Sitzung: 21.10.2024 GHR/010/2024
Ab 2025 sind Hebesätze zwingend neu festzusetzen und Grundsteuerbescheide neu zu erlassen. Alle Grundsteuerbescheide, die auf Basis der bisherigen Einheitswerte erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben (siehe § 266 Abs. 4 BewG). Es entfällt somit die Basis für Berechnungen mit altem Messbetrag.
(Gesetzestext
im Wortlaut: „… Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über
die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem
1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit
Wirkung für die Zukunft aufgehoben …“)
Ohne den rechtzeitigen Erlass neuer Grundsteuerbescheide, mit dem für 2025 geltenden Hebesatz, werden Zahlungen an die Kommunen ausbleiben und es drohen Liquiditätsengpässe. Die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern obliegt den Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung (Hebesatzautonomie). In vielen Kommunen werden die Hebesätze in der Haushaltssatzung festgesetzt. Nur sehr selten wurde in vergangenen Jahren von Hebesatzsatzungen Gebrauch gemacht. Viele Kommunen beschließen den Haushalt aber erst im laufenden Haushaltsjahr. Für eine Jahressollstellung 2025 incl. Bescheidversand spätestens bis 15. Januar 2025 reicht das allerdings nicht aus. Daher ist es bereits im Jahr 2024 notwendig losgelöst vom Haushalt, im Rahmen einer Hebesatzsatzung über die Hebesätze 2025 zu beraten, um mit der Bescheiderstellung nicht in Zeitnot zu geraten.
Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Hebesätze 2025 für die Grundsteuer unter Wahrung der Aufkommensneutralität sind die vom Finanzamt durchgeführten Festsetzungen der Messbeträge für die Grundstücke im neuen Recht im Vergleich zu den zuletzt festgesetzten Messbeträgen nach bisherigem Recht. Zum Stichtag 04.09.2024 wurden in der Gemeinde Hohenroth insgesamt 83,77 % der Grundsteuererklärungen abgegeben (16,23 % fehlen noch).
Bei der Ermittlung der neuen Grundsteuer-Hebesätze auf Grundlage der bereits vorhandenen Steuermessbeträge zum 01.01.2025 wurde von nachfolgenden Werten ausgegangen:
Grundsteuer A:
Summe Messbeträge zum Stichtag 31.12.2024 5.475,75 €
Summe Messbeträge zum Stichtag 01.01.2025 3.417,45 €
Verringerung von 2024 auf 2025 in Höhe von - 2.004,30 €
Einnahmen 2024 bei einem Hebesatz von 450 v. H. 24.640,88 €
Einnahmen 2025 bei einem Hebesatz von 450 v. H. 15.621,53 €
Neuer Hebesatz bei
Aufkommensneutralität 710
v. H.
(Einnahmen bei Hebesatz 710 v. H. ab 2025 zirka 24.640,88 €)
Grundsteuer B:
Summe Messbeträge zum Stichtag 31.12.2024 69.337,89 €
Summe Messbeträge zum Stichtag 01.01.2025 125.086,30 €
Erhöhung von 2024 auf 2025 in Höhe von 55.748,41 €
Einnahmen 2024 bei einem Hebesatz von 450 v. H. 312.020,51 €
Einnahmen 2025 bei einem Hebesatz von 450 v. H. 562.888,35 €
Neuer Hebesatz bei
Aufkommensneutralität 249
v. H.
(Einnahmen bei Hebesatz 249 v. H. ab 2025 zirka 312.020,51 €)
Mit den ermittelten Hebesätzen wird die Aufkommensneutralität der Hebesätze im Gemeindegebiet gewährleistet.
Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Städte und Gemeinden von Verfassungs wegen selbstverständlich keiner Beschränkung bei der Festlegung der Höhe der Hebesätze unterliegen.
Der Gemeinderat wird gebeten über die Neufestsetzung zu beraten und entscheiden.
Neben der Ankündigung der Bayerischen Staatsregierung, dass die Grundsteuerreform zu aufkommensneutralen Hebesätzen führen würde, kann bei der Hebesatz-Festsetzung durch die Gemeinde jedoch auch berücksichtigt werden, dass über mehrere Jahre kein Inflationsausgleich bei der Grundsteuer stattgefunden hat (keine Fortschreibung der Messbeträge) und dass von Seiten der Bayerischen Staatsregierung bereits bei der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 31.12.2017 darauf verwiesen wurde, dass eine Mitfinanzierung der Straßenausbaubeiträge durch alle Grundstückseigentümer über die Grundsteuer eine gerechtere Verteilung wäre.
Erster Bürgermeister Georg Straub erläutert anhand einer Excel-Tabelle verschiedene Möglichkeiten zur Festlegung der Höhe der Hebesätze. Zudem weist er darauf hin, dass diese Entscheidung im Zusammenhang mit dem Haushalt 2025 zu sehen ist. Wie in der Beschlussvorlage festgehalten, hat die Bayerische Staatsregierung bereits bei der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 31.12.2017 darauf verwiesen, dass eine Mitfinanzierung der Straßenausbaubeiträge durch alle Grundstückseigentümer über die Grundsteuer eine gerechtere Verteilung wäre. Des Weiteren erhöht sich die Kreisumlage bei gleichbleibendem Hebesatz im nächsten Jahr um ca. 50.000 €. Der Gemeinderat nimmt die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Kenntnis und diskutiert über die Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie über die finanziellen Ausgaben bzgl. dem Straßenausbau in den nächsten Jahren. Das Gremium ist sich darüber einig, dass eine Erhöhung der Grundsteuer A und B prozentual nicht stark voneinander abweichen soll, dennoch ist eine höhere Festsetzung der Hebesätze aufgrund der Haushaltssituation notwendig. Die Einnahmen aus den Grundsteuern A und B sollen um ca. 35 Prozent erhöht werden. Der Gemeinderat möchte sich innerhalb der nächsten zwei Jahre die Grundsteuern anschauen und ggf. die Höhe der Hebesätze erneut anpassen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Hohenroth beschließt nach eingehender Diskussion den
beigefügten Satzungsentwurf über die Festsetzung der Hebesätze bei den
Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Hohenroth (Landkreis Rhön-Grabfeld).
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern für das
Jahr 2025 und Folgejahre werden wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (A) 650 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 325
v.H.
2.
Gewerbesteuer 400
v.H. (unverändert)
Die Satzung ist in der beigefügten Fassung auszufertigen und ortsüblich
bekannt zu geben. Eine Ausfertigung ist dem Protokoll als Bestandteil des
Beschlusses als Anlage beizufügen.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
14 |
Mitgliederzahl: |
17 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
14 |
