Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Landwehr“ für die Gemeinde Hohenroth fand in der Zeit vom 11.11. bis 06.12.2013 die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) statt. Die eingegangen Stellungnahmen sind nun zu behandeln.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat sachgerecht zu beurteilen sind und bei ihrer Würdigung eine objektive Abwägung der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.

 

 

Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale, Straßen- und Verkehrswesen

 

Ein verkehrsberuhigter Bereich komme nur für einzelne Straßen oder für Straßen mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche könnten auch in Tempo-30-Zonen integriert werden.

Die mit Zeichen 325.1 (verkehrsberuhigter Bereich) gekennzeichneten Straßen müssten durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiege und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung habe. In der Regel werde ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.

 

Zeichen 325.1 dürfe nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen sei.

Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollten in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollten nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden könne.

In einem verkehrsberuhigten Bereich sei das Parken außerhalb von gekennzeichneten Parkflächen verboten.

Er wird deshalb darauf hingewiesen, dass eine verkehrsrechtliche Beschilderung mit dem Zeichen 325 (verkehrsberuhigter Bereich) nur zulässig sei, wenn die dafür vorgesehen baulichen Maßnahmen umgesetzt würden.

 

Von Seiten der örtlichen Straßenverkehrsbehörde, werden die genannten großkronigen Laubbäume für die Pflanzung im Straßenbereich als nicht geeignet angesehen.

Großkronige Laubbäume schränken mit fortgeschrittenem Lebensalter und Wachstum das Lichtraumprofil der Straße ein. Weiterhin benötigten großkronige Bäume eine große Baumscheibe um sich zu entwickeln.

Es wird deshalb vorgeschlagen, sich bezüglich der Baumauswahl nochmals fachlich beraten zu lassen.

 

 

Beschluss:

 

Im Zuge des Planungsprozesses wurde auf die in der Vorentwurfsplanung vorgesehenen öffentlichen Parkflächen verzichtet.

Statt der Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird die Verkehrsanlage im neuen Baugebiet als Tempo-30-Zone gestaltet.

 

Die im Bereich der Anliegerstraße vorgesehenen Bäume sollen nicht zu klein gewählt werden, damit sie die gewünschte Wirkung im Straßenraum (Raumbildung, Begrünung und optische Begrenzung des Straßenraums und damit verbunden auch eine veränderte Geschwindigkeitswahrnehmung des Fahrers) erfüllen können.

Durch eine geeignete Artenwahl sowie Wahl der Pflanzgröße und Pflanzqualität (Hochstämme STU 14 - 16 mit hohem Kronenansatz) kann die langfristige Sicherstellung des Lichtraumprofils erreicht werden.

Ergänzend werden in die Pflanzempfehlung des Grünordnungsplans noch

-           Stadtbirne und

-           Baumhasel

aufgenommen.

 

Von der Pflanzung sog. Kleinbäume (z.B. Rotdorn, Hahnendorn etc.) wird abgesehen (Beispiel OD Löhrieth), weil bei diesen der Kronenansatz zu niedrig ist, so dass sie ihre Krone genau im Bereich des Lichtraumprofils entwickeln.

 

Der Grünordnungsplan trifft bereits die Festsetzung, dass je Baum mind. 4 m² Baumscheibe vorzusehen sind. Im Zuge der konkreten Erschließungsplanung ist die Baumscheibe exakt festzulegen und auch ein entsprechend geeignetes Pflanzsubstrat vorzusehen und der tatsächliche Bodenanschluss sicherzustellen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15

 

 

Überlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im vorgesehen Ausbaubereich noch keine Leitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie verlegt seien und deshalb beabsichtigt sei, mit Beginn der Erschließungsmaßnahme eine Transformatorenstation zu bauen um die niederspannungsseitige Anbindung des Neubaugebiets zu realisieren.

 

Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und bei der Erschließungsplanung und der Bauausführung berücksichtigt.

 

 

Regierung von Unterfranken, Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz

 

Die Stellungnahme des Fachbereichs bezieht sich auf die Belange des aktiven Brandschutzes. Folgende Forderungen werden für notwendig erachtet:

 

Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.

Werden Stichstraßen oder –wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser beträgt 18,5 m. bei nur einspurig befahrenen Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen.

 

Bei der Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind die einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere jedoch die Arbeitsblätter

W 405              Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung

W 331              Hydrantenrichtlinien

W 313              Richtlinien für den Bau und Betrieb von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in

Grundstücken mit Anschluss an Trinkwasserleitungen

W 311              Wasserversorgung, Wasserspeicherung;

Bau von Wasserbehältern, Grundlagen und Ausführungsbeispiele

 

Die Hydranten müssen den Normbehältern DIN 3221 oder 3222 entsprechen und mit einem DIN-DVGW-Prüfzeichen versehen sein.

Insbesondere ist zu beachten, dass die Hydranten mit selbsttätiger Entleerung, die Überflurhydranten zusätzlich mit einer Sollbruchstelle versehen sind.

Bei der Verwendung von Unterflurhydranten ist zu beachten, dass nur solche mit Nennweite DN 80 eingebaut werden, da bei den Feuerwehren nur Standrohre mit Nennweite DN 80 vorhanden sind.

Eine zusätzliche Absperrung der Hydranten sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Ist dies nicht möglich, so ist eine augenfällige, dauerhafte Kennzeichnung vorzusehen.

Bei der Hydrantenauswahl ist davon auszugehen, dass ein Verhältnis von ca. 2/3 Unterflurhydranten zu 1/3 Überflurhydranten eingehalten wird.

An Stellen, an denen ein erhöhter Brandschutz geboten ist (z.B. entsprechende Betriebe, brandgefährdete Objekte, größere Gebäude u. ä.) sollten bevorzugt Überflurhydranten vorgesehen werden.

 

Ggf. sind zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung unterirdische Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von mindestens 75 m³ einzuplanen.

Der Deckungsbereich eines Behälters hat einen Radius von ca. 200 m.

 

Die Anlagen zur Alarmierung der Feuerwehr sind entsprechend der Erweiterung des Gemeindegebietes auszubauen. Hierzu kann die Installation einer weiteren Feuer-Alarmierungssirene notwendig werden. Der Standort wäre im Hinblick auf eine ausreichende Beschallung mit dem Landratsamt abzusprechen. Die Auslösung der neuen Sirene müsste gemeinsam mit den bereits vorhandenen Sirenen erfolgen.

 

Die Ausrüstung uns Ausbildung der Feuerwehr ist, sowie erforderlich, entsprechend der Erweiterung des bebauten Gemeindegebietes zu ergänzen. Hierzu ist rechtzeitig mit dem zuständigen Kreisbrandrat Verbindung aufzunehmen.

 

 

Beschluss:

 

Die geforderten Vorgaben für den Straßenbau sind in der Planung bereits berücksichtig bzw. werden im Rahmen der Erschließungsplanung und der Bauausführung berücksichtigt werden. Die Anlage der öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt nach den einschlägigen Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen.

Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des Brandschutzes. Die Gemeinde wird dafür sorgen, dass im Baugebiet ein ausreichender Versorgungsdruck herrscht, sodass von einer ausreichenden Löschwasserversorgung durch das Netz der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage ausgegangen werden kann. Die Errichtung unterirdischer Löschwasserbehälter dürfte sich daher für das Wohnbaugebiet erübrigen. Die Anlagen zur Alarmierung der Feuerwehr werden für dieses Baugebiet noch ausreichend sein.

Die Gemeinde Hohenroth wird für eine ausreichende Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr entsprechend der Erweiterung des bebauten Gemeindegebietes sorgen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

14

 

Gemeinderat Klaus Sitzmann war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt a.d. Saale

 

Der Ausweisung des WA-Gebietes werde unter dem Vorbehalt der Genehmigung der 15. Änderung des Flächennutzungsplans zugestimmt.

 

Die Stellungnahme wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

 

 

Landratsamt Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstrecke sich in den Geltungsbereich des bereits bestehenden Bebauungsplans „Rhönblick“, dies sei nicht zulässig. Geltungsbereiche dürften sich nicht überschneiden (§ 9 Abs. 7 BauGB).

Nicht zulässig sei auch in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 2 der Ausschluss von Wohngebäuden in einem Mischgebiet, da damit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gewahrt werde (§ 1 Abs. 5 BauNVO).

 

 

Beschluss:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird auf die neu auszuweisenden Bauflächen zurückgenommen. Eine Änderung des Bebauungsplans „Rhönblick“ erfolgt ggf. zu einem späteren Zeitpunkt.

Damit entfällt auch das MI-Gebiet 2 mit dem Ausschluss von Wohngebäuden. Als Ausgleich für den Wegfall der geplanten MI-Flächen wird das WA-Grundstück östlich der Zufahrt in das Baugebiet als MI-Grundstück ausgewiesen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15

 

 

Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technischer Immissionsschutz

 

Von Seiten des Technischen Immissionsschutzes wurde in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, das sich Teilflächen des Bebauungsplans „Landwehr“ im direkten Einflussbereich einer Sportanlage befänden und daher die schalltechnischen Einwirkungen der Sportanlage auf das Plangebiet prognostisch zu untersuchen und gutachterlich zu würdigen seien.

Das beauftrage Ingenieurbüro Wölfel, Höchberg kam zu dem Ergebnis, dass insbesondere am Sonntag in der Zeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr (Ruhezeit) sowohl im geplanten Mischgebiet als auch im geplanten Wohngebiet Überschreitungen der Immissionswerte zu erwarten seien.

Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde in einem gemeinsamen Gespräch bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale ausführlich diskutiert. Hierbei wurden aus fachlicher Sicht des Schallschutzes mehrere Möglichkeiten zur Realisierung des Bebauungsplans „Landwehr“ benannt. Unter andrem wurde von Technischen Immissionsschutz eine Regelung der Sportanlagenlärmschutzverordnung für selten stattfindende Ereignisse (die ein erhöhtes Lärmpotenzial aufweisen) angesprochen, die jedoch nur mit entsprechender Begründung (Nutzungserklärung) sowie einer gutachterlichen Würdigung Anwendung finden könne.

Im Nachgang zu diesem Gespräch kontaktierte das Ingenieurbüro Wölfel den Technischen Immissionsschutz telefonisch um das weitere Vorgehen zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu besprechen.

Der Technische Immissionsschutz führte dabei aus, dass keine besonderen Präferenzen hinsichtlich des weiteren Vorgehens zur Beurteilung der Sportanlage von Hohenroth bestünden, sofern der Geltungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImschV) beachtet und eine gutachterliche Würdigung in die Expertise eingebracht werde. Außerdem wurden noch die grundsätzlichen Anforderungen für die Anwendungen der Regelungen für seltene Ereignisse sowie der Sonderregelung für Sportanlagen, die vor dem Inkrafttreten der 18. BImschV bereits bestanden, kurz besprochen.

Nach Durchsicht der vorliegenden Planunterlagen sei folgendes festzustellen:

Das Ingenieurbüro Wölfel verkürzt die bisherigen Aussagen des Technischen Immissionsschutzes in unzulässiger Weise derart, dass der Eindruck erweckt wird, das Landratsamt hätte alternativlos auf die Anwendung der Regelung für seltene Ereignisse bestanden.

Nur hierdurch kann eine Zulässigkeit der Planung suggeriert werden.

Das Ingenieurbüro weist zum Abschluss der Schallimmissionsprognose Sportanlage darauf hin, dass dieses – vermeintlich auf Weisung des Landratsamtes – gewählte Vorgehen der eigenen gutachterlichen Erfahrung zuwiderlaufe.

 

Unter diesen Umständen seien aus Sicht des Technischen Immissionsschutzes weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwehr“ der Gemeinde Hohenroth vorzubringen.

 

 

Beschluss:

 

Die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros Wölfel, Höchberg kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich bei Nutzung des östlichen Sportplatzes an Sonntagen während der Ruhezeit (13:00-15:00 Uhr) Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im WA- und MI-Gebiet zu erwarten sind.

Diese Überschreitung beträgt im WA- Gebiet <= 4 dB(A), im MI-Gebiet <=3 dB(A)

Bei allen weiteren Nutzungen bzw. Nutzungszeiträumen werden die festgelegten Richtwerte eingehalten.

 

Eine relevante Reduzierung der Schallimmissionen wäre nur durch umfangreiche Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand 4,5m hoch um die Sportanlagen herum) erreichbar, wobei die Verhältnismäßigkeit des Aufwands zum erzielbaren Nutzen und ihre städtebauliche Akzeptanz in Frage gestellt werden muss.

 

Der östliche Sportplatz wurde mit Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 01.02.1982 baurechtlich genehmigt, also weit vor dem Inkrafttreten der 18. BImSchV am 26.10.1991. Für solche Altanlagen enthält die 18. BImSchV einen Bonus (§ 5 Abs.4). Danach soll die zuständige Behörde von der Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Den Nachbarn von Altanlagen werden also hier um 5 dB(A) höhere Richtwerte zugemutet.

 

In der Literatur ist außerdem anerkannt, dass bei Neuplanungen der Spielraum der Gemeinde innerhalb des Abwägungsprozesses etwa in einem Bereich von 5 dB(A) liegt. Dieser wird hier nicht einmal voll ausgeschöpft.
Der östliche Sportplatz wird als Ausweichplatz im Jahr an maximal nur neun Sonntagen bei Heimspielen genutzt.
Zieht man in Betracht, dass die Immissionsrichtwerte im WA- und MI-Gebiet nur Sonntags während der Ruhezeit von 13:00-15:00 Uhr an höchstens neun Spieltagen um 4 bzw. 3 dB(A) überschritten werden, so kann dies hingenommen werden.

 

Die Gemeinde entscheidet sich im Rahmen der Abwägung dafür, dass die geringe Überschreitung der Immissionsrichtwerte um 4 bzw. 3 dB(A) für die acht betroffenen Grundstücke im Baugebiet hinnehmbar ist, zumal die Richtwerte nur an maximal neun Tagen bei der Nutzung des östlichen Platzes auftreten werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15

 

 

 

 

Bayerischer Bauernverband, Würzburg

 

Unmittelbar an das geplante WA-Gebiet grenzten Ackerflächen an. Je nach Wetterlage, Windrichtung und Jahreszeit seien Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen durch Bodenbearbeitung, Pflanzenschutzmaßnahmen, Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sowie abernten der Flächen unvermeidbar. Die künftige Wohnbevölkerung sei darüber zu informieren und müsse dies akzeptieren.

Um Konflikte von vorneherein zu vermeiden sei eine geeignete Abgrenzung zu den Ackerflächen zu errichten. Die Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke dürfe dabei nicht eingeschränkt werden.

 

 

Beschluss:

 

Bei der Ausweisung neuer Baugebiete grenzen in sehr vielen Fällen landwirtschaftliche Nutzflächen an. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass dabei im Einzelfall Konflikte entstehen können. Bei der Bewirtschaftung dieser Ackerflächen ist auf die heranrückende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen, ebenso müssen von den Bauherrn auch die durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung entstehenden Lärm- oder Staubimmissionen hingenommen werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15

 

 

Landratsamt Rhön-Grabfeld, Untere Naturschutzbehörde

 

Aus naturschutzfachlicher Sicht werden zum vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans folgende Anmerkungen gemacht:

 

Die Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte nach dem Leitfaden „Bauen in Einklang mit Natur und Landschaft“. In der textlichen Begründung zum Grünordnungsplan werden in Kapitel 3, Seite 8 die Kompensationsfaktoren festgelegt. Gemäß der Bedeutung des Gebietes wurde richtigerweise dies dem Eingriffstyp B zugeordnet mit einer Faktorenspanne von 0,2 bis 0,5. Im konkreten Falle wurde der Faktor 0,2 gewählt ohne dies stichhaltig auf Grundlage des Leitfadens zu begründen.

Im Leitfaden sind Beispiele (s. Liste 1a) genannt, die eine Einstufung des Zustandes des im Planungsgebiet innerhalb der unteren und oberen Faktorenspannen begründen. Bei Ackerflächen ist grundsätzlich der obere Wert (im konkreten Fall der Faktor 0,5) anzuwenden. Dieser Faktor kann bei Festsetzung von Vermeidungsmaßnahmen der Liste 2 des Leitfadens mit entsprechender Begründung reduziert werden.

Die vorgelegte Eingriffsbilanzierung ist in diesem Punkt näher zu begründen bzw. hinsichtlich der Bilanzierung zu überarbeiten.

 

In Kapitel 3.2.3 wurde vom Ökokonto der Gemeinde eine Teilfläche der Ausgleichsfläche „Trieb“ dem Bebauungsplan zugeordnet. In der graphischen Darstellung wurde im südlichen Bereich auch eine Teilfläche überplant, die aktuell ackerbaulich genutzt wird und deshalb noch nicht im Ökokonto enthalten ist.

Die im südlichen Bereich vorgesehene Umwandlung des Ackers in Grünland ist grundsätzlich zu begrüßen und auch für das Ökokonto bzw. als Ausgleichsmaßnahme anerkennungsfähig.

Die Gemeinde sollte jedoch prüfen, ob diese Maßnahme tatsächlich zeitnah umgesetzt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, ist die graphische Darstellung bezüglich der Ökofläche zu überarbeiten und erneut vorzulegen

 

 

Beschluss:

 

Zum gewählten Kompensationsfaktor (Acker):

 

Für die Vermeidung bzw. Minimierung des Eingriffs sind folgende „grünordnerische Maßnahmen zur Wohnumfeldgestaltung“ vorgesehen:

-       Öffentliche Grünfläche als Eingrünungsstreifen (siehe Kap. 3.2.1) einschließlich Saumbereichen, die der Eingriffsminimierung v.a. bzgl. des Landschaftsbildes dient, aber nicht als Ausgleichsfläche eingestuft bilanziert wird

-       Bepflanzung des Straßenraums mit acht Großbäumen

 

Weitere Maßnahmen, z.B. Dachbegrünung oder verbindliche Pflanzung von Großbäumen oder Festsetzungen zum Versiegelungsgrad von Belägen etc. wurden nicht festgesetzt, um die Bauherren nicht zu sehr einzuschränken.

 

Gemäß Rücksprache mit Herrn Weisenburger (Untere Naturschutzbehörde), am 12.12.2013 wurde deshalb ein Ausgleichsfaktor von 0,35 (als Mittelwert zwischen dem unteren Wert von 0,2 und dem oberen Wert von 0,5) abgestimmt.

Das Ausgleichserfordernis erhöht sich deshalb von 7.831 m² auf 9.375 m².

 

Die Unterlagen werden hinsichtlich der Begrünung für die Wahl des Kompensationsfaktors und bezüglich des Ausgleichserfordernisses ergänzt.

 

Zum Ökokonto:

 

Da der südliche grabenparallele Teil der Fl.Nr. 476 derzeit ackerbaulich genutzt ist, ist der von Herrn Weisenburger vorgetragene Punkt berechtigt.

 

Die derzeit hergestellte Ökofläche umfasst von der Fl.Nr. 476 (Gesamtfläche 46.090 m²) eine Teilfläche von 28.365 m², von der der eingezäunte Bereich der Wasserfassung abgezogen werden muss (1.150 m²). Die tatsächlich hergestellte und abzubuchende Fläche beträgt als 27.215 m².

 

Von der Ausgleichsfläche wurden bzw. werden abgebucht:

 

Für den B-Plan „Pfannstiel“    7.735 m²

Für den B-Plan „Eichen“         7.400m²

Für den B-Plan „Landwehr“    9.375 m²

 

So dass danach noch 2.705 m² auf dem Ökokonto verbleiben.

 

Die graphische Darstellung im Grünordnungsplan wird entsprechend angepasst.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15

 

 

Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Landwehr“ besteht grundsätzlich Einverständnis.

 

Zur Abwasserbeseitigung weist das Wasserwirtschaftsamt darauf hin, dass das Niederschlagswasser ortsnah versickert oder ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer geleitet werden sollte.
Das geplante Baugebiet soll entsprechend dem Erläuterungsbericht des Bebauungsplans im Trennsystem entwässert werden, wie es das Wasserhaushaltsgesetz vorsehe. Grundsätzlich werde die Ableitung von Niederschlagswasser von Dachflächen oder gering belasteter Verkehrsflächen in das Grundwasser oder in den nächsten Vorfluter aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einleitung bzw. Versickerung des Niederschlagswassers von den Dach- und Verkehrsflächen, sowie das Abfangen evtl. anfallenden Hangwassers mittels eines Grabens und dessen Ableitung eine Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes darstelle und der Erlaubnis bedürfe.

 

 

Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und erforderlichenfalls bei der Bauausführung beachtet.

 

 

Ohne Anregungen sind die Stellungnahmen

 

der Handwerkskammer für Unterfranken, Bad Neustadt a.d. Saale,

der PLEdoc GmbH, Essen (Ferngas Nordbayern),

des Abwasserverbandes Saale-Lauer, Hohenroth,

des Vermessungsamtes Bad Kissingen,

der Telekom Deutschland GmbH, Bamberg,

der Bayerischen Rhöngas GmbH, Bad Neustadt a.d. Saale,

der Bayernwerk AG, Schweinfurt

und der EON Netz GmbH, Bamberg

 

eingegangen.

 

Die weiteren beteiligten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert.

 

 

Öffentlichkeitbeteiligung

 

Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 11.11. bis 06.12.2013 Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Entwurf des Bebauungsplans „Landwehr“ mit Begründung in der Fassung vom 24.09.2013 gegeben. Hierauf wurde durch öffentliche Bekanntmachung vom 08.11.2013 hingewiesen. Auch über die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist Anregungen anzubringen wurde informiert.

 

Von der Öffentlichkeit wurden in dieser Zeit keine Anregungen vorgebracht.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

 

Mitgliederzahl:

 

Nein-Stimmen:

 

Anwesend:

 

 


Billigung- und Auslegungsbeschluss

 

Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Landwehr“ mit Begründung in der Fassung vom 24.09.2013 einschließlich der beschlossenen Änderungen. Nach Ergänzung wird der Entwurf des Bebauungsplans für einen Monat in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale und im Rathaus in Hohenroth während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt gemacht, mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgebracht haben, werden über das Ergebnis der Behandlung ihrer Stellungnahme benachrichtigt werden.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15