In Hohenroth stehen der Gemeinde kaum noch Wohnbauplätze zum Verkauf an Bauwerber zur Verfügung.
Die Gemeinde strebt deshalb an, über ein Flächenmanagement bestehende Baulücken zu nutzen und Leerstände zu reaktivieren.
Der Bedarf an Wohnbauland kann allein dadurch aber sicher nicht gedeckt werden, sodass verschiedene mögliche Bauflächen um Hohenroth grob analysiert und in vorausgegangenen Gemeinderatssitzungen besprochen wurden.

Dabei haben sich die Flächen „Am Sportplatz II“ und „Veitsberg III“ östlich von Hohenroth als am besten geeignet erwiesen.

Die Flächen sind im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbauflächen vorgesehen. Es handelt sich um weitgehend ebene, gut bebaubare Flächen. Die untersuchten Alternativflächen waren wesentlich steiler und nach Norden ausgerichtet bzw. zu klein („Eichen II“).
Mit dieser Maßnahme kann der Baulandbedarf auf längere Sicht gedeckt werden (insgesamt ca. 55 Bauplätze in einzelnen Bauabschnitten). Auf absehbare Zeit müssten an anderer Stelle keine zusätzlichen Bauflächen ausgewiesen werden. Die Wohnbaufläche „Veitsberg III“ ist in mehreren Bauabschnitten erschließbar. Die anderen untersuchten Wohnbauflächen bieten hier nur ein wesentlich geringeres Potential.

Außerdem weisen die Flächen eine günstige Lage zu den infrastrukturellen Schwerpunkten des Ortes auf (Schulen, Kindergarten, Sportplatz, Spielplatz, Apotheke, Einkaufsmarkt).

Es bietet sich hier auch die Möglichkeit an, die Ortseinfahrt und den Ortsrand neu zu gestalten. Der Ortsrand soll dauerhaft begrünt mit einem Pflanzstreifen gestaltet werden.

Der geplante Umfang der Bauflächen entspricht nur ca. einem Drittel der laut Flächennutzungsplan möglichen Bauflächen.

Die straßenmäßige Anbindung soll über die Kreisstraße NES 21 und weiter über eigene Erschließungsstraßen erfolgen. Der Verkehr wird ohne Umwege direkt zu- und abgeleitet. Es entsteht dabei kein zusätzlicher Verkehr in angrenzende Baugebiete.

Nach Zusage des Landratsamt Rhön-Grabfeld kann das Ortsschild an den Rand der neuen Bauflächen versetzt werden, sodass für den Bereich der Zufahrt in das Baugebiet bereits die Geschwindigkeit 50 km/h gilt.
Trotzdem werden zusätzlich geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen auf der Fahrbahn der Kreisstraße vor der Zufahrt und nach ca. 180 m an der Einmündung „Veitsberg“ und „Jahnstraße“ erfolgen. Zusammen sollten diese beiden Elemente zu einer zuverlässigen Geschwindigkeitsreduzierung führen.

 

Der Gemeinde stehen außerdem derzeit kaum Mischgebietsflächen zur Verfügung. Der Bedarf hierfür ist aber z. B. für den Neubau des gemeindlichen Feuerwehrhauses gegeben.

Es bietet sich daher an, im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans auch Mischgebietsflächen auszuweisen. Hierfür eignet sich der nördliche Bereich, der an das Sportgelände angrenzt am besten, da das dort für die Feuerwehr zu errichtende Gebäude die Emissionen des Sportgeländes für das angrenzende neue Wohngebiet mindern werden. Der Flächennutzungsplan für diesen Bereich weist noch Wohnbauflächen aus und müsste geändert werden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans für den ersten Bauabschnitt umfasst eine Fläche von ca. 2,6 ha.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, am östlichen Ortsrand von Hohenroth einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) und eines Mischgebiets (MI) aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans soll sich auf die Grundstücke Fl.Nrn 1700, 1708, 1708/1, 1711, 1731, 1739, 1741 und 1742 (alle teilweise), Gemarkung Hohenroth erstrecken.

 

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Veitsberg III“.

 

Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplans wird die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.Saale beauftragt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

13

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

13