Herr Peter Wolf möchte auf seinem Grundstück Fl. Nr. 503 in der Neulandstr. 12 in Hohenroth ein offenes Carport in Holzkonstruktion in einer Größe von 5 m Länge und 6 m Breite errichten.

Von der Größe her handelt es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben.

 

Da das Carport direkt von der Straße aus angefahren wird, werden die Vorgaben der Garagenverordnung hinsichtlich der Länge der Zu- und Abfahrt nicht eingehalten.

 

Nach § 2 Abs. 1 der Garagenverordnung müssen zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.

 

Über die Zulassung möglicher Abweichungen von der Garagenverordnung entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

 

Die Gemeinde wird von dem Vorhaben in Kenntnis gesetzt und es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob der Standort auch städtebaulich vertretbar ist.

 


Beschluss:

 

Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Zufahrt. Der Standort ist städtebaulich vertretbar.

Die Entwässerung darf nicht auf öffentlichen Grund erfolgen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7