Sitzung: 09.11.2010 GHR/011/2010
Für die Gemeinde
Hohenroth besteht die Möglichkeit, mittel- bis langfristig südlich des Altorts
auf den Grundstücken Fl.Nrn 548 und 549, Gemarkung Hohenroth neues Bauland
auszuweisen. Die Grundstücke werden zur Zeit ackerbaulich genutzt.
Die Zufahrt zum
Baugelände ist derzeit nur über den Weg Fl.Nr. 303 möglich. Diese Zufahrt ist
sehr beengt und für ein neues Baugebiet nicht ausreichend.
Es ist daher
erforderlich, das an dem Weg angrenzende Grundstück Fl.Nr. 164, Gemarkung
Hohenroth zu erwerben, um den Weg verbreitern zu können. Das Grundstück ist mit
einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut.
Um Gemeinden aus
städtebaulichen Gründen vorsorgenden Grunderwerb zu ermöglichen, steht ihnen
das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht offen. Bereits im Frühstadium der
Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke mit dem Ziel gekauft
werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können.
Aus Sicht der
Gemeinde besteht erhebliches Interesse die genannten Grundstücke im Zuge der
städtebaulichen Entwicklung Hohenroths zu erwerben:
- Abriss vorhandener Bausubstanz auf dem
Grundstück Fl.Nr. 164, Schaffung von öffentlichem Grün und Parkplätzen zur
Entlastung des Altorts von ruhendem Verkehr
- Verbreiterung und Ausbau des Wegs Fl.Nr.
303 als Erschließungsstraße zum künftigen Baugebiet
- Ausweisung eines neuen Baugebiets auf
den Grundstücken Fl.Nrn 548 und 549
Zur Sicherung
dieser Entwicklungsziele beschließt der Gemeinderat nach § 25 Abs. 1 Nr. 2
Baugesetzbuch (BauGB) nachfolgende Satzung:
Beschluss:
§ 1 Geltungsbereich
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke Fl.Nrn 164, 548 und 549
der Gemarkung Hohenroth.
§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich
dieser Satzung steht der Gemeinde Hohenroth ein Vorkaufsrecht an Grundstücken
nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |