Im Jahr 2008 wurde durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Würzburg die Gewährung von Straßenunterhaltszuschüssen nach Art. 13 b Abs. 2 Satz 1 Finanzausgleichgesetz (FAG) an die Gemeinde Strahlungen überprüft. Bei dieser Überprüfung wurden teilweise fehlende Widmungsunterlagen sowie falsche Einstufungen von Straßen in Straßenklassen festgestellt.

Bezüglich der durch die Gemeinde nicht nachweisbaren Widmungsunterlagen wurde dem Rechnungsprüfungsamt folgende Stellungnahme zum Prüfbericht vom 08.09.2008 mitgeteilt:

Für die hier aufgeführten Ortsstraßen liegen jeweils Eintragungsverfügungen aus dem Jahre 1974 vor (diese wurden dem Staatlichen Rechnungsamt vorgelegt). Weitere Widmungsunterlagen aus dem Zeitraum konnten auch nach ausführlichen Recherchen im Archiv der Gemeinde Strahlungen nicht aufgefunden werden.
Im Rahmen der erstmaligen Anlegung nach Art. 67 Abs. 3 Bayer. Straßen- und Wegegesetz im Jahre 1983 wurden für alle Gemeindestraßen Bestandsverzeichnisse neu angelegt und dem Rechnungsprüfungsamt durch Vorlage der Bekanntmachung vom 21.07.1983 nachgewiesen.

Gemäß IMS vom 03.12.1985 (Nr. IIB2-4306.4-0102) ist die Anlegung des Bestandsverzeichnisses unter der erleichterten Voraussetzung des Art. 67 BayStrWG innerhalb einer Frist von 30 Jahren seit Inkrafttreten des BayStrWG am 01.09.1958, als bis zum 31.08.1988 zulässig. Somit sind nach Auffassung der Gemeinde Strahlungen die im Jahre 1983 in das Bestandsverzeichnis eingetragenen Straßen nach Art. 67 Abs. 4 als gewidmet zu betrachten und die gewährten Straßenunterhaltszuschüsse rechtmäßig, da auch die Unterhaltungslast tatsächlich bei der Gemeinde Strahlungen lag.

Aufgrund dieser Stellungnahme, mit einer abweichenden Rechtsmeinung gegenüber dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes zur Widmung/Widmungsfiktion, hat der Bayer. Oberste Rechnungshof eine grundsätzliche Klärung angestrengt und das Prüfungsverfahren in diesem Punkt vorübergehend ausgesetzt.

Mit Schreiben des Bayer. Staatsministerium für Finanzen vom 10.02.2010 wurden nunmehr die grundsätzlichen wege- und förderrechtlichen Fragen geklärt.

Demnach können Gemeinden Straßenunterhaltszuschüsse nach Maßgabe des Bestandsverzeichnisses nur für Gemeindestraßen erhalten, die auch gewidmet sind. Für eine rechtskräftige Widmung ist zwingend ein Gemeinderatsbeschluss notwendig. Die Gemeinde ist diesbezüglich nachweispflichtig gegenüber der Bewilligungsbehörde für die Straßenunterhaltszuschüsse. Weiterhin kann nach Ausführungen des Staatsministeriums für Finanzen auf eine Rücknahme der Bewilligung verzichtet werden, wenn die Gemeinde der irrigen Meinung war, dass mit der Unanfechtbarkeit des erstmals angelegten Bestandsverzeichnisses alle darin aufgeführten Straßen als gewidmet zu betrachten sind (Dies wurde durch die Gemeinde Strahlungen im Verfahren erklärt, siehe Stellungnahme oben). Die unterbliebenen förmlichen Widmungen müssen jedoch nachgeholt werden.

Von Seiten des Landratsamtes wurde daraufhin empfohlen, das Straßenbestandverzeichnis mit Blick auf eine ordnungsgemäße Widmung der einzelnen Straßen zu überprüfen, um für die Zukunft ggf. förderrechtliche Probleme auszuschließen.

Nach Überprüfung der Unterlagen durch die Veraltung wurde festgestellt, dass auch für die älteren Straßen der Gemeinde Hohenroth keine Widmungsbeschlüsse vorhanden sind.

Die Verwaltung hat sich aufgrund der vom Staatsministerium der Finanzen getroffenen Entscheidungen und der vom Landratsamt empfohlenen Nachholung der Widmungsbeschlüsse, im Absprache mit dem 1. Bürgermeister, dazu entschlossen, eine Überprüfung und Berichtigung des Bestandsverzeichnis durchzuführen. Daraufhin wurden sämtliche vorhandenen Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen einer Überprüfung bezüglich der tatsächlichen Verkehrsbedeutung, der Richtigkeit der Flurnummern, der Länge sowie des Anfangs- und Endpunktes unterzogen. Weiterhin erfolgt in diesem Zusammenhang die Umstellung hin zum elektronisch geführten Bestandsverzeichnis.

Auf Grundlage dieser Überprüfungen wird dem Gemeinderat folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Hohenroth beschließt:

  • folgende aufgeführte Straßen gemäß Art. 6 i.V.m Art. 46 und Art 47 BayStrWG als Gemeindeverbindungsstraßen zu widmen und gemäß Art. 3 Abs. 2 BayStrWG ins Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde Hohenroth einzutragen. Der Straßennamen, der Anfangs- und Endpunkt, der Straßenbaulastträger sowie die Länge sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich.

    Die Widmung ist ein Monat öffentlich bekannt zu geben.

    Leutershausen:


    - GVS Querbachshof – Brendlorenzen, Fl.Nr. 1697
    - GVS Leutershausen – Querbachshof, Fl.Nr. 518 u. 1700
    - GVS Leutershausen – Hohenroth, Fl.Nr. 290
    - GVS Querbachshof – Windshausen, Fl.Nr. 1636
    - GVS Simmesweg,
    Fl.Nr. 253
    -
    GVS Zum Sportplatz, Fl.Nr. 202

    Windshausen:

    - Windshausen – Querbachshof,
    Fl.Nr. 281
    -
    Struthof, Fl.Nr. 704
    - Zum Spielplatz,
    Fl.Nr. 196 u. 257
  • folgende aufgeführte Straßen gemäß Art. 6 i.V.m Art. 46 und Art 47 BayStrWG als Ortsstraßen zu widmen und gemäß Art. 3 Abs. 2 BayStrWG ins Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde Hohenroth einzutragen. Der Straßennamen, der Anfangs- und Endpunkt, der Straßenbaulastträger sowie die Länge sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich.

    Die Widmung ist ein Monat öffentlich bekannt zu geben.

    Leutershausen:

    - Am Gartenweg, Fl.Nr. 134/1, 118/2, 118/4, 290/1                - Am Gartenweg - Stichstraße 1, Fl.Nr. 122
    - Am Gartenweg - Stichstraße 2, Fl.Nr. 122                - Am Gartenweg - Stichstraße 3, Fl.Nr. 118/3
    - Am Löschteich, Fl.Nr. 492                                          - Am Wacholderrain, Fl.Nr. 528/1 u. 526/19
    - Am Wacholderrain
    – Stichstraße 1, Fl.Nr. 526/8                - Bergstraße, Fl.Nr. 57, 197, 197/1 u. 90
    - Böhmergasse, Fl.Nr. 57/1                                         - Bretschergasse, Fl.Nr. 7
    - Johann-Klöhr-Str., Fl.Nr. 29 u. 290/1                  - Marktpfadweg, Fl.Nr. 196
    - Obstgarten, Fl.Nr. 134                                                          - Querbachshofer Str., Fl.Nr. 518
    - Ringstraße, Fl.Nr. 107                                                          - Ringstraße – Stichstraße 1,
    Fl.Nr. 111, 112 u. 37
    - Ringstraße – Stichstraße 2, Fl.Nr. 105                          - Rosengarten, Fl.Nr. 488
    - Solzbachstraße, Fl.Nr. 43, 108, 155                  - Solzbachstraße – Stichstraße 1, Fl.Nr. 43
    - Windshäuser Weg, Fl.Nr. 514                                          - Zeilweg, Fl.Nr. 517/5

    Querbachshof:

    - Dorfstraße, Fl.Nr. 1590 u. 1674                        - Wiesengarten, Fl.Nr. 1594
    - Taubenäckerweg, Fl.Nr. 1636, 1697                       


    Windshausen:

    - Brunnengasse, Fl.Nr. 229                                          - Brunnengasse – Stichstraße 1, Fl.Nr. 107/11
    - Ebersbacher Str.,
    Fl.Nr. 27, 27/1, 107/1, 386, 77/1                - Ellerblickstraße, Fl.Nr. 4 u. 27
    - Eulersgasse, Fl.Nr. 61 u. 107/5                                       - Gartenpfad, Fl.Nr. 86
    - Köhlerstraße, Fl.Nr. 255                                                          - Lange Eller, Fl.Nr. 27
    - Lange Eller – Stichstraße 1, Fl.Nr. 27                 - Leutershäuser Weg, Fl.Nr. 160
    - Leutershäuser Weg – Stichstraße, Fl.Nr. 304                - Obere Gasse, Fl.Nr. 93, 554, 611, 612, 77/1
    - Quergasse, Fl.Nr. 107/9                                                       - Salzforststraße – Stichstraße 1, Fl.Nr. 330
    - Schmiedgasse, Fl.Nr. 84/1                                         - Stadtweg, Fl.Nr. 281
    - Stadtweg – Stichstraße 1, Fl.Nr. 180                          - Stadtweg – Stichstraße 2, Fl.Nr. 177
    - Struthofstraße, Fl.Nr. 84/2, 631/9                                       - Struthofstraße – Stichstraße 1, Fl.Nr. 631/9, 625
    - Talweg, Fl.Nr. 339                                                          - Talweg – Stichstraße 1, Fl.Nr. 340
    - Weinbergstraße, Fl.Nr. 196                                          - Weinbergstraße – Stichstraße 187/1
    - Am Steinbruch, Fl.Nr. 248                                         
  • folgende aufgeführte Straßen gemäß Art. 6 i.V.m  Art 47 und Art. 53 BayStrWG, zu beschränkt öffentlichem Wegen zu widmen und gemäß Art. 3 Abs. 2 BayStrWG ins Bestandsverzeichnis für beschränkt öffentlichen Wege der Gemeinde Hohenroth einzutragen. Der Straßennamen, der Anfangs- und Endpunkt, der Straßenbaulastträger und die Länge sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich.

    Die Widmung ist ein Monat öffentlich bekannt zu geben.

    Leutershausen:

    - Ferdsgäßlein, Fl.Nr. 29/1                                                       (Geh- und Radweg)
    - Bergpfad,
    Fl.Nr. 156                                                                    (Geh- und Radweg)
    - Gehweg am Wacholderrain,
    Fl.Nr. 527/1                             (Gehweg)
    - Gehweg am Wacholderrain I,
    Fl.Nr. 527                                (Gehweg)
    - Weg zur Böhmergasse,
    Fl.Nr. 57/1                                             (Geh- und Radweg)
    - Leutershausen – Bad Neustadt a. d. Saale

      
    „Vieäckerweg“, Fl.Nr. 226 u. 234                                                                          (Geh- und Radweg)
    - Leutershausen – Windshausen
    „Kehrwiesenweg“, Fl.Nr. 514            (Geh- und Radweg)
    - Zur Grotte,
    Fl.Nr. 515                                                                    (Geh- und Radweg)


    Windshausen:

    - Gehweg An der Steige, Fl.Nr. 215                                          (Gehweg)
    - Gärtnerweg, Fl.Nr. 165                                                     
    (Geh- und Radweg, Anlieger frei)
    - Hinterer Gartenweg, Fl.Nr. 30                                            (Geh- und Radweg, Anlieger frei)
    -
    Hinterer Gartenweg I, Fl.Nr. 30, 41, 60                                (Geh- und Radweg, Anlieger frei)
    - Verbindungsweg Lange Eller, Fl.Nr. 49/2                                       (Gehweg)
    - Windshausen – Burgwallbach, Fl.Nr. 228, 230, 235                         
    (Geh- und Radweg)
    -
    Windshausen – Leutershausen „Kehrwiesenweg“, Fl.Nr. 304, 312                (Geh- und Radweg)

  • folgende aufgeführte Straßen gemäß Art. 6 i.V.m Art. 53 und Art 54 BayStrWG als öffentliche Feld- und Waldwege zu widmen und gemäß Art. 3 Abs. 2 BayStrWG ins Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde Hohenroth einzutragen. Der Straßennamen, der Anfangs- und Endpunkt, der Straßenbaulastträger sowie die Länge sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich.

    Windshausen:

    - Raiffeisenstraße, Fl.Nr. 552

  • folgende aufgeführte Straßen gemäß Art. 8 i.V.m Art. 46 und Art 47 BayStrWG einzuziehen, da diese jegliche Verkehrsbedeutung verloren haben. Der Straßennamen, der Anfangs- und Endpunkt, der Straßenbaulastträger und die Länge sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich.

    Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen.

    Leutershausen:

    - Am Geisberg III, Fl.Nr. 216/1
    - Straße im Friedhof, Fl.Nr. 112
    - Brunnengäßlein, Fl.Nr. 52
    - Dreibäumepfad, Fl.Nr. 67
    - Kirchpfad, Fl.Nr. 35,36 u. 37

Die jeweiligen Einzelbeschlüsse der zu widmenden, umzustufenden bzw. einzuziehenden Straßen sowie ein Übersichtsplan sind Bestandteil dieses Beschlusses und der Niederschrift beizufügen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15