Dem Bauausschuss wird der Bauantrag der Eheleute Franziska und Christopher Then, wohnhaft Poststr. 8 in Hohenroth vorgelegt.

Sie beabsichtigen auf dem Grundstück Fl. Nr. 544/3, An der Grotte 3 in Hohenroth ein Wohnhaus mit Doppelgarage zu errichten.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 544/3 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eichen“.

Das Garagengebäude soll an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Flurweg Nr. 551 errichtet werden. Da das Grundstück ein Hanggrundstück ist, möchte der Bauherr das Haus mit Doppelgarage wo weit wie möglich an die Straße Richtung Norden und Westen bauen. Dadurch wird der Gartenbereich im Süden und Osten so groß wie möglich gehalten.

Nach den eingereichten Bauantragsunterlagen wird die im Bebauungsplan festgesetzte nördliche Baugrenze mit einem Teilbereich des Garagengebäudes überschritten. Der Stauraum vor der Garage mit 5 m im Mittel wird eingehalten.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichen“ werden eingehalten. 

 

Für Grenzgaragen ist nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO eine Wandhöhe von 3,00 m im Mittel festgelegt. Mit dem Garagengebäude wird diese Wandhöhe bei der Garage überschritten. Die Entscheidung über bauordnungsrechtliche Ausnahmen liegt beim Landratsamt.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung dem Vorhaben zugestimmt.


Beschluss:

 

Nach langer Diskussion erteilt der Bauausschuss sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 544/3, An der Grotte 3 in Hohenroth entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichen“ bezüglich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze.