Sitzung: 30.03.2011 BHR/003/2011
Herr Wolfgang
Haubner, wohnhaft Schlehenweg 8 in Hohenroth beabsichtigt auf seinem Grundstück
Fl.Nr. 1673/19 ein offenes Carport zu errichten. Das Carport soll direkt von
der Straße angefahren und in einer Holzkonstruktion ausgeführt werden.
Es liegen noch
keine Planunterlagen vor. Herr Haubner möchte im Vorfeld die
Genehmigungsfähigkeit prüfen lassen.
Das Grundstück Fl.
Nr. 1673/19 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
„Rhönblick“. Der geplante Standort liegt außerhalb der im Bebauungspan
festgesetzten Baugrenzen. Außerdem ist im Bebauungsplan festgelegt, dass vor
den Garagen ein Stauraum von 5,00 m einzuhalten ist.
Das Verlangen,
Stauraum einzuhalten, gründet sich auf Belange der Verkehrssicherheit. Damit
sollen Verkehrsgefährdungen und –behinderungen, die sich aus dem zeitweiligen
Blockieren des Gehsteiges und dem Hineinragen der Kraftfahrzeuge in den
Straßenraum ergeben können, vermieden werden. (Gefährdung von Passanten,
Behinderung des fließenden Verkehrs usw.) die Stauraumtiefe beträgt
grundsätzlich 5,00 Meter.
Nach der neuen
Garagenverordnung wird ein Stauraum nur dann verlangt, wenn dies wegen der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. In der Praxis wird der
Stauraum gefordert beispielsweise bei hohem Verkehrsaufkommen, beengten
Straßenverhältnissen, unübersichtlichen Straßen- und Kurvenbereichen. Auch die
zulässige Geschwindigkeit spielt eine
Rolle. Bei Erschließungs- und Anliegerstraßen, insbesondere in
verkehrsberuhigten Bereichen, wird in der Regel kein Stauraum mehr verlangt.
Unabhängig von den Regelungen zum Stauraum
besteht nach der Garagenverordnung die grundsätzliche Verpflichtung, zwischen
Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens drei
Meter Länge einzuhalten.
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, vom Bauherrn einen Abstand von 1,50 m zwischen Carport und Straße zu verlangen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |