Dem Bauausschuss wird eine formlose Bauvoranfrage von Herrn Joachim Baumeister, Neulandstr. 15, Hohenroth vorgelegt.

 

Er beabsichtigt auf dem Grundstück Fl. Nr. 1802 in der Gemarkung Hohenroth eine Unterstellhalle mit einer Grundfläche von ca. 27,5 qm für land- und forstwirtschaftliche Geräte zu errichten. Herr Baumeister bewirtschaftet nach eigenen Angaben im Nebenerwerb eine Grundstücksfläche von etwa 1,2 ha, überwiegend Waldflächen. Zur Unterbringung seiner Gerätschaften (Traktor, Anhänger usw.) würde er diese Halle benötigen. Außerdem sei er Imker und habe auf dem angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 1801 ein Bienenhaus mit 20 Bienenvölkern stehen.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1802 liegt im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan ist diese Fläche als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen, außerdem im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Bayer. Rhön“.

 

Im Außenbereich unterscheidet man zwischen privilegierten Bauvorhaben und sonstigen Bauvorhaben.

 

Aufgrund der geringen Bewirtschaftungsfläche und der damit verbunden geringen Wirtschaftlichkeit handelt es sich hier nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Dies wurde Herrn Baumeister auch durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld, Herrn Weisenburger von der Unteren Naturschutzbehörde, mitgeteilt.

 

Das Vorhaben stellt somit nach § 35 Abs. 2 BauGB ein sonstiges Vorhaben dar, welches im Außenbereich grundsätzlich unzulässig ist. Sonstige Vorhaben können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn u.a. öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Gerade das ist hier aber der Fall.

 

Die Baumaßnahme beeinträchtigt folgende öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB):

 

  • widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans
  • beeinträchtigt Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (Landschaftsschutzgebiet!)
  • lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (benachbartes Bienenhaus)

 

Das Baugrundstück ist ein Hanggrundstück, das zur Gemeindeverbindungsstraße hin steil abfällt. Für die Errichtung des Bauvorhabens werden durch die Hangsituation vermutlich Auffüllungen erforderlich. Bei Einhaltung entsprechender Abstandspflichten zum angrenzenden Feldweg erreichen die erforderlichen Aufschüttungen wahrscheinlich eine Größenordnung die sowohl bautechnisch problematisch als auch landschaftsoptisch belastend sein würde.

 

Darüber hinaus würde das Objekt nach einer Genehmigung Bezugsfallwirkung haben. Jeder beliebige Antragsteller könnte sich auf den Gleichheitssatz berufen und für sein nicht privilegiertes Bauvorhaben irgendwo im Außenbereich eine Zulassung von der Gemeinde Hohenroth verlangen.

 

Nach kurzer Diskussion, an der sich auch der Antragsteller, Herr Joachim Baumeister beteiligte, fasst der Bauausschuss folgenden Beschluss:


Beschluss:

 

Die formlose Bauvoranfrage zum Errichten einer Unterstellhalle für land- und forstwirtschaftliche Geräte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1802, Gemarkung Hohenroth von Herrn Joachim Baumeister wird abgelehnt, da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben handelt.

Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es folgende öffentliche Belange und ist daher im Außenbereich unzulässig:

 

  • widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans
  • beeinträchtigt Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (Landschaftsschutzgebiet!)
  • lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (benachbartes Bienenhaus)
  • bei Genehmigung dieses Vorhabens würde ein Präzedenzfall geschaffen werden, auf welchen sich folgende Antragsteller berufen können.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

6