Im Verfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hohenroth fand in der Zeit vom 11.11. bis 06.12.2013 die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) statt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind nun zu behandeln.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat sachgerecht zu beurteilen sind und bei ihrer Würdigung eine objektive Abwägung der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.

 

Überlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im vorgesehenen Ausbaubereich noch keine Leitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie verlegt seien und deshalb beabsichtigt sei, mit Beginn der Erschließungsmaßnahme eine Transformatorenstation zu bauen um die niederspannungsseitige Anbindung des Neubaugebietes zu realisieren.

 

 

Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und bei der Aufstellung des entsprechenden Bebauungsplans „Landwehr“ berücksichtigt.

 

 

Regierung von Unterfranken, Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz

 

Von Seiten des Fachbereichs bestehen gegen die beabsichtigte 15. Flächennutzungsplanänderung keine Einwendungen. Es wird aber angemerkt, dass je nach Art der Bebauung und nach Art und Größe der Betriebe, die evtl. angesiedelt werden sollen, Plätze für die Errichtung unterirdischer Löschwasserbehälter vorzusehen seien.

Falls erforderlich sei ein Gelände für die Errichtung eines Feuergerätehauses auszuweisen.

Die Ausrüstung müsse entsprechend der fortschreitenden Bebauung ergänzt werden.

 

 

Beschluss:

 

Durch die Flächennutzungsplanänderung werden lediglich Wohnbauflächen und in geringem Umfang gemischte Bauflächen ausgewiesen. Die Art der Bebauung wird daher höchstwahrscheinlich die Errichtung von unterirdischen Löschwasserbehältern nicht erfordern. Falls der Gemeinde die Art und Größe der Betriebe, die sich ansiedeln wollen im Vorfeld bekannt ist, werden in den nachfolgenden Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne entsprechende Anlagen vorgesehen.

Die Ausweisung eines Geländes für die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird nicht für erforderlich gehalten. In Hohenroth besteht bereits ein Feuerwehrhaus.

Die Gemeinde Hohenroth wird die Ausrüstung der Feuerwehr entsprechen der fortschreitenden Bebauung ergänzen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

14

 

Gemeinderat Jürgen Straub war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

 

Abwasserverband Saale-Lauer, Hohenroth

 

Zur abwassertechnischen Erschließung der Wohnbaufläche 2 (Landwehr) bestehen seitens des Abwasserverbandes keine Einwände. Aufgrund des vorhandenen Kanalsystems in diesem Bereich sollte die Erschließung im Trennsystem erfolgen.

Der Abwasserverband Saale-Lauer hat 1999 das Regenrückhaltebecken unterhalb der Grotte errichtet. Grundlage der Dimensionierung war die damalige Flächennutzungsplanung der Gemeinde Hohenroth. Mittlerweile seien die Baugebiete „Pfannstiel“ und „Eichen“ zusätzlich dem Mischsystem beaufschlagt worden. Beide genannten Baugebiete waren nicht Bestandteil der damaligen Flächennutzungsplanung. Somit stellten diese Baugebiete bereits eine zusätzliche Beaufschlagung auf das Becken dar.

Bei der Wohnbaufläche 3 (Eichen) handele es sich wieder um eine Fläche, welche nicht Inhalt der damaligen Flächennutzungsplanung war.

Aufgrund der aktuellen Ereignisse 2013 legt der Abwasserverband daher eine Erschließung im Trennsystem nahe. Sollte die erneute Schmutzfrachtsimulationsmessung im Jahre 2022 eine Erweiterung des Beckenvolumens beinhalten, so müssten diese Umbaumaßnahmen zu Lasten der Gemeinde Hohenroth gehen.

Bezüglich der gemischten Baufläche 4 (Rhönblick) wird aufgrund der vorhandenen Kanalsysteme in diesem Bereich auf eine Erschließung im Trennsystem hingewiesen.

 

 

Die Hinweise des Abwasserverbandes Saale-Lauer werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung beachtet.

 

 

Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde

 

Die Höhere Landesplanungsbehörde nimmt nach Prüfung im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB und Berücksichtigungspflicht von Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLPlG) wie folgt Stellung:

 

  1. In der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung stellt die Gemeinde Hohenroth unter anderem rund 6 ha Wohnbaufläche neu dar. Eine Wohnbaufläche von 4,2 ha wird gestrichen. Hierzu wird im Bebauungsplan unter anderem eine Teilfläche der neu dargestellten Wohnbauflächen von 1,4 ha im Bebauungsplan „Landwehr“ als allgemeines Wohnbaugebiet ausgewiesen.

Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Die in den Siedlungsgebieten vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung sind möglichst vorrangig zu nutzen.

Laut der Wohnbaulandbedarfsberechnung nach der Flächenmanagement – Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt ist im Prognosezeitraum von 15 Jahren mit einer Abnahme von 128 Einwohnern zu rechnen, wodurch unter Berücksichtigung des Auflockerungsbedarfs ein Wohnbaulandbedarf von 1,4 ha für diesen Zeitraum verbleibt. Im Hinblick darauf, dass nördlich der zurückgenommenen Wohnbaufläche 1 im Flächennutzungsplan weiterhin eine Wohnbaufläche von rund 7 ha besteht, wird ein zusätzlicher Bedarf an Wohnbauflächen nicht gesehen, eher sollte eine zusätzliche Rücknahme von Wohnbauflächen ins Auge gefasst werden.

Soweit das Erfordernis der Planung nicht nachgewiesen wird, bestehen aufgrund der vorgenannten raumordnerischen Vorgaben Bedenken gegen die Planung.

 

  1. Die Planungsgebiete liegen im Heilquellenschutzgebiet. Gemäß Grundsatz B VIII 2.5 Regionalplan 3 ist anzustreben, den Schutz der Heilquellen soweit wie möglich zu verbessern. Der fachlichen Stellungnahme der Wasserwirtschaftsbehörden ist daher besonderes Gewicht beizumessen.

 

 

Beschluss:

 

  1. In der Gemeinde Hohenroth nahe am Mittelzentrum Bad Neustadt a.d. Saale, ist aufgrund der sehr guten Infrastruktur im Ort die Nachfrage nach Wohnbauplätzen weiter hoch. Das zuletzt ausgewiesene Wohnbaugebiet „Eichen“ mit 32 Bauplätzen wurde in einer Zeit von nur ca. vier Jahren fast vollständig bebaut. Im Moment liegen der Gemeinde 15 ernsthafte Anfragen nach Wohnbauplätzen vor, die ohne die Ausweisung eines neuen Baugebiets nicht befriedigt werden können.
    Die im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche „Veitsberg III“ steht der Gemeinde nicht zur Bebauung zur Verfügung, da die Grundstücke nicht erworben werden konnten.
    Die Gemeinde Hohenroth ist sich aber der von der Regierung von Unterfranken aufgezeigten Problematik bewusst. Deshalb werden die Grundstücke Fl.Nr. 1736 bis 1738, Gemarkung Hohenroth, die nördlich an die Änderung 1 angrenzen (insgesamt ca. 4,3 ha) und aktuell als Wohnbauflächen dargestellt sind, wieder in landwirtschaftliche Nutzfläche geändert.
    So steht einer Ausweisung neuer Wohnbauflächen von ca. 6 ha im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung die Herausnahme von bestehenden Wohnbauflächen und Darstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 8,5 ha gegenüber. Insgesamt werden die Wohnbauflächen also um 2,5 ha reduziert.

 

  1. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen wird berücksichtigt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15

 

 

 

Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Haßfurt

 

Der Regionale Planungsverband hat den Entwurf der 15. Flächennutzungsplanänderung nach regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft und folgendes festgestellt:

 

  1. In der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung stellt die Gemeinde Hohenroth unter anderem rund 6 ha Wohnbaufläche neu dar. Eine Wohnbaufläche von 4,2 ha wird gestrichen. Hierzu wird im Bebauungsplan unter anderem eine Teilfläche der neu dargestellten Wohnbauflächen von 1,4 ha im Bebauungsplan „Landwehr“ als allgemeines Wohnbaugebiet ausgewiesen.

Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Die in den Siedlungsgebieten vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung sind möglichst vorrangig zu nutzen.

Laut der Wohnbaulandbedarfsberechnung nach der Flächenmanagement – Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt ist im Prognosezeitraum von 15 Jahren mit einer Abnahme von 128 Einwohnern zu rechnen, wodurch unter Berücksichtigung des Auflockerungsbedarfs ein Wohnbaulandbedarf von 1,4 ha für diesen Zeitraum verbleibt. Im Hinblick darauf, dass nördlich der zurückgenommenen Wohnbaufläche 1 im Flächennutzungsplan weiterhin eine Wohnbaufläche von rund 7 ha besteht, wird ein zusätzlicher Bedarf an Wohnbauflächen nicht gesehen, eher sollte eine zusätzliche Rücknahme von Wohnbauflächen ins Auge gefasst werden.

Soweit das Erfordernis der Planung nicht nachgewiesen wird, bestehen aufgrund der vorgenannten raumordnerischen Vorgaben Bedenken gegen die Planung.

 

  1. Die Planungsgebiete liegen im Heilquellenschutzgebiet. Gemäß Grundsatz B VIII 2.5 Regionalplan 3 ist anzustreben, den Schutz der Heilquellen soweit wie möglich zu verbessern. Der fachlichen Stellungnahme der Wasserwirtschaftsbehörden ist daher besonderes Gewicht beizumessen.

 

 

Beschluss:

 

  1. In der Gemeinde Hohenroth nahe am Mittelzentrum Bad Neustadt a.d. Saale, ist aufgrund der sehr guten Infrastruktur im Ort die Nachfrage nach Wohnbauplätzen weiter hoch. Das zuletzt ausgewiesene Wohnbaugebiet „Eichen“ mit 32 Bauplätzen wurde in einer Zeit von nur ca. vier Jahren fast vollständig bebaut. Im Moment liegen der Gemeinde 15 ernsthafte Anfragen nach Wohnbauplätzen vor, die ohne die Ausweisung eines neuen Baugebiets nicht befriedigt werden können.
    Die im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche „Veitsberg III“ steht der Gemeinde nicht zur Bebauung zur Verfügung, da die Grundstücke nicht erworben werden konnten.
    Die Gemeinde Hohenroth ist sich aber der von der Regierung von Unterfranken aufgezeigten Problematik bewusst. Deshalb werden die Grundstücke Fl.Nr. 1736 bis 1738, Gemarkung Hohenroth, die nördlich an die Änderung 1 angrenzen (insgesamt ca. 4,3 ha) und aktuell als Wohnbauflächen dargestellt sind, wieder in landwirtschaftliche Nutzfläche geändert.
    So steht einer Ausweisung neuer Wohnbauflächen von ca. 6 ha im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung die Herausnahme von bestehenden Wohnbauflächen und Darstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 8,5 ha gegenüber. Insgesamt werden die Wohnbauflächen also um 2,5 ha reduziert.

 

  1. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen wird berücksichtigt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15

 

 

Landratsamt Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht

 

Die Flächennutzungsplanänderung, als auch die Darstellungen des bereits bestehenden Flächennutzungsplans müsse dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.

Es handele sich um die 15. Änderung des Flächennutzungsplans. Das Verfahren zur 14. Änderung sei noch nicht abgeschlossen. Soweit es nicht fortgeführt werde, sei es förmlich einzustellen.

 

 

Beschluss:

 

Die Darstellung des aktuellen Flächennutzungsplans auch außerhalb des Geltungsbereichs der vier Änderungspunkte würde einen sehr hohen zeichnerischen Aufwand erfordern. Es erfolgt daher ein Hinweis auf dem Plan, dass die Darstellung der Flächen außerhalb der Geltungsbereiche der vier Änderungspunkte unter Umständen nicht den aktuellen Stand der Flächennutzungsplanung darstellt.

 

Bei der 14. Flächennutzungsplanänderung handelt es sich um die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die dort beantragten Windkraftanlagen wurde vom Landratsamt Rhön-Grabfeld abgelehnt. Dagegen hat der Bauherr Klage erhoben. Das Verfahren ist bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch anhängig. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, wird die Gemeinde Hohenroth eine Entscheidung über die Fortführung der 14. Flächennutzungsplanänderung treffen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

14

 

Gemeinderat Klaus Sitzmann war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

 

Bayerischer Bauernverband, Würzburg

 

Der Bayerische Bauernverband weist darauf hin, dass Grund und Boden der wichtigste Produktionsfaktor in der Landwirtschaft sei. Ein schonender Umgang werde auch im Baugesetz gefordert. Mit den zur Wohnbebauung herangezogenen wertvollen Ackerflächen sei möglichst sparsam umzugehen. Die Flächen müssten der Landwirtschaft möglichst lange zur Verfügung stehen. Je nach Witterung, Windrichtung und Jahreszeit sei mit Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen von den angrenzenden Ackerflächen zu rechnen. Die künftige Wohnbevölkerung sei darauf hinzuweisen.

Eine geeignete Abgrenzung zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen sei notwendig, um Konflikte zwischen Landwirtschaft und Wohnbevölkerung vorzubeugen. Die Erschließungswege zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen bräuchten generell Durchfahrtsbreiten von mindestens fünf Metern, um auch mit schlagkräftigen landwirtschaftlichen Maschinen auf die Ackerflächen zu kommen. Hier sei besonders darauf zu achten, dass keine Engstellen entstehen, z. B. auch nicht durch abgestellte Fahrzeuge.

 

 

Beschluss:

 

Zusätzlich zur Änderung Nr. 1 werden die Grundstücke Fl.Nrn. 1736 bis 1738, Gemarkung Hohenroth (ca. 4,3 ha) als Wohnbaufläche aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen und wieder als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Somit stehen nach der 15. Flächennutzungsplanänderung in der Bilanz 2,5 ha mehr landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung.

Die weiteren Hinweise des Bayerischen Bauernverbandes werden zur Kenntnis genommen und erforderlichenfalls bei der Aufstellung der Bebauungspläne beachtet.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

14

 

Gemeinderat Klaus Sitzmann war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt a.d. Saale

 

Das Amt für Landwirtschaft stellt fest, dass in der vorgelegten Flächennutzungsplanänderung neue Wohnbaugebiete im Umfang von ca. 6 ha ausgewiesen werden. Gleichzeitig würden ca. 4,2 ha bereits als Wohnbaugebiet überplante Fläche zurückgenommen. Hieraus ergebe sich eine zusätzliche Ausweisung von Wohnbauflächen von ca. 2 ha ohne Begründung des zusätzlichen Bedarfs. Dieser zusätzliche Bedarf sei entweder zur begründen oder die bestehende Wohnbaugebietsstärke zu reduzieren.

Die Erschießung der an die neuen Gebietsausweisungen angrenzenden landwirtschaftlichen Flurstücke sei sicher zu stellen.

 

 

Beschluss:

 

Zusätzlich zur Änderung Nr. 1 werden die Grundstücke Fl.Nrn. 1736 bis 1738, Gemarkung Hohenroth (ca. 4,3 ha) als Wohnbaufläche aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen und wieder als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Somit stehen nach der 15. Flächennutzungsplanänderung in der Bilanz 2,5 ha mehr landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung.

Die Erschließung der an die neuen Gebietsausweisungen angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke wird sichergestellt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

14

 

Gemeinderat Klaus Sitzmann war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

 

 

Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technischer Immissionsschutz

 

Gegen die Darstellung einer Wohnbaufläche am südwestlichen Ortsrand von Hohenroth (Änderung Nr. 3, Eichen) bestünden im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Immissionsschutzwerte keine grundsätzlichen Bedenken. Nachdem die Bauleitplanung der Gemeinde Hohenroth allerdings bisher das Ziel verfolgte, neue Wohnbauflächen weitgehend als östliche Ortsranderweiterung durchzuführen und den westlichen Ortsrand – ohnehin durch einen landwirtschaftlichen Scheunengürtel geprägt – für landwirtschaftliche sowie für gewerbliche Ansiedlungen vorzusehen, sei von Seiten des Technischen Immissionsschutzes der Hinweis erlaubt, dass im Hinblick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung eine Ausweisung von Wohnbauflächen an dieser Stelle durchaus kritisch gesehen werde.

 

Zu den Änderungen Nr. 2 (Landwehr) und Nr. 4 (Rhönblick) wird angemerkt, dass von Seiten des Technischen Immissionsschutzes in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen wurde, das sich Teilflächen des Bebauungsplans „Landwehr“ im direkten Einflussbereich einer Sportanlage befänden und daher die schalltechnischen Einwirkungen der Sportanlage auf das Plangebiet prognostisch zu untersuchen und gutachterlich zu würdigen seien.

Das beauftrage Ingenieurbüro Wölfel, Höchberg kam zu dem Ergebnis, dass insbesondere am Sonntag in der Zeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr (Ruhezeit) sowohl im geplanten Mischgebiet als auch im geplanten Wohngebiet Überschreitungen der Immissionswerte zu erwarten seien.

Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde in einem gemeinsamen Gespräch bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale ausführlich diskutiert. Hierbei wurden aus fachlicher Sicht des Schallschutzes mehrere Möglichkeiten zur Realisierung des Bebauungsplans „Landwehr“ benannt. Unter andrem wurde von Technischen Immissionsschutz eine Regelung der Sportanlagenlärmschutzverordnung für selten stattfindende Ereignisse (die ein erhöhtes Lärmpotenzial aufweisen) angesprochen, die jedoch nur mit entsprechender Begründung (Nutzungserklärung) sowie einer gutachterlichen Würdigung Anwendung finden könne.

Im Nachgang zu diesem Gespräch kontaktierte das Ingenieurbüro Wölfel den Technischen Immissionsschutz telefonisch um das weitere Vorgehen zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu besprechen.

Der Technische Immissionsschutz führte dabei aus, dass keine besonderen Präferenzen hinsichtlich des weiteren Vorgehens zur Beurteilung der Sportanlage von Hohenroth bestünden, sofern der Geltungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImschV) beachtet und eine gutachterliche Würdigung in die Expertise eingebracht werde. Außerdem wurden noch die grundsätzlichen Anforderungen für die Anwendungen der Regelungen für seltene Ereignisse sowie der Sonderregelung für Sportanlagen, die vor dem Inkrafttreten der 18. BImschV bereits bestanden, kurz besprochen.

Nach Durchsicht der vorliegenden Planunterlagen sei folgendes festzustellen:

Das Ingenieurbüro Wölfel verkürzt die bisherigen Aussagen des Technischen Immissionsschutzes in unzulässiger Weise derart, dass der Eindruck erweckt wird, das Landratsamt hätte alternativlos auf die Anwendung der Regelung für seltene Ereignisse bestanden.

Nur hierdurch kann eine Zulässigkeit der Planung suggeriert werden.

Das Ingenieurbüro weist zum Abschluss der Schallimmissionsprognose Sportanlage darauf hin, dass dieses – vermeintlich auf Weisung des Landratsamtes – gewählte Vorgehen der eigenen gutachterlichen Erfahrung zuwiderlaufe.

 

Unter diesen Umständen seien aus Sicht des Technischen Immissionsschutzes weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Änderung Nr. 2 und Nr. 4 der 15.Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Hohenroth vorzubringen.

 

 

Beschluss:

 

Der Hinweis zur Änderung Nr. 3, Eichen wird zur Kenntnis genommen. Gerade aus städtebaulichen Gründen (Ortsabrundung) soll diese Wohnbaufläche dargestellt werden.

 

Die Änderung Nr. 4, Rhönblick wird für den Bereich der gemischten Baufläche (M), der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rhönblick“ liegt aus der Planung heraus genommen. In der Stellungnahme des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht zum Bebauungsplan „Landwehr“ wurde nämlich bemängelt, dass sich die Geltungsbereiche beider Bebauungspläne überlagerten. Um den Bedarf an gemischten Bauflächen dennoch abzudecken, wird die M-Fläche um ein Baugrundstück in östliche Richtung erweitert und die W-Fläche (Änderung Nr. 2) entsprechend verkleinert.

 

Die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros Wölfel, Höchberg kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich bei Nutzung des östlichen Sportplatzes an Sonntagen während der Ruhezeit (13:00-15:00 Uhr) Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im WA- und MI-Gebiet zu erwarten sind.

Diese Überschreitung beträgt im WA- Gebiet <= 4 dB(A), im MI-Gebiet <=3 dB(A)

Bei allen weiteren Nutzungen bzw. Nutzungszeiträumen werden die festgelegten Richtwerte eingehalten.

 

Eine relevante Reduzierung der Schallimmissionen wäre nur durch umfangreiche Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand 4,5m hoch um die Sportanlagen herum) erreichbar, wobei die Verhältnismäßigkeit des Aufwands zum erzielbaren Nutzen und ihre städtebauliche Akzeptanz in Frage gestellt werden muss.

 

Der östliche Sportplatz wurde mit Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 01.02.1982 baurechtlich genehmigt, also weit vor dem Inkrafttreten der 18. BImSchV am 26.10.1991. Für solche Altanlagen enthält die 18. BImSchV einen Bonus (§ 5 Abs.4). Danach soll die zuständige Behörde von der Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Den Nachbarn von Altanlagen werden also hier um 5 dB(A) höhere Richtwerte zugemutet.

 

In der Literatur ist außerdem anerkannt, dass bei Neuplanungen der Spielraum der Gemeinde innerhalb des Abwägungsprozesses etwa in einem Bereich von 5 dB(A) liegt. Dieser wird hier nicht einmal voll ausgeschöpft.
Der östliche Sportplatz wird als Ausweichplatz im Jahr an maximal nur neun Sonntagen bei Heimspielen genutzt.
Zieht man in Betracht, dass die Immissionsrichtwerte im WA- und MI-Gebiet nur Sonntags während der Ruhezeit von 13:00-15:00 Uhr an höchstens neun Spieltagen um 4 bzw. 3 dB(A) überschritten werden, so kann dies hingenommen werden.

 

Die Gemeinde entscheidet sich im Rahmen der Abwägung dafür, dass die geringe Überschreitung der Immissionsrichtwerte um 4 bzw. 3 dB(A) für die acht betroffenen Grundstücke im Baugebiet hinnehmbar ist, zumal die Richtwerte nur an maximal neun Tagen bei der Nutzung des östlichen Platzes auftreten werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15

 

 

 

 

Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen

 

Mit der 15. Flächennutzungsplanänderung bestehe grundsätzlich Einverständnis. Im überplanten Bereich seien keine Gewässer vorhanden. Anschlüsse an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen seien obligatorisch.

Zur Abwasserbeseitigung weist das Wasserwirtschaftsamt darauf hin, dass das Niederschlagswasser ortsnah versickert oder ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer geleitet werden sollte.
Das geplante Baugebiet soll entsprechend dem Erläuterungsbericht des Bebauungsplans im Trennsystem entwässert werden, wie es das Wasserhaushaltsgesetz vorsehe. Grundsätzlich werde die Ableitung von Niederschlagswasser von Dachflächen oder gering belasteter Verkehrsflächen in das Grundwasser oder in den nächsten Vorfluter aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einleitung bzw. Versickerung des Niederschlagswassers von den Dach- und Verkehrsflächen, sowie das Abfangen evtl. anfallenden Hangwassers mittels eines Grabens und dessen Ableitung eine Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes darstelle und der Erlaubnis bedürfe.

 

 

Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und erforderlichenfalls bei der Bauausführung beachtet.

 

 

Ohne Anregungen sind die Stellungnahmen

 

der Handwerkskammer für Unterfranken, Bad Neustadt a.d. Saale,

der PLEdoc GmbH, Essen (Ferngas Nordbayern),

des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Kreisplanung,

der Telekom Deutschland GmbH, Bamberg,

der Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern,

der Stadt Bad Neustadt a.d. Saale,

des Landratsames Rhön-Grabfed, Untere Naturschutzbehörde,

der EON Netz GmbH, Bamberg,

der Bayerischen Rhöngas GmbH, Bad Neustadt a.d. Saale,

des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat,

der Bayernwerk AG, Schweinfurt,

und des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Bamberg

 

eingegangen. Die weiteren beteiligten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert.

 

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 11.11. bis 06.12.2013 Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Flächennutzungsplanänderungsentwurf mit Begründung in der Fassung vom 24.09.2013 gegeben. Hierauf wurde durch öffentliche Bekanntmachung vom 08.11.2013 hingewiesen. Auch über die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist Anregungen vorzubringen wurde informiert.

 

Von der Öffentlichkeit wurden in dieser Zeit keine Anregungen vorgebracht.

 

 


Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

 

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 15. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung in der Fassung vom 24.09.2013 einschließlich der beschlossenen Änderungen. Nach Ergänzung wird der Änderungsentwurf für einen Monat in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale und im Rathaus in Hohenroth während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgebracht haben, werden über das Ergebnis der Behandlung Ihrer Stellungnahme benachrichtigt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15