Zu den Punkten a) bis f) erhielten die Gemeinderäte eine ausführliche Präsentation. Sie ist dem Protokoll als Anlage beigefügt. Auf dieser Grundlage wurden die bisherigen Überlegungen zur Zusammenlegung der Bauhöfe noch einmal durch die Herren Bürgermeister erörtert, insbesondere die Vor- und Nachteile einer Zusammenarbeit. Im Ergebnis überwiegen die Vorteile.

 

a)      Organisatorisches Feinkonzept

Das organisatorische Feinkonzept in der Fassung vom März 2011 (Stand 4.4.2011) der Unternehmensberatung www.training-und-beratung.de, Bamberg wurde in Auszügen besprochen. Das Konzept lag allen Gemeinderäten bereits seit der letzten Sitzung der jeweiligen Gremien vor.


b)      Bewertung des beweglichen Anlagevermögens

Die Bewertung des beweglichen Anlagevermögens wurde durch Bürgermeister Straub, Hohenroth vorgestellt. Sie basiert auf einer externen Zeitwertbewertung der BayWa. Das bewegliche Anlagevermögen aller Bauhöfe über einem Einzelwert von 300,00 € wurde in Listen aufgenommen. Die geplante zweite Bewertung der Fa. Landmaschinen Müller liegt noch nicht komplett vor.

Im Ergebnis beläuft sich der Wert des beweglichen Anlagevermögens auf 276.143,00 € und verteilt sich auf die Bauhöfe Hohenroth, Salz und Schönau a.d. Brend wie folgt:

Hohenroth 129.419,50 € = 46,87 %
Salz 76.683,50 € = 27,77 %
Schönau a.d. Brend 70.040,00 € = 25,36 %


c)      Das unbewegliche Anlagevermögen in Form der Gebäude und Grundstücke bleibt im Eigentum der jeweiligen Gemeinde und wird an den Zweckverband Bauhofgemeinschaft vermietet.
Die Mietansätze wurden auf Basis der Nutzflächen der einzelnen Bauhöfe ermittelt. Zugrunde gelegt wurden vier Nutzungskategorien (beheizte Flächen, unbeheizte Flächen, befestigte und versiegelte Fläche, nur befestigte Fläche).

Im Ergebnis ergibt sich ein Jahresmietansatz für alle drei Bauhöfe von 37.791 €.
Er verteilt sich mit einem Anteil von 17.692 € auf Hohenroth, 12.521 € auf Salz und 7.578 € auf Schönau a.d. Brend.


d)      Zur Entscheidung über die Rechtsform stand als Alternative das Kommunalunternehmen – KU – oder der Zweckverband nach KommZG zur Entscheidung an.

Die Bildung eines Zweckverbandes wird seitens der Bürgermeister und der Verwaltung vorgeschlagen, da damit die größte verbleibende Einflussnahme der Politik auf den Bauhof erreicht wird und zum weiteren für eine zwingende doppische Buchführung des KU z. Z. noch keine ausreichenden Strukturen bestehen (insbesondere EDV).

Einzelne Verbandsräte sahen im KU die bessere Rechtsform, da hier der unternehmerische Gedanke mehr im Vordergrund steht. Eine betriebsbedingt notwendige Kosten- und Leistungsrechnung ist jedoch auch mit der kameralen Buchhaltung zu realisieren.

Der Satzungsentwurf der Verbandssatzung zur Bildung eines Zweckverbandes „Bauhofgemeinschaft (Bau-GE) Hohenroth, Salz, Schönau a.d. Brend“ wurde verlesen

Folgende Änderungen werden vorgenommen:
§ 5 Satz 2: „…bewegliches Vermögen…“ wird in „…bewegliches Anlagevermögen der bestehenden Bauhöfe…“ geändert.

§ 6 Satz 1: „…bewegliche Vermögen…“ wird in „… bewegliches Anlagevermögen…“ geändert.

In § 14 entfällt der Buchstabe f ersatzlos.


Zum weiteren wurde aus den Gremien angeregt in § 15 Nr. 2 eine Trennung zwischen der Ermächtigung zur Beschaffung von Betriebsmitteln und Kleinmaschinen vorzunehmen. Im Ergebnis soll eine Änderung jedoch erst nach Abstimmung mit dem neu einzustellenden Bauhofleiter besprochen werden.


e)      Unter der Voraussetzung dass der gemeinsame Bauhof in Form eines Zweckverbandes geführt wird ergeben sich folgende Varianten:

  • Die Gemeinden behalten ihr Bauhofpersonal und verleihen es dem Zweckverband.
  • Der Zweckverband beschäftigt das bisherige Bauhofpersonal der Gemeinden weiter. In diesem Falle ist das bisherige Personal überzuleiten (§613 a, Abs. 1 BGB).

    Variante 2 wird angestrebt. Folgende Schritte sind zu beachten:

    Die AN sind über die geplante Überleitung zu informieren, sobald die neue Organisationsform festgelegt ist. D.h. nach dem 12.5.2011.
    Mitzuteilen sind:
  • Voraussichtlicher Zeitpunkt des Überganges (§ 613 a Abs.5 BGB)
  • Grund für den Übergang (§ 613 a Abs.5 BGB)
  • Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die AN (§ 613 a Abs.5 BGB)
  • Die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (z.B. funktioneller Einsatz) (§ 613 a Abs.5 BGB). So muss z.B. dem bisherigen Bauhofleiter erklärt werden, weshalb er nicht mehr Bauhofleiter werden soll.
  • Information, dass die AN dem Übergang widersprechen können. (Das hätte jedoch möglicherweise die betriebsbedingte Kündigung beim jetzigen AG zur Folge, soweit dieser keine vergleichbaren Arbeiten mehr anzubieten hat).

    Ab Betriebsübergang darf im neuen Betrieb der Arbeitsvertrag nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. D.h., dass in dieser Zeit wegen des Betriebsüberganges weder eine Kündigung noch eine Änderungskündigung möglich ist. Auch hinsichtlich der Eingruppierung darf keine Rückstufung erfolgen. Das gilt für 12 Monate (kann auch verlängert werden).

    Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.

    Die bisherigen Arbeitsverträge müssen nicht aufgehoben und beim Zweckverband neu abgeschlossen werden. Es genügt ein Änderungsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber.

    Zwischen dem bisherigen AG (Gemeinde) und dem Zweckverband ist ein Überleitungsvertrag abzuschließen.

    Hinsichtlich des Einsatzbereiches und -ortes hat der AN keinen Einfluss und ist Weisungsgebunden.

    Wenn sich der Einsatzort ändert, besteht kein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für eine weitere Zufahrt zum Arbeitsplatz.

    Es wird empfohlen eine Tarifbindung einzugehen und die Mitgliedschaft des Zweckverbandes zum KAV zu bewirken (Betrag ca. 150 – 200 € jährlich). Bei den betroffenen Gemeinden geht der Beitrag etwas zurück (Mindestbeitrag). Ein Austritt von Salz und Schönau a.d. Brend ist überlegenswert.

    Die Zusatzversorgung muss erhalten bleiben, da die bisherigen Arbeitsverhältnisse tarifgebunden sind und damit bleiben müssen. Das hat auch zur Folge, dass der Zweckverband auch hinzukommendes Personal tarifgebunden beschäftigen muss und somit wiederum für dieses Personal die Zusatzversorgungspflicht eintritt.

    Ein Personalrat ist nicht zwingend zu bilden, da bisher keiner da ist.

    Ein Betriebsübergang unterliegt im Übrigen nicht der Mitbestimmung des Personalrates.

    Leistungsentgelt z.Zt. 1,5 % der Entgeltsumme. 2012 1,75 %. Derzeit „Gießkanne“.

f)        Abschließend wurde die Auftragsstruktur die über standardisierte Regieberichte erfolgen soll grundsätzlich besprochen sowie die dazu notwendige IT für die Betriebsdatenerfassung.
Die Verrechnungssätze sollen gebildet werden mit einem Stundensatz für Fachpersonal und Hilfspersonal sowie Maschinenstundensätze für größere Geräte. Nähere Details sind noch zu erarbeiten. Die Kalkulation auf Basis der Sach- und Personalkosten der Bauhöfe im Jahr 2010 hochgerechnet auf 2012 und ergänzt um das neue Personal (Bauhofleiter, ½ Verwaltungskraft) sowie die Afa für das bewegliche Anlagevermögen und die Mieten ergibt im Ergebnis einem Verrechnungssatz von rd. 36,00 €/Stunde (Mischkalkulation).

 

Die Gemeinderatsgremien zogen sich anschließend in seperate Räume zur Beschlussfassung zurück – TOP 2 -4.