Sitzung: 17.12.2013 GHR/012/2013
Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Landwehr“ für die
Gemeinde Hohenroth fand in der Zeit vom 11.11. bis 06.12.2013 die Beteiligung
der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) statt. Die eingegangen Stellungnahmen sind nun zu behandeln.
Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat
sachgerecht zu beurteilen sind und bei ihrer Würdigung eine objektive Abwägung
der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.
Verwaltungsgemeinschaft
Bad Neustadt a.d. Saale, Straßen- und Verkehrswesen
Ein verkehrsberuhigter Bereich komme nur für einzelne Straßen oder für
Straßen mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in
Betracht. Solche Bereiche könnten auch in Tempo-30-Zonen integriert werden.
Die mit Zeichen 325.1 (verkehrsberuhigter Bereich) gekennzeichneten
Straßen müssten durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass
die Aufenthaltsfunktion überwiege und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete
Bedeutung habe. In der Regel werde ein niveaugleicher Ausbau für die ganze
Straßenbreite erforderlich sein.
Zeichen 325.1 dürfe nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den
ruhenden Verkehr getroffen sei.
Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollten in verkehrsberuhigten
Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken
bestimmten Flächen sollten nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden,
sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden könne.
In einem verkehrsberuhigten Bereich sei das Parken außerhalb von
gekennzeichneten Parkflächen verboten.
Er wird deshalb darauf hingewiesen, dass eine verkehrsrechtliche
Beschilderung mit dem Zeichen 325 (verkehrsberuhigter Bereich) nur zulässig
sei, wenn die dafür vorgesehen baulichen Maßnahmen umgesetzt würden.
Von Seiten der örtlichen Straßenverkehrsbehörde, werden die genannten
großkronigen Laubbäume für die Pflanzung im Straßenbereich als nicht geeignet
angesehen.
Großkronige Laubbäume schränken mit fortgeschrittenem Lebensalter und
Wachstum das Lichtraumprofil der Straße ein. Weiterhin benötigten großkronige
Bäume eine große Baumscheibe um sich zu entwickeln.
Es wird deshalb vorgeschlagen, sich bezüglich der Baumauswahl nochmals
fachlich beraten zu lassen.
Beschluss:
Im Zuge des Planungsprozesses wurde auf die in der Vorentwurfsplanung
vorgesehenen öffentlichen Parkflächen verzichtet.
Statt der Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird die
Verkehrsanlage im neuen Baugebiet als Tempo-30-Zone gestaltet.
Die im Bereich der
Anliegerstraße vorgesehenen Bäume sollen nicht zu klein gewählt werden, damit
sie die gewünschte Wirkung im Straßenraum (Raumbildung, Begrünung und optische
Begrenzung des Straßenraums und damit verbunden auch eine veränderte
Geschwindigkeitswahrnehmung des Fahrers) erfüllen können.
Durch eine geeignete
Artenwahl sowie Wahl der Pflanzgröße und Pflanzqualität (Hochstämme STU 14 - 16
mit hohem Kronenansatz) kann die langfristige Sicherstellung des
Lichtraumprofils erreicht werden.
Ergänzend werden in die
Pflanzempfehlung des Grünordnungsplans noch
- Stadtbirne und
- Baumhasel
aufgenommen.
Von der Pflanzung sog.
Kleinbäume (z.B. Rotdorn, Hahnendorn etc.) wird abgesehen (Beispiel OD Löhrieth),
weil bei diesen der Kronenansatz zu niedrig ist, so dass sie ihre Krone genau
im Bereich des Lichtraumprofils entwickeln.
Der Grünordnungsplan
trifft bereits die Festsetzung, dass je Baum mind. 4 m² Baumscheibe vorzusehen
sind. Im Zuge der konkreten Erschließungsplanung ist die Baumscheibe exakt festzulegen
und auch ein entsprechend geeignetes Pflanzsubstrat vorzusehen und der
tatsächliche Bodenanschluss sicherzustellen.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
Überlandwerk Rhön GmbH,
Mellrichstadt
Es wird darauf hingewiesen, dass im vorgesehen Ausbaubereich noch keine
Leitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie verlegt seien und deshalb
beabsichtigt sei, mit Beginn der Erschließungsmaßnahme eine
Transformatorenstation zu bauen um die niederspannungsseitige Anbindung des
Neubaugebiets zu realisieren.
Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und bei der
Erschließungsplanung und der Bauausführung berücksichtigt.
Regierung von
Unterfranken, Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz
Die Stellungnahme des Fachbereichs bezieht sich auf die Belange des
aktiven Brandschutzes. Folgende Forderungen werden für notwendig erachtet:
Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit
einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit
Fahrzeugen die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen
Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.
Werden Stichstraßen oder –wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an
deren Ende ein Wendeplatz anzulegen. Der anzunehmende Wendekreisdurchmesser
beträgt 18,5 m. bei nur einspurig befahrenen Straßen sind in Abständen von ca.
100 m Ausweichstellen anzulegen.
Bei der Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind die
einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere jedoch die
Arbeitsblätter
W 405 Bereitstellung
von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung
W 331 Hydrantenrichtlinien
W 313 Richtlinien für
den Bau und Betrieb von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in
Grundstücken mit Anschluss an
Trinkwasserleitungen
W 311 Wasserversorgung,
Wasserspeicherung;
Bau von Wasserbehältern, Grundlagen und
Ausführungsbeispiele
Die Hydranten müssen den Normbehältern DIN 3221 oder 3222 entsprechen
und mit einem DIN-DVGW-Prüfzeichen versehen sein.
Insbesondere ist zu beachten, dass die Hydranten mit selbsttätiger
Entleerung, die Überflurhydranten zusätzlich mit einer Sollbruchstelle versehen
sind.
Bei der Verwendung von Unterflurhydranten ist zu beachten, dass nur
solche mit Nennweite DN 80 eingebaut werden, da bei den Feuerwehren nur
Standrohre mit Nennweite DN 80 vorhanden sind.
Eine zusätzliche Absperrung der Hydranten sollte nach Möglichkeit vermieden
werden. Ist dies nicht möglich, so ist eine augenfällige, dauerhafte
Kennzeichnung vorzusehen.
Bei der Hydrantenauswahl ist davon auszugehen, dass ein Verhältnis von
ca. 2/3 Unterflurhydranten zu 1/3 Überflurhydranten eingehalten wird.
An Stellen, an denen ein erhöhter Brandschutz geboten ist (z.B.
entsprechende Betriebe, brandgefährdete Objekte, größere Gebäude u. ä.) sollten
bevorzugt Überflurhydranten vorgesehen werden.
Ggf. sind zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung
unterirdische Löschwasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von mindestens 75
m³ einzuplanen.
Der Deckungsbereich eines Behälters hat einen Radius von ca. 200 m.
Die Anlagen zur Alarmierung der Feuerwehr sind entsprechend der
Erweiterung des Gemeindegebietes auszubauen. Hierzu kann die Installation einer
weiteren Feuer-Alarmierungssirene notwendig werden. Der Standort wäre im
Hinblick auf eine ausreichende Beschallung mit dem Landratsamt abzusprechen.
Die Auslösung der neuen Sirene müsste gemeinsam mit den bereits vorhandenen
Sirenen erfolgen.
Die Ausrüstung uns Ausbildung der Feuerwehr ist, sowie erforderlich,
entsprechend der Erweiterung des bebauten Gemeindegebietes zu ergänzen. Hierzu
ist rechtzeitig mit dem zuständigen Kreisbrandrat Verbindung aufzunehmen.
Beschluss:
Die geforderten Vorgaben für den Straßenbau sind in der Planung bereits
berücksichtig bzw. werden im Rahmen der Erschließungsplanung und der
Bauausführung berücksichtigt werden. Die Anlage der öffentlichen
Verkehrsflächen erfolgt nach den einschlägigen Empfehlungen für die Anlage von
Erschließungsstraßen.
Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage erfolgt entsprechend
den Vorgaben des Brandschutzes. Die Gemeinde wird dafür sorgen, dass im Baugebiet
ein ausreichender Versorgungsdruck herrscht, sodass von einer ausreichenden
Löschwasserversorgung durch das Netz der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage
ausgegangen werden kann. Die Errichtung unterirdischer Löschwasserbehälter
dürfte sich daher für das Wohnbaugebiet erübrigen. Die Anlagen zur Alarmierung
der Feuerwehr werden für dieses Baugebiet noch ausreichend sein.
Die Gemeinde Hohenroth wird für eine ausreichende Ausrüstung und
Ausbildung der Feuerwehr entsprechend der Erweiterung des bebauten
Gemeindegebietes sorgen.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
14 |
Mitgliederzahl: |
17 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
14 |
Gemeinderat Klaus Sitzmann war während der Abstimmung nicht im
Sitzungssaal.
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt a.d. Saale
Der Ausweisung des WA-Gebietes werde unter dem Vorbehalt der Genehmigung
der 15. Änderung des Flächennutzungsplans zugestimmt.
Die Stellungnahme wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstrecke sich in den
Geltungsbereich des bereits bestehenden Bebauungsplans „Rhönblick“, dies sei
nicht zulässig. Geltungsbereiche dürften sich nicht überschneiden (§ 9 Abs. 7
BauGB).
Nicht zulässig sei auch in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 2 der
Ausschluss von Wohngebäuden in einem Mischgebiet, da damit die allgemeine
Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gewahrt werde (§ 1 Abs. 5 BauNVO).
Beschluss:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird auf die neu auszuweisenden
Bauflächen zurückgenommen. Eine Änderung des Bebauungsplans „Rhönblick“ erfolgt
ggf. zu einem späteren Zeitpunkt.
Damit entfällt auch das MI-Gebiet 2 mit dem Ausschluss von Wohngebäuden.
Als Ausgleich für den Wegfall der geplanten MI-Flächen wird das WA-Grundstück
östlich der Zufahrt in das Baugebiet als MI-Grundstück ausgewiesen.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld,
Technischer Immissionsschutz
Von Seiten des Technischen Immissionsschutzes wurde in der Vergangenheit
mehrfach darauf hingewiesen, das sich Teilflächen des Bebauungsplans „Landwehr“
im direkten Einflussbereich einer Sportanlage befänden und daher die
schalltechnischen Einwirkungen der Sportanlage auf das Plangebiet prognostisch
zu untersuchen und gutachterlich zu würdigen seien.
Das beauftrage Ingenieurbüro Wölfel, Höchberg kam zu dem Ergebnis, dass
insbesondere am Sonntag in der Zeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr (Ruhezeit)
sowohl im geplanten Mischgebiet als auch im geplanten Wohngebiet
Überschreitungen der Immissionswerte zu erwarten seien.
Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde in einem gemeinsamen Gespräch bei
der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale ausführlich diskutiert.
Hierbei wurden aus fachlicher Sicht des Schallschutzes mehrere Möglichkeiten
zur Realisierung des Bebauungsplans „Landwehr“ benannt. Unter andrem wurde von
Technischen Immissionsschutz eine Regelung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
für selten stattfindende Ereignisse (die ein erhöhtes Lärmpotenzial aufweisen)
angesprochen, die jedoch nur mit entsprechender Begründung (Nutzungserklärung)
sowie einer gutachterlichen Würdigung Anwendung finden könne.
Im Nachgang zu diesem Gespräch kontaktierte das Ingenieurbüro Wölfel den
Technischen Immissionsschutz telefonisch um das weitere Vorgehen zur
Aufstellung des Bebauungsplanes zu besprechen.
Der Technische Immissionsschutz führte dabei aus, dass keine besonderen
Präferenzen hinsichtlich des weiteren Vorgehens zur Beurteilung der Sportanlage
von Hohenroth bestünden, sofern der Geltungsbereich der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImschV) beachtet und eine gutachterliche
Würdigung in die Expertise eingebracht werde. Außerdem wurden noch die
grundsätzlichen Anforderungen für die Anwendungen der Regelungen für seltene
Ereignisse sowie der Sonderregelung für Sportanlagen, die vor dem Inkrafttreten
der 18. BImschV bereits bestanden, kurz besprochen.
Nach Durchsicht der vorliegenden Planunterlagen sei folgendes
festzustellen:
Das Ingenieurbüro Wölfel verkürzt die bisherigen Aussagen des
Technischen Immissionsschutzes in unzulässiger Weise derart, dass der Eindruck
erweckt wird, das Landratsamt hätte alternativlos auf die Anwendung der
Regelung für seltene Ereignisse bestanden.
Nur hierdurch kann eine Zulässigkeit der Planung suggeriert werden.
Das Ingenieurbüro weist zum Abschluss der Schallimmissionsprognose
Sportanlage darauf hin, dass dieses – vermeintlich auf Weisung des
Landratsamtes – gewählte Vorgehen der eigenen gutachterlichen Erfahrung
zuwiderlaufe.
Unter diesen Umständen seien aus Sicht des Technischen
Immissionsschutzes weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwehr“ der Gemeinde Hohenroth
vorzubringen.
Beschluss:
Die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros Wölfel,
Höchberg kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich bei Nutzung des östlichen
Sportplatzes an Sonntagen während der Ruhezeit (13:00-15:00 Uhr)
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im WA- und MI-Gebiet zu erwarten sind.
Diese Überschreitung beträgt im WA- Gebiet <= 4 dB(A), im
MI-Gebiet <=3 dB(A)
Bei allen weiteren Nutzungen bzw. Nutzungszeiträumen werden
die festgelegten Richtwerte eingehalten.
Eine relevante Reduzierung der Schallimmissionen wäre nur
durch umfangreiche Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand 4,5m hoch um die
Sportanlagen herum) erreichbar, wobei die Verhältnismäßigkeit des Aufwands zum
erzielbaren Nutzen und ihre städtebauliche Akzeptanz in Frage gestellt werden
muss.
Der östliche Sportplatz wurde mit Bescheid des Landratsamtes
Rhön-Grabfeld vom 01.02.1982 baurechtlich genehmigt, also weit vor dem
Inkrafttreten der 18. BImSchV am 26.10.1991. Für solche Altanlagen enthält die
18. BImSchV einen Bonus (§ 5 Abs.4). Danach soll die zuständige Behörde von der
Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte um
weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Den Nachbarn von Altanlagen werden
also hier um 5 dB(A) höhere Richtwerte zugemutet.
In der Literatur ist außerdem anerkannt, dass bei
Neuplanungen der Spielraum der Gemeinde innerhalb des Abwägungsprozesses etwa
in einem Bereich von 5 dB(A) liegt. Dieser wird hier nicht einmal voll
ausgeschöpft.
Der östliche Sportplatz wird als Ausweichplatz im Jahr an maximal nur neun
Sonntagen bei Heimspielen genutzt.
Zieht man in Betracht, dass die Immissionsrichtwerte im WA- und MI-Gebiet nur
Sonntags während der Ruhezeit von 13:00-15:00 Uhr an höchstens neun Spieltagen
um 4 bzw. 3 dB(A) überschritten werden, so kann dies hingenommen werden.
Die Gemeinde entscheidet sich im Rahmen der Abwägung dafür,
dass die geringe Überschreitung der Immissionsrichtwerte um 4 bzw. 3 dB(A) für
die acht betroffenen Grundstücke im Baugebiet hinnehmbar ist, zumal die
Richtwerte nur an maximal neun Tagen bei der Nutzung des östlichen Platzes
auftreten werden.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
Bayerischer
Bauernverband, Würzburg
Unmittelbar an das geplante WA-Gebiet grenzten Ackerflächen an. Je nach
Wetterlage, Windrichtung und Jahreszeit seien Lärm-, Staub- und
Geruchsimmissionen durch Bodenbearbeitung, Pflanzenschutzmaßnahmen, Ausbringung
von Wirtschaftsdüngern sowie abernten der Flächen unvermeidbar. Die künftige
Wohnbevölkerung sei darüber zu informieren und müsse dies akzeptieren.
Um Konflikte von vorneherein zu vermeiden sei eine geeignete Abgrenzung
zu den Ackerflächen zu errichten. Die Bewirtschaftung der angrenzenden
Grundstücke dürfe dabei nicht eingeschränkt werden.
Beschluss:
Bei der Ausweisung neuer Baugebiete grenzen in sehr vielen Fällen
landwirtschaftliche Nutzflächen an. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden,
dass dabei im Einzelfall Konflikte entstehen können. Bei der Bewirtschaftung
dieser Ackerflächen ist auf die heranrückende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen,
ebenso müssen von den Bauherrn auch die durch die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Nutzung entstehenden Lärm- oder Staubimmissionen
hingenommen werden.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Untere Naturschutzbehörde
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden zum vorliegenden Entwurf des
Bebauungsplans folgende Anmerkungen gemacht:
Die Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte
nach dem Leitfaden „Bauen in Einklang mit Natur und Landschaft“. In der textlichen
Begründung zum Grünordnungsplan werden in Kapitel 3, Seite 8 die
Kompensationsfaktoren festgelegt. Gemäß der Bedeutung des Gebietes wurde
richtigerweise dies dem Eingriffstyp B zugeordnet mit einer Faktorenspanne von
0,2 bis 0,5. Im konkreten Falle wurde der Faktor 0,2 gewählt ohne dies
stichhaltig auf Grundlage des Leitfadens zu begründen.
Im Leitfaden sind Beispiele (s. Liste 1a) genannt, die eine Einstufung
des Zustandes des im Planungsgebiet innerhalb der unteren und oberen
Faktorenspannen begründen. Bei Ackerflächen ist grundsätzlich der obere Wert
(im konkreten Fall der Faktor 0,5) anzuwenden. Dieser Faktor kann bei
Festsetzung von Vermeidungsmaßnahmen der Liste 2 des Leitfadens mit
entsprechender Begründung reduziert werden.
Die vorgelegte Eingriffsbilanzierung ist in diesem Punkt näher zu
begründen bzw. hinsichtlich der Bilanzierung zu überarbeiten.
In Kapitel 3.2.3 wurde vom Ökokonto der Gemeinde eine Teilfläche der
Ausgleichsfläche „Trieb“ dem Bebauungsplan zugeordnet. In der graphischen
Darstellung wurde im südlichen Bereich auch eine Teilfläche überplant, die
aktuell ackerbaulich genutzt wird und deshalb noch nicht im Ökokonto enthalten
ist.
Die im südlichen Bereich vorgesehene Umwandlung des Ackers in Grünland
ist grundsätzlich zu begrüßen und auch für das Ökokonto bzw. als
Ausgleichsmaßnahme anerkennungsfähig.
Die Gemeinde sollte jedoch prüfen, ob diese Maßnahme tatsächlich zeitnah
umgesetzt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, ist die graphische
Darstellung bezüglich der Ökofläche zu überarbeiten und erneut vorzulegen
Beschluss:
Zum gewählten Kompensationsfaktor (Acker):
Für die Vermeidung bzw. Minimierung des Eingriffs sind folgende „grünordnerische
Maßnahmen zur Wohnumfeldgestaltung“ vorgesehen:
-
Öffentliche Grünfläche als Eingrünungsstreifen
(siehe Kap. 3.2.1) einschließlich Saumbereichen, die der Eingriffsminimierung
v.a. bzgl. des Landschaftsbildes dient, aber nicht als Ausgleichsfläche
eingestuft bilanziert wird
-
Bepflanzung des Straßenraums mit acht Großbäumen
Weitere Maßnahmen, z.B. Dachbegrünung oder verbindliche Pflanzung von
Großbäumen oder Festsetzungen zum Versiegelungsgrad von Belägen etc. wurden
nicht festgesetzt, um die Bauherren nicht zu sehr einzuschränken.
Gemäß Rücksprache mit Herrn Weisenburger (Untere Naturschutzbehörde), am
12.12.2013 wurde deshalb ein Ausgleichsfaktor von 0,35 (als Mittelwert zwischen
dem unteren Wert von 0,2 und dem oberen Wert von 0,5) abgestimmt.
Das Ausgleichserfordernis erhöht sich deshalb von 7.831 m² auf 9.375 m².
Die Unterlagen werden hinsichtlich der Begrünung für die Wahl des
Kompensationsfaktors und bezüglich des Ausgleichserfordernisses ergänzt.
Zum Ökokonto:
Da der südliche grabenparallele Teil der Fl.Nr. 476 derzeit ackerbaulich
genutzt ist, ist der von Herrn Weisenburger vorgetragene Punkt berechtigt.
Die derzeit hergestellte Ökofläche umfasst von der Fl.Nr. 476
(Gesamtfläche 46.090 m²) eine Teilfläche von 28.365 m², von der der eingezäunte
Bereich der Wasserfassung abgezogen werden muss (1.150 m²). Die tatsächlich
hergestellte und abzubuchende Fläche beträgt als 27.215 m².
Von der Ausgleichsfläche wurden bzw. werden abgebucht:
Für den B-Plan „Pfannstiel“ 7.735
m²
Für den B-Plan „Eichen“ 7.400m²
Für den B-Plan „Landwehr“ 9.375
m²
So dass danach noch 2.705 m² auf dem Ökokonto verbleiben.
Die graphische Darstellung im Grünordnungsplan wird entsprechend
angepasst.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
Wasserwirtschaftsamt
Bad Kissingen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Landwehr“ besteht grundsätzlich
Einverständnis.
Zur Abwasserbeseitigung weist das Wasserwirtschaftsamt darauf hin, dass
das Niederschlagswasser ortsnah versickert oder ohne Vermischung mit dem
Schmutzwasser in ein Gewässer geleitet werden sollte.
Das geplante Baugebiet soll entsprechend dem Erläuterungsbericht des
Bebauungsplans im Trennsystem entwässert werden, wie es das
Wasserhaushaltsgesetz vorsehe. Grundsätzlich werde die Ableitung von
Niederschlagswasser von Dachflächen oder gering belasteter Verkehrsflächen in
das Grundwasser oder in den nächsten Vorfluter aus wasserwirtschaftlicher Sicht
begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einleitung bzw. Versickerung des
Niederschlagswassers von den Dach- und Verkehrsflächen, sowie das Abfangen
evtl. anfallenden Hangwassers mittels eines Grabens und dessen Ableitung eine
Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes darstelle und der Erlaubnis
bedürfe.
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen werden vom
Gemeinderat zur Kenntnis genommen und erforderlichenfalls bei der Bauausführung
beachtet.
Ohne Anregungen sind die Stellungnahmen
der Handwerkskammer für Unterfranken, Bad Neustadt a.d. Saale,
der PLEdoc GmbH, Essen (Ferngas Nordbayern),
des Abwasserverbandes Saale-Lauer, Hohenroth,
des Vermessungsamtes Bad Kissingen,
der Telekom Deutschland GmbH, Bamberg,
der Bayerischen Rhöngas GmbH, Bad Neustadt a.d. Saale,
der Bayernwerk AG, Schweinfurt
und der EON Netz GmbH, Bamberg
eingegangen.
Die weiteren beteiligten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange haben
sich nicht geäußert.
Öffentlichkeitbeteiligung
Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 11.11. bis 06.12.2013
Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Entwurf des Bebauungsplans „Landwehr“ mit
Begründung in der Fassung vom 24.09.2013 gegeben. Hierauf wurde durch
öffentliche Bekanntmachung vom 08.11.2013 hingewiesen. Auch über die
Möglichkeit, während der Auslegungsfrist Anregungen anzubringen wurde
informiert.
Von der Öffentlichkeit wurden in dieser Zeit keine Anregungen
vorgebracht.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
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Mitgliederzahl: |
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Nein-Stimmen: |
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Anwesend: |
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Billigung- und
Auslegungsbeschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Landwehr“ mit
Begründung in der Fassung vom 24.09.2013 einschließlich der beschlossenen
Änderungen. Nach Ergänzung wird der Entwurf des Bebauungsplans für einen Monat
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale und
im Rathaus in Hohenroth während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Ort und
Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt
gemacht, mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist
vorgebracht werden können. Die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die
Anregungen vorgebracht haben, werden über das Ergebnis der Behandlung ihrer
Stellungnahme benachrichtigt werden.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
