Sitzung: 17.01.2012 BHR/001/2012
Dem Bauausschuss
wird der Bauantrag der Eheleute Franziska und Christopher Then, wohnhaft
Poststr. 8 in Hohenroth vorgelegt.
Sie beabsichtigen
auf dem Grundstück Fl. Nr. 544/3, An der Grotte 3 in Hohenroth ein Wohnhaus mit
Doppelgarage zu errichten.
Das Grundstück Fl.
Nr. 544/3 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eichen“.
Das Garagengebäude
soll an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Flurweg Nr. 551 errichtet werden.
Da das Grundstück ein Hanggrundstück ist, möchte der Bauherr das Haus mit
Doppelgarage wo weit wie möglich an die Straße Richtung Norden und Westen
bauen. Dadurch wird der Gartenbereich im Süden und Osten so groß wie möglich
gehalten.
Nach den
eingereichten Bauantragsunterlagen wird die im Bebauungsplan festgesetzte
nördliche Baugrenze mit einem Teilbereich des Garagengebäudes überschritten.
Der Stauraum vor der Garage mit 5 m im Mittel wird eingehalten.
Die sonstigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichen“ werden eingehalten.
Für Grenzgaragen
ist nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO eine Wandhöhe von 3,00 m im Mittel
festgelegt. Mit dem Garagengebäude wird diese Wandhöhe bei der Garage überschritten.
Die Entscheidung über bauordnungsrechtliche Ausnahmen liegt beim Landratsamt.
Die angrenzenden
Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung dem Vorhaben zugestimmt.
Beschluss:
Nach langer
Diskussion erteilt der Bauausschuss sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau
eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 544/3, An der
Grotte 3 in Hohenroth entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.
Von Seiten der
Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichen“ bezüglich der Überschreitung der
nördlichen Baugrenze.