Sitzung: 01.08.2013 GHR/007/2013
Nach Art. 5 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können
Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden,
sobald mit der Herstellung der Einrichtung begonnen wurde. Die Vorauszahlungen
sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen.
Die Erhebung von Vorauszahlungen dient der Gemeinde zur Vorfinanzierung
der Maßnahme, ist somit aufwandsminimierend und spart Finanzierungskosten ein, so
dass auf die Anlieger weniger (bis keine) Finanzierungskosten umgelegt werden
müssen.
Die Gemeinde kann somit in Abhängigkeit vom Bauzeitenplan ab Baubeginn
z. B. im Jahr 2014 zwei Vorauszahlungsraten und im Folgejahr 2015 weitere zwei
Raten festsetzen.
Die Raten können gleich hoch oder auch in Abhängigkeit des
Baukostenanfalles unterschiedlich hoch festgesetzt werden.
Die genaue Festlegung der Ratenanzahl, -höhe und -termine sollte bis
nähere Einzelheiten der Planung und auch der Ausführung feststehen,
zurückgestellt werden.
Der Gemeinderat nahm dies zur Kenntnis.