Nach Art. 5 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden, sobald mit der Herstellung der Einrichtung begonnen wurde. Die Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen.

Die Erhebung von Vorauszahlungen dient der Gemeinde zur Vorfinanzierung der Maßnahme, ist somit aufwandsminimierend und spart Finanzierungskosten ein, so dass auf die Anlieger weniger (bis keine) Finanzierungskosten umgelegt werden müssen.

Die Gemeinde kann somit in Abhängigkeit vom Bauzeitenplan ab Baubeginn z. B. im Jahr 2014 zwei Vorauszahlungsraten und im Folgejahr 2015 weitere zwei Raten festsetzen.

Die Raten können gleich hoch oder auch in Abhängigkeit des Baukostenanfalles unterschiedlich hoch festgesetzt werden.

 

Die genaue Festlegung der Ratenanzahl, -höhe und -termine sollte bis nähere Einzelheiten der Planung und auch der Ausführung feststehen, zurückgestellt werden.

 

Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.