Sitzung: 01.04.2014 BHR/004/2014
Herr Peter Wolf möchte auf seinem Grundstück Fl. Nr. 503 in der
Neulandstr. 12 in Hohenroth ein offenes Carport in Holzkonstruktion in einer
Größe von 5 m Länge und 6 m Breite errichten.
Von der Größe her handelt es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben.
Da das Carport direkt von der Straße aus angefahren wird, werden die
Vorgaben der Garagenverordnung hinsichtlich der Länge der Zu- und Abfahrt nicht
eingehalten.
Nach § 2 Abs. 1 der Garagenverordnung müssen zwischen Garagen und
öffentlichen Verkehrsflächen zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge
vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf
die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.
Über die Zulassung möglicher Abweichungen von der Garagenverordnung
entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
Die Gemeinde wird von dem Vorhaben in Kenntnis gesetzt und es wird ihr Gelegenheit
gegeben, sich dazu zu äußern, ob der Standort auch städtebaulich vertretbar
ist.
Beschluss:
Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer
Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Zufahrt. Der
Standort ist städtebaulich vertretbar.
Die Entwässerung darf nicht auf öffentlichen Grund erfolgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |