Sitzung: 17.12.2013 GHR/012/2013
Im Verfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde
Hohenroth fand in der Zeit vom 11.11. bis 06.12.2013 die Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
statt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind nun zu behandeln.
Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat
sachgerecht zu beurteilen sind und bei ihrer Würdigung eine objektive Abwägung
der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.
Überlandwerk Rhön
GmbH, Mellrichstadt
Es wird darauf hingewiesen, dass im vorgesehenen Ausbaubereich noch
keine Leitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie verlegt seien und
deshalb beabsichtigt sei, mit Beginn der Erschließungsmaßnahme eine
Transformatorenstation zu bauen um die niederspannungsseitige Anbindung des
Neubaugebietes zu realisieren.
Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und bei der
Aufstellung des entsprechenden Bebauungsplans „Landwehr“ berücksichtigt.
Regierung von
Unterfranken, Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz
Von Seiten des Fachbereichs bestehen gegen die beabsichtigte 15.
Flächennutzungsplanänderung keine Einwendungen. Es wird aber angemerkt, dass je
nach Art der Bebauung und nach Art und Größe der Betriebe, die evtl.
angesiedelt werden sollen, Plätze für die Errichtung unterirdischer
Löschwasserbehälter vorzusehen seien.
Falls erforderlich sei ein Gelände für die Errichtung eines
Feuergerätehauses auszuweisen.
Die Ausrüstung müsse entsprechend der fortschreitenden Bebauung ergänzt
werden.
Beschluss:
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden lediglich Wohnbauflächen
und in geringem Umfang gemischte Bauflächen ausgewiesen. Die Art der Bebauung
wird daher höchstwahrscheinlich die Errichtung von unterirdischen
Löschwasserbehältern nicht erfordern. Falls der Gemeinde die Art und Größe der
Betriebe, die sich ansiedeln wollen im Vorfeld bekannt ist, werden in den
nachfolgenden Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne
entsprechende Anlagen vorgesehen.
Die Ausweisung eines Geländes für die Errichtung eines
Feuerwehrgerätehauses im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird nicht für
erforderlich gehalten. In Hohenroth besteht bereits ein Feuerwehrhaus.
Die Gemeinde Hohenroth wird die Ausrüstung der Feuerwehr entsprechen der
fortschreitenden Bebauung ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
14 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
14 |
Gemeinderat Jürgen Straub war während der Abstimmung nicht im
Sitzungssaal.
Abwasserverband
Saale-Lauer, Hohenroth
Zur abwassertechnischen Erschließung der Wohnbaufläche 2 (Landwehr) bestehen
seitens des Abwasserverbandes keine Einwände. Aufgrund des vorhandenen
Kanalsystems in diesem Bereich sollte die Erschließung im Trennsystem erfolgen.
Der Abwasserverband Saale-Lauer hat 1999 das Regenrückhaltebecken
unterhalb der Grotte errichtet. Grundlage der Dimensionierung war die damalige
Flächennutzungsplanung der Gemeinde Hohenroth. Mittlerweile seien die
Baugebiete „Pfannstiel“ und „Eichen“ zusätzlich dem Mischsystem beaufschlagt
worden. Beide genannten Baugebiete waren nicht Bestandteil der damaligen
Flächennutzungsplanung. Somit stellten diese Baugebiete bereits eine
zusätzliche Beaufschlagung auf das Becken dar.
Bei der Wohnbaufläche 3 (Eichen) handele es sich wieder um eine Fläche,
welche nicht Inhalt der damaligen Flächennutzungsplanung war.
Aufgrund der aktuellen Ereignisse 2013 legt der Abwasserverband daher
eine Erschließung im Trennsystem nahe. Sollte die erneute
Schmutzfrachtsimulationsmessung im Jahre 2022 eine Erweiterung des Beckenvolumens
beinhalten, so müssten diese Umbaumaßnahmen zu Lasten der Gemeinde Hohenroth
gehen.
Bezüglich der gemischten Baufläche 4 (Rhönblick) wird aufgrund der
vorhandenen Kanalsysteme in diesem Bereich auf eine Erschließung im Trennsystem
hingewiesen.
Die Hinweise des Abwasserverbandes Saale-Lauer
werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung
beachtet.
Regierung von
Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
Die Höhere Landesplanungsbehörde nimmt nach Prüfung im Hinblick auf die
Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB und Berücksichtigungspflicht von
Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach dem Bayerischen
Landesplanungsgesetz (BayLPlG) wie folgt Stellung:
- In der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung stellt die Gemeinde Hohenroth unter anderem
rund 6 ha Wohnbaufläche neu dar. Eine Wohnbaufläche von 4,2 ha wird
gestrichen. Hierzu wird im Bebauungsplan unter anderem eine Teilfläche der
neu dargestellten Wohnbauflächen von 1,4 ha im Bebauungsplan „Landwehr“
als allgemeines Wohnbaugebiet ausgewiesen.
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen
Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen
Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden und flächensparende Siedlungs- und
Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen
Gegebenheiten angewendet werden. Die in den Siedlungsgebieten vorhandenen
Potenziale der Innenentwicklung sind möglichst vorrangig zu nutzen.
Laut der Wohnbaulandbedarfsberechnung nach der Flächenmanagement –
Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt ist im Prognosezeitraum von 15
Jahren mit einer Abnahme von 128 Einwohnern zu rechnen, wodurch unter
Berücksichtigung des Auflockerungsbedarfs ein Wohnbaulandbedarf von 1,4 ha für
diesen Zeitraum verbleibt. Im Hinblick darauf, dass nördlich der
zurückgenommenen Wohnbaufläche 1 im Flächennutzungsplan weiterhin eine
Wohnbaufläche von rund 7 ha besteht, wird ein zusätzlicher Bedarf an
Wohnbauflächen nicht gesehen, eher sollte eine zusätzliche Rücknahme von
Wohnbauflächen ins Auge gefasst werden.
Soweit das Erfordernis der Planung nicht nachgewiesen wird, bestehen
aufgrund der vorgenannten raumordnerischen Vorgaben Bedenken gegen die Planung.
- Die Planungsgebiete liegen im
Heilquellenschutzgebiet. Gemäß Grundsatz B VIII 2.5 Regionalplan 3 ist
anzustreben, den Schutz der Heilquellen soweit wie möglich zu verbessern.
Der fachlichen Stellungnahme der Wasserwirtschaftsbehörden ist daher
besonderes Gewicht beizumessen.
Beschluss:
- In der Gemeinde Hohenroth nahe am
Mittelzentrum Bad Neustadt a.d. Saale, ist aufgrund der sehr guten
Infrastruktur im Ort die Nachfrage nach Wohnbauplätzen weiter hoch. Das
zuletzt ausgewiesene Wohnbaugebiet „Eichen“ mit 32 Bauplätzen wurde in
einer Zeit von nur ca. vier Jahren fast vollständig bebaut. Im Moment
liegen der Gemeinde 15 ernsthafte Anfragen nach Wohnbauplätzen vor, die
ohne die Ausweisung eines neuen Baugebiets nicht befriedigt werden können.
Die im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche „Veitsberg III“ steht der Gemeinde nicht zur Bebauung zur Verfügung, da die Grundstücke nicht erworben werden konnten.
Die Gemeinde Hohenroth ist sich aber der von der Regierung von Unterfranken aufgezeigten Problematik bewusst. Deshalb werden die Grundstücke Fl.Nr. 1736 bis 1738, Gemarkung Hohenroth, die nördlich an die Änderung 1 angrenzen (insgesamt ca. 4,3 ha) und aktuell als Wohnbauflächen dargestellt sind, wieder in landwirtschaftliche Nutzfläche geändert.
So steht einer Ausweisung neuer Wohnbauflächen von ca. 6 ha im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung die Herausnahme von bestehenden Wohnbauflächen und Darstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 8,5 ha gegenüber. Insgesamt werden die Wohnbauflächen also um 2,5 ha reduziert.
- Die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen wird berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
Regionaler
Planungsverband Main-Rhön, Haßfurt
Der Regionale Planungsverband hat den Entwurf der 15.
Flächennutzungsplanänderung nach regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft
und folgendes festgestellt:
- In der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung stellt die Gemeinde Hohenroth unter anderem
rund 6 ha Wohnbaufläche neu dar. Eine Wohnbaufläche von 4,2 ha wird
gestrichen. Hierzu wird im Bebauungsplan unter anderem eine Teilfläche der
neu dargestellten Wohnbauflächen von 1,4 ha im Bebauungsplan „Landwehr“
als allgemeines Wohnbaugebiet ausgewiesen.
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen
Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen
Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden und flächensparende Siedlungs-
und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen
Gegebenheiten angewendet werden. Die in den Siedlungsgebieten vorhandenen
Potenziale der Innenentwicklung sind möglichst vorrangig zu nutzen.
Laut der Wohnbaulandbedarfsberechnung nach der Flächenmanagement –
Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt ist im Prognosezeitraum von 15
Jahren mit einer Abnahme von 128 Einwohnern zu rechnen, wodurch unter
Berücksichtigung des Auflockerungsbedarfs ein Wohnbaulandbedarf von 1,4 ha für
diesen Zeitraum verbleibt. Im Hinblick darauf, dass nördlich der
zurückgenommenen Wohnbaufläche 1 im Flächennutzungsplan weiterhin eine
Wohnbaufläche von rund 7 ha besteht, wird ein zusätzlicher Bedarf an
Wohnbauflächen nicht gesehen, eher sollte eine zusätzliche Rücknahme von Wohnbauflächen
ins Auge gefasst werden.
Soweit das Erfordernis der Planung nicht nachgewiesen wird, bestehen
aufgrund der vorgenannten raumordnerischen Vorgaben Bedenken gegen die Planung.
- Die Planungsgebiete liegen im
Heilquellenschutzgebiet. Gemäß Grundsatz B VIII 2.5 Regionalplan 3 ist
anzustreben, den Schutz der Heilquellen soweit wie möglich zu verbessern.
Der fachlichen Stellungnahme der Wasserwirtschaftsbehörden ist daher
besonderes Gewicht beizumessen.
Beschluss:
- In der Gemeinde Hohenroth nahe am
Mittelzentrum Bad Neustadt a.d. Saale, ist aufgrund der sehr guten
Infrastruktur im Ort die Nachfrage nach Wohnbauplätzen weiter hoch. Das
zuletzt ausgewiesene Wohnbaugebiet „Eichen“ mit 32 Bauplätzen wurde in
einer Zeit von nur ca. vier Jahren fast vollständig bebaut. Im Moment
liegen der Gemeinde 15 ernsthafte Anfragen nach Wohnbauplätzen vor, die
ohne die Ausweisung eines neuen Baugebiets nicht befriedigt werden können.
Die im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche „Veitsberg III“ steht der Gemeinde nicht zur Bebauung zur Verfügung, da die Grundstücke nicht erworben werden konnten.
Die Gemeinde Hohenroth ist sich aber der von der Regierung von Unterfranken aufgezeigten Problematik bewusst. Deshalb werden die Grundstücke Fl.Nr. 1736 bis 1738, Gemarkung Hohenroth, die nördlich an die Änderung 1 angrenzen (insgesamt ca. 4,3 ha) und aktuell als Wohnbauflächen dargestellt sind, wieder in landwirtschaftliche Nutzfläche geändert.
So steht einer Ausweisung neuer Wohnbauflächen von ca. 6 ha im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung die Herausnahme von bestehenden Wohnbauflächen und Darstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 8,5 ha gegenüber. Insgesamt werden die Wohnbauflächen also um 2,5 ha reduziert.
- Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes
Bad Kissingen wird berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht
Die Flächennutzungsplanänderung, als auch die Darstellungen des bereits
bestehenden Flächennutzungsplans müsse dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
Es handele sich um die 15. Änderung des Flächennutzungsplans. Das
Verfahren zur 14. Änderung sei noch nicht abgeschlossen. Soweit es nicht
fortgeführt werde, sei es förmlich einzustellen.
Beschluss:
Die Darstellung des aktuellen Flächennutzungsplans auch außerhalb des
Geltungsbereichs der vier Änderungspunkte würde einen sehr hohen zeichnerischen
Aufwand erfordern. Es erfolgt daher ein Hinweis auf dem Plan, dass die
Darstellung der Flächen außerhalb der Geltungsbereiche der vier Änderungspunkte
unter Umständen nicht den aktuellen Stand der Flächennutzungsplanung darstellt.
Bei der 14. Flächennutzungsplanänderung handelt es sich um die
Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen. Die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die dort beantragten
Windkraftanlagen wurde vom Landratsamt Rhön-Grabfeld abgelehnt. Dagegen hat der
Bauherr Klage erhoben. Das Verfahren ist bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit
noch anhängig. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, wird die Gemeinde
Hohenroth eine Entscheidung über die Fortführung der 14. Flächennutzungsplanänderung
treffen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
14 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
14 |
Gemeinderat Klaus Sitzmann war während der Abstimmung nicht im
Sitzungssaal.
Bayerischer
Bauernverband, Würzburg
Der Bayerische Bauernverband weist darauf hin, dass Grund und Boden der
wichtigste Produktionsfaktor in der Landwirtschaft sei. Ein schonender Umgang
werde auch im Baugesetz gefordert. Mit den zur Wohnbebauung herangezogenen wertvollen
Ackerflächen sei möglichst sparsam umzugehen. Die Flächen müssten der
Landwirtschaft möglichst lange zur Verfügung stehen. Je nach Witterung,
Windrichtung und Jahreszeit sei mit Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen von
den angrenzenden Ackerflächen zu rechnen. Die künftige Wohnbevölkerung sei
darauf hinzuweisen.
Eine geeignete Abgrenzung zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen sei
notwendig, um Konflikte zwischen Landwirtschaft und Wohnbevölkerung
vorzubeugen. Die Erschließungswege zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen
bräuchten generell Durchfahrtsbreiten von mindestens fünf Metern, um auch mit
schlagkräftigen landwirtschaftlichen Maschinen auf die Ackerflächen zu kommen.
Hier sei besonders darauf zu achten, dass keine Engstellen entstehen, z. B.
auch nicht durch abgestellte Fahrzeuge.
Beschluss:
Zusätzlich zur Änderung Nr. 1 werden die Grundstücke Fl.Nrn. 1736 bis
1738, Gemarkung Hohenroth (ca. 4,3 ha) als Wohnbaufläche aus dem
Flächennutzungsplan herausgenommen und wieder als landwirtschaftliche
Nutzfläche dargestellt. Somit stehen nach der 15. Flächennutzungsplanänderung
in der Bilanz 2,5 ha mehr landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung.
Die weiteren Hinweise des Bayerischen Bauernverbandes werden zur
Kenntnis genommen und erforderlichenfalls bei der Aufstellung der
Bebauungspläne beachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
14 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
14 |
Gemeinderat Klaus Sitzmann war während der Abstimmung nicht im
Sitzungssaal.
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt a.d. Saale
Das Amt für Landwirtschaft stellt fest, dass in der vorgelegten
Flächennutzungsplanänderung neue Wohnbaugebiete im Umfang von ca. 6 ha
ausgewiesen werden. Gleichzeitig würden ca. 4,2 ha bereits als Wohnbaugebiet
überplante Fläche zurückgenommen. Hieraus ergebe sich eine zusätzliche
Ausweisung von Wohnbauflächen von ca. 2 ha ohne Begründung des zusätzlichen
Bedarfs. Dieser zusätzliche Bedarf sei entweder zur begründen oder die
bestehende Wohnbaugebietsstärke zu reduzieren.
Die Erschießung der an die neuen Gebietsausweisungen angrenzenden
landwirtschaftlichen Flurstücke sei sicher zu stellen.
Beschluss:
Zusätzlich zur Änderung Nr. 1 werden die Grundstücke Fl.Nrn. 1736 bis
1738, Gemarkung Hohenroth (ca. 4,3 ha) als Wohnbaufläche aus dem
Flächennutzungsplan herausgenommen und wieder als landwirtschaftliche
Nutzfläche dargestellt. Somit stehen nach der 15. Flächennutzungsplanänderung
in der Bilanz 2,5 ha mehr landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung.
Die Erschließung der an die neuen Gebietsausweisungen angrenzenden landwirtschaftlichen
Grundstücke wird sichergestellt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
14 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
14 |
Gemeinderat Klaus Sitzmann war während der Abstimmung nicht im
Sitzungssaal.
Landratsamt Rhön-Grabfeld,
Technischer Immissionsschutz
Gegen die Darstellung einer Wohnbaufläche am südwestlichen Ortsrand von
Hohenroth (Änderung Nr. 3, Eichen) bestünden im Hinblick auf die Einhaltung der
einschlägigen Immissionsschutzwerte keine grundsätzlichen Bedenken. Nachdem die
Bauleitplanung der Gemeinde Hohenroth allerdings bisher das Ziel verfolgte,
neue Wohnbauflächen weitgehend als östliche Ortsranderweiterung durchzuführen
und den westlichen Ortsrand – ohnehin durch einen landwirtschaftlichen
Scheunengürtel geprägt – für landwirtschaftliche sowie für gewerbliche
Ansiedlungen vorzusehen, sei von Seiten des Technischen Immissionsschutzes der
Hinweis erlaubt, dass im Hinblick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung
eine Ausweisung von Wohnbauflächen an dieser Stelle durchaus kritisch gesehen
werde.
Zu den Änderungen Nr. 2 (Landwehr) und Nr. 4 (Rhönblick) wird angemerkt,
dass von Seiten des Technischen Immissionsschutzes in der Vergangenheit
mehrfach darauf hingewiesen wurde, das sich Teilflächen des Bebauungsplans
„Landwehr“ im direkten Einflussbereich einer Sportanlage befänden und daher die
schalltechnischen Einwirkungen der Sportanlage auf das Plangebiet prognostisch
zu untersuchen und gutachterlich zu würdigen seien.
Das beauftrage Ingenieurbüro Wölfel, Höchberg kam zu dem Ergebnis, dass insbesondere
am Sonntag in der Zeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr (Ruhezeit) sowohl im
geplanten Mischgebiet als auch im geplanten Wohngebiet Überschreitungen der Immissionswerte
zu erwarten seien.
Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde in einem gemeinsamen Gespräch bei
der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale ausführlich diskutiert.
Hierbei wurden aus fachlicher Sicht des Schallschutzes mehrere Möglichkeiten
zur Realisierung des Bebauungsplans „Landwehr“ benannt. Unter andrem wurde von
Technischen Immissionsschutz eine Regelung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
für selten stattfindende Ereignisse (die ein erhöhtes Lärmpotenzial aufweisen)
angesprochen, die jedoch nur mit entsprechender Begründung (Nutzungserklärung)
sowie einer gutachterlichen Würdigung Anwendung finden könne.
Im Nachgang zu diesem Gespräch kontaktierte das Ingenieurbüro Wölfel den
Technischen Immissionsschutz telefonisch um das weitere Vorgehen zur
Aufstellung des Bebauungsplanes zu besprechen.
Der Technische Immissionsschutz führte dabei aus, dass keine besonderen Präferenzen
hinsichtlich des weiteren Vorgehens zur Beurteilung der Sportanlage von Hohenroth
bestünden, sofern der Geltungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.
BImschV) beachtet und eine gutachterliche Würdigung in die Expertise
eingebracht werde. Außerdem wurden noch die grundsätzlichen Anforderungen für
die Anwendungen der Regelungen für seltene Ereignisse sowie der Sonderregelung
für Sportanlagen, die vor dem Inkrafttreten der 18. BImschV bereits bestanden,
kurz besprochen.
Nach Durchsicht der vorliegenden Planunterlagen sei folgendes
festzustellen:
Das Ingenieurbüro Wölfel verkürzt die bisherigen Aussagen des Technischen
Immissionsschutzes in unzulässiger Weise derart, dass der Eindruck erweckt
wird, das Landratsamt hätte alternativlos auf die Anwendung der Regelung für
seltene Ereignisse bestanden.
Nur hierdurch kann eine Zulässigkeit der Planung suggeriert werden.
Das Ingenieurbüro weist zum Abschluss der Schallimmissionsprognose
Sportanlage darauf hin, dass dieses – vermeintlich auf Weisung des
Landratsamtes – gewählte Vorgehen der eigenen gutachterlichen Erfahrung zuwiderlaufe.
Unter diesen Umständen seien aus Sicht des Technischen
Immissionsschutzes weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Änderung Nr. 2 und
Nr. 4 der 15.Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Hohenroth vorzubringen.
Beschluss:
Der Hinweis zur Änderung Nr. 3, Eichen wird zur Kenntnis genommen.
Gerade aus städtebaulichen Gründen (Ortsabrundung) soll diese Wohnbaufläche
dargestellt werden.
Die Änderung Nr. 4, Rhönblick wird für den Bereich der gemischten
Baufläche (M), der im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Rhönblick“ liegt aus der Planung heraus genommen. In der Stellungnahme des Landratsamtes
Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht zum Bebauungsplan
„Landwehr“ wurde nämlich bemängelt, dass sich die Geltungsbereiche beider Bebauungspläne überlagerten. Um den Bedarf an gemischten Bauflächen
dennoch abzudecken, wird die M-Fläche um ein Baugrundstück in östliche Richtung
erweitert und die W-Fläche (Änderung Nr. 2) entsprechend verkleinert.
Die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros Wölfel,
Höchberg kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich bei Nutzung des östlichen
Sportplatzes an Sonntagen während der Ruhezeit (13:00-15:00 Uhr)
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im WA- und MI-Gebiet zu erwarten
sind.
Diese Überschreitung beträgt im WA- Gebiet <= 4 dB(A), im
MI-Gebiet <=3 dB(A)
Bei allen weiteren Nutzungen bzw. Nutzungszeiträumen werden
die festgelegten Richtwerte eingehalten.
Eine relevante Reduzierung der Schallimmissionen wäre nur
durch umfangreiche Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand 4,5m hoch um die
Sportanlagen herum) erreichbar, wobei die Verhältnismäßigkeit des Aufwands zum
erzielbaren Nutzen und ihre städtebauliche Akzeptanz in Frage gestellt werden
muss.
Der östliche Sportplatz wurde mit Bescheid des Landratsamtes
Rhön-Grabfeld vom 01.02.1982 baurechtlich genehmigt, also weit vor dem
Inkrafttreten der 18. BImSchV am 26.10.1991. Für solche Altanlagen enthält die
18. BImSchV einen Bonus (§ 5 Abs.4). Danach soll die zuständige Behörde von der
Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte um weniger
als 5 dB(A) überschritten werden. Den Nachbarn von Altanlagen werden also hier
um 5 dB(A) höhere Richtwerte zugemutet.
In der Literatur ist außerdem anerkannt, dass bei
Neuplanungen der Spielraum der Gemeinde innerhalb des Abwägungsprozesses etwa
in einem Bereich von 5 dB(A) liegt. Dieser wird hier nicht einmal voll
ausgeschöpft.
Der östliche Sportplatz wird als Ausweichplatz im Jahr an maximal nur neun
Sonntagen bei Heimspielen genutzt.
Zieht man in Betracht, dass die Immissionsrichtwerte im WA- und MI-Gebiet nur
Sonntags während der Ruhezeit von 13:00-15:00 Uhr an höchstens neun Spieltagen
um 4 bzw. 3 dB(A) überschritten werden, so kann dies hingenommen werden.
Die Gemeinde entscheidet sich im Rahmen der Abwägung dafür,
dass die geringe Überschreitung der Immissionsrichtwerte um 4 bzw. 3 dB(A) für
die acht betroffenen Grundstücke im Baugebiet hinnehmbar ist, zumal die
Richtwerte nur an maximal neun Tagen bei der Nutzung des östlichen Platzes
auftreten werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
Wasserwirtschaftsamt
Bad Kissingen
Mit der 15. Flächennutzungsplanänderung bestehe grundsätzlich
Einverständnis. Im überplanten Bereich seien keine Gewässer vorhanden.
Anschlüsse an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen seien obligatorisch.
Zur Abwasserbeseitigung weist das Wasserwirtschaftsamt darauf hin, dass
das Niederschlagswasser ortsnah versickert oder ohne Vermischung mit dem
Schmutzwasser in ein Gewässer geleitet werden sollte.
Das geplante Baugebiet soll entsprechend dem Erläuterungsbericht des
Bebauungsplans im Trennsystem entwässert werden, wie es das
Wasserhaushaltsgesetz vorsehe. Grundsätzlich werde die Ableitung von
Niederschlagswasser von Dachflächen oder gering belasteter Verkehrsflächen in
das Grundwasser oder in den nächsten Vorfluter aus wasserwirtschaftlicher Sicht
begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einleitung bzw. Versickerung des
Niederschlagswassers von den Dach- und Verkehrsflächen, sowie das Abfangen
evtl. anfallenden Hangwassers mittels eines Grabens und dessen Ableitung eine
Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes darstelle und der Erlaubnis
bedürfe.
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen werden vom Gemeinderat
zur Kenntnis genommen und erforderlichenfalls bei der Bauausführung beachtet.
Ohne Anregungen sind die Stellungnahmen
der Handwerkskammer für Unterfranken, Bad Neustadt a.d. Saale,
der PLEdoc GmbH, Essen (Ferngas Nordbayern),
des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Kreisplanung,
der Telekom Deutschland GmbH, Bamberg,
der Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern,
der Stadt Bad Neustadt a.d. Saale,
des Landratsames Rhön-Grabfed, Untere Naturschutzbehörde,
der EON Netz GmbH, Bamberg,
der Bayerischen Rhöngas GmbH, Bad Neustadt a.d. Saale,
des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat,
der Bayernwerk AG, Schweinfurt,
und des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Bamberg
eingegangen. Die weiteren beteiligten Behörden bzw. Träger öffentlicher
Belange haben sich nicht geäußert.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 11.11. bis 06.12.2013
Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Flächennutzungsplanänderungsentwurf mit
Begründung in der Fassung vom 24.09.2013 gegeben. Hierauf wurde durch
öffentliche Bekanntmachung vom 08.11.2013 hingewiesen. Auch über die
Möglichkeit, während der Auslegungsfrist Anregungen vorzubringen wurde
informiert.
Von der Öffentlichkeit wurden in dieser Zeit keine Anregungen vorgebracht.
Billigungs- und
Auslegungsbeschluss:
Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 15. Flächennutzungsplanänderung
mit Begründung in der Fassung vom 24.09.2013 einschließlich der beschlossenen
Änderungen. Nach Ergänzung wird der Änderungsentwurf für einen Monat in der
Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale und im
Rathaus in Hohenroth während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Ort und
Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt
gemacht mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist
vorgebracht werden können. Die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die
Anregungen vorgebracht haben, werden über das Ergebnis der Behandlung Ihrer
Stellungnahme benachrichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |