Sitzung: 20.11.2012 BHR/011/2012
Dem Bauausschuss wird eine formlose Bauvoranfrage von Herrn Joachim
Baumeister, Neulandstr. 15, Hohenroth vorgelegt.
Er beabsichtigt auf dem Grundstück Fl. Nr. 1802 in der Gemarkung
Hohenroth eine Unterstellhalle mit einer Grundfläche von ca. 27,5 qm für land-
und forstwirtschaftliche Geräte zu errichten. Herr Baumeister bewirtschaftet nach
eigenen Angaben im Nebenerwerb eine Grundstücksfläche von etwa 1,2 ha,
überwiegend Waldflächen. Zur Unterbringung seiner Gerätschaften (Traktor,
Anhänger usw.) würde er diese Halle benötigen. Außerdem sei er Imker und habe
auf dem angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 1801 ein Bienenhaus mit 20 Bienenvölkern
stehen.
Das Grundstück Fl. Nr. 1802 liegt im Außenbereich. Im
Flächennutzungsplan ist diese Fläche als landwirtschaftliche Fläche
ausgewiesen, außerdem im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Bayer. Rhön“.
Im Außenbereich unterscheidet man zwischen privilegierten Bauvorhaben
und sonstigen Bauvorhaben.
Aufgrund der geringen Bewirtschaftungsfläche und der damit verbunden
geringen Wirtschaftlichkeit handelt es sich hier nicht um ein privilegiertes
Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Dies wurde Herrn Baumeister
auch durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld, Herrn Weisenburger von der Unteren
Naturschutzbehörde, mitgeteilt.
Das Vorhaben stellt somit nach § 35 Abs. 2 BauGB ein sonstiges Vorhaben
dar, welches im Außenbereich grundsätzlich unzulässig ist. Sonstige Vorhaben
können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn u.a. öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt werden. Gerade das ist hier aber der Fall.
Die Baumaßnahme beeinträchtigt folgende öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3
BauGB):
- widerspricht
den Darstellungen des Flächennutzungsplans
- beeinträchtigt
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche
Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (Landschaftsschutzgebiet!)
- lässt die
Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (benachbartes Bienenhaus)
Das Baugrundstück
ist ein Hanggrundstück, das zur Gemeindeverbindungsstraße hin steil abfällt.
Für die Errichtung des Bauvorhabens werden durch die Hangsituation vermutlich
Auffüllungen erforderlich. Bei Einhaltung entsprechender Abstandspflichten zum
angrenzenden Feldweg erreichen die erforderlichen Aufschüttungen wahrscheinlich
eine Größenordnung die sowohl bautechnisch problematisch als auch
landschaftsoptisch belastend sein würde.
Darüber hinaus würde das Objekt nach einer Genehmigung Bezugsfallwirkung
haben. Jeder beliebige Antragsteller könnte sich auf den Gleichheitssatz
berufen und für sein nicht privilegiertes Bauvorhaben irgendwo im Außenbereich
eine Zulassung von der Gemeinde Hohenroth verlangen.
Nach kurzer Diskussion, an der sich auch der Antragsteller, Herr Joachim
Baumeister beteiligte, fasst der Bauausschuss folgenden Beschluss:
Beschluss:
Die formlose Bauvoranfrage zum Errichten einer Unterstellhalle für land-
und forstwirtschaftliche Geräte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1802, Gemarkung Hohenroth
von Herrn Joachim Baumeister wird abgelehnt, da es sich nicht um ein
privilegiertes Vorhaben handelt.
Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es folgende öffentliche Belange
und ist daher im Außenbereich unzulässig:
- widerspricht
den Darstellungen des Flächennutzungsplans
- beeinträchtigt
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche
Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (Landschaftsschutzgebiet!)
- lässt die
Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (benachbartes Bienenhaus)
- bei
Genehmigung dieses Vorhabens würde ein Präzedenzfall geschaffen werden,
auf welchen sich folgende Antragsteller berufen können.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
6 |