäbe es lediglich die Möglichkeit von der Salzforststraße aus über das gesamte Grundstück Fl. Nr. 147 zu fahren?
ll. BAUKÖRPER
- Ist es möglich, einen Baukörper mit der Ausrichtung, wie im Lageplan / Übersichtsplan dargestellt, auf dem Grundstück zu errichten? [Bestehende Gebäude Salzforststraße sind giebelständig, Nebengebäude allerdings traufständig (zum Gärtnerweg / zur Salzforststraße)].
- Ist es in Beziehung auf den Solzbach möglich, an diesem Ort ein Kellergeschoss zu errichten oder gibt es hierzu (besondere) Vorgaben bzgl. des Hochwasserschutzes etc.?
Das Grundstück
liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes; es liegt im
Innerortsbereich von Windshausen und ist nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen.
Das heißt, das Vorhaben muss sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die bebaut werden
soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss
gesichert sein.
Beurteilung Art der baulichen Nutzung:
Es handelt sich um ein allgemeines Wohngebiet, Wohnnutzung ist somit
allgemein zulässig.
Maß der baulichen Nutzung:
Das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf Gebäudehöhe und
Geschossigkeit wird eingehalten. Die Firsthöhen der umliegenden Bebauung liegen
bei ca. 9,8 m bis 12,3 m und es gibt in der Nähe eingeschossige bis
zweigeschossige Wohngebäude mit ausgebauten Satteldächern.
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Die umliegende Bebauung weist eine offene Bauweise auf,
diese wird eingehalten. Fraglich ist, ob sich das Vorhaben im Hinblick auf die
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügt. Eine faktische Baulinie
bzw. bebaubare Grundstücksfläche gibt es in diesem Bereich nicht.
Im Sinne der Nachverdichtung und der Ressourcenschonung in Bezug auf
„Innen vor Außen“ wird das geplante Vorhaben grundsätzlich begrüßt.
Aus städtebaulicher Sicht spricht nichts gegen die geplante
Firstrichtung traufständig zum Gärtnerweg.
Im Hinblick auf die Fragestellungen zur Erschließung ist
festzustellen:
Das Grundstück Fl. Nr. 147 ist erschlossen. Im Falle einer
zusätzlichen rückwärtigen Erschließung oder auch einer teilweisen zusätzlichen
rückwärtigen Erschließung wären deren tatsächliche Kosten in voller Höhe durch
die Grundstückseigentümerin zu tragen. Einzelheiten wären im Rahmen einer
Erschließungsvereinbarung zu regeln.
Entwässerung
Zur Frage der rückwärtigen Entwässerung in den sogenannten
„Gärtnerweg“ liegt die Stellungnahme des Abwasserverbands Saale-Lauer vom
04.06.2024 vor:
Die
Entwässerung für den Neubau eines Einfamilienhauses in der Salzforststraße 4
ist im Mischsystem gesichert.
Mit
dem vorhandenen Grundstücksanschluss ist § 8 der Entwässerungssatzung der
Gemeinde Hohenroth erfüllt.
Sollte
aus planerischen Gründen ein weiterer Gebäude-Abwasseranschluss nötig sein,
bedarf dies einer Genehmigung. Anfallende Kosten trägt der Bauherr.
Das Grundstück
verfügt aufgrund des Höhenunterschiedes über einen Hausanschluss DN 150 am
Stauraumkanal DN 800 im Gärtnerweg, Haltung 335110, NN01. Dieser Hausanschluss
wird bereits zur Ableitung des Schmutz- und Oberflächenwassers aus der
bestehenden Wohnbebauung aus der Fl. Nr. 147, Salzforststraße 4 genutzt. Der
vorhandene Hausanschluss unterquert vom Anschlusspunkt am Stauraumkanal zum
Baugrundstück den Solzbach. Ein Neuanschluss an den vorhandenen
Mischwasserkanal in der Salzforststraße ist nur mit Einbau einer Hebeanlage
möglich. Durch den geplanten Neubau eines weiteren Einfamilienhauses auf dem
Grundstück, wird der bestehende Hausanschluss auf dem Baugrundstück
voraussichtlich überbaut. Aufgrund der weiteren Grundstücksversiegelung sollte
zukünftig das gesamte Oberflächenwasser aus dem Baugrundstück direkt in den
Solzbach abgeleitet werden (Trennsystem). Hierzu ist eine wasserrechtliche
Genehmigung beim Landratsamt Rhön-Grabfeld, Abteilung Wasserrecht zu
beantragen.
Am
Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen § 9
Abs. 3 EWS.
Der
Anschlussnehmer hat sich gegen Rückstau aus der Kanalisation selbst zu schützen
§ 9 Abs. 5 EWS.
Sämtliche
abwassertechnischen Baumaßnahmen sind nach den anerkannten Regeln der Technik
herzustellen. Es sind die einschlägigen DIN-Vorschriften und ATV-Merkblätter zu
beachten.
Wasserversorgung
Im Gärtnerweg existiert keine Trinkwasserversorgungsleitung.
Eine rückwärtige Anbindung an die Wasserversorgung kann mit Blick auf die dann
erforderliche Anschlusslänge – unabhängig von einer Kostenübernahme durch die
Grundstückseigentümerin – nicht in Aussicht gestellt werden. Der Anschluss an
die Wasserversorgung muss auch im Falle einer späteren Grundstücksteilung über
die Versorgungsleitung in der Salzforststraße gewährleistet sein (dinglich
gesicherte Leitung von der Salzforststraße zum Baukörper).
Sonstige Hinweise zu Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Ob und zu welchen Konditionen eine rückwärtige Erschließung
durch Telekommunikationsanbieter und Energieversorger möglich wäre, ist durch
die Vorhabensträger bei den Ver- und Entsorgungsunternehmen zu erfragen.
Südlich entlang des Gärtnerwegs, also zwischen Fahrbahn und
Gewässer, verlaufen Telekommunikationslinien der Vodafone Deutschland GmbH und
Stromleitungen der Überlandwerk Rhön GmbH. Weiterhin betreibt die Überlandwerk
Rhön GmbH eine Freileitung, die in Teilbereichen südlich, kreuzend oder
nördlich des Wegs verläuft. Ob diese Freileitung auch unabhängig von der Frage
einer rückwärtigen Zufahrt Auswirkungen auf das geplante Vorhaben hat, ist
durch die Antragsteller rechtzeitig mit dem Netzbetreiber abzustimmen, um
Tekturplanungen zu vermeiden. Schließlich befinden sich zwischen Fahrbahn und
Gewässer auch Standorte der gemeindlichen Straßenbeleuchtung mit entsprechender
Kabelinfrastruktur.
Zugang/Zufahrt/Gewässerkreuzung
Beim Gärtnerweg (Fl. Nr. 165) handelt es sich derzeit um
einen beschränkt öffentlich gewidmeten „Selbständigen Geh- und Radweg“ mit der
Widmungsbeschränkung „Anlieger frei“. Als Anlieger werden im allgemeinen
Sprachgebrauch die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken bezeichnet die an
eine Straße anliegen (Straßenanlieger Art. 17 BayStrWG) sowie Personen, die mit
Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen
(BayObLG). Zwischen dem Grundstück der Bauherren bzw. allen Grundstücken
südlich des Gärtnerwegs verläuft der Solzbach (Fl. Nr. 166). Dies beschränkt
die Anliegereigenschaft gemäß Widmung ausschließlich auf den nördlichen Bereich
des Gärtnerwegs. Ohne eine erforderliche Anlagengenehmigung für ein
Brückenbauwerk sowie der Zustimmung der Gemeinde zur Überfahrung ihres
Grundstückes (Fl. Nr. 166) liegt eine Anliegereigenschaft der Bauherren zum
Gärtnerweg nicht vor.
Aktuell kann weder das betreffende Grundstück noch können
Nachbargrundstücke vom Gärtnerweg aus angefahren werden. Es existieren
vereinzelt offensichtlich selbst errichtete Fußgängerstege über den Solzbach,
deren Zulässigkeit an anderer Stelle noch gesondert zu beurteilen ist.
Beim Solzbach handelt es sich um ein Gewässer III. Ordnung
mit Anlagengenehmigungspflicht nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Im Falle
der Schaffung einer Zufahrt wären daher neben den zu erwartenden baulichen
Konflikten mit dem oben beschriebenen Leitungsbestand bereits grundsätzliche
Fragen der technischen Ausführung mit der Wasserrechtsbehörde abzustimmen.
Zur Frage eines Brückenfundaments auf gemeindlichem Grund
ist neben den vorherigen Erläuterungen zu berücksichtigen, dass der
Querschnitt, also weder Fahrbahn noch Seitenraum des Gärtnerwegs, eingeschränkt
werden dürften (z. B. durch Brückengeländer, Borde, etc.). Auf Grundlage der
Erschließungsvereinbarung wäre ein Gestattungsvertrag abzuschließen.
Der Gärtnerweg wird nicht durch das Kommunalunternehmen im
Rahmen der Müllabfuhr angefahren. Angesichts des Ausbaugrads des Gärtnerwegs
wird das auch künftig nicht möglich sein.
Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes kann aus Sicht der Verwaltung die
Zustimmung zur rückwärtigen Erschließung nicht empfohlen werden.
Seitens des Bau- und Verkehrsausschusses will man dem Vorhaben offen
gegenübertreten. Hinsichtlich der Zufahrt über den Gärtnerweg bestehen jedoch
Vorbehalte. Durch das Befahren des Gärtnerwegs würde der Radweg für seinen
eigentlichen Zweck erheblich eingeschränkt werden. Diesbezüglich erhoffe man
sich, dass das Befahren nicht zum Regelfall wird. Außerdem wird darauf
hingewiesen, dass im Zusammenhang mit Bauarbeiten Aushub und Zufahrt nur über
die Solzbachstraße gestattet werden soll.
Beschluss:
Der Bauausschuss stellt sein Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben
grundsätzlich in Aussicht.
Der Baukörper kann wie im Lageplan/Übersichtsplan dargestellt
giebelständig und das Nebengebäude traufständig errichtet werden.
Die Zustimmung zur zusätzlichen rückwärtigen
Erschließung oder auch einer teilweisen zusätzlichen rückwärtigen Erschließung vom
Gärtnerweg über den Solzbach wird erteilt, wenn der
Bauherr sich im Rahmen einer Erschließungsvereinbarung verpflichtet, die
tatsächlichen Kosten in voller Höhe zutragen. Der Bauherr hat das weitere
Vorgehen mit den Fachbehörden abzuklären. Die Erläuterungen und Hinweise zur
Erschließung sind zu beachten.
Der erste Bürgermeister wird zum Abschluss einer
Erschließungsvereinbarung ermächtigt.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben, Erläuterungen
und Hinweise zur Erschließung in den Vorbescheid aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
|
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
8 |
|
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |
