Sitzung: 28.04.2014 GHR/015/2014
Dem Gemeinderat wird eine komplette Überarbeitung der Satzung über die
Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hohenroth
vorgelegt. Der Satzungsentwurf wurde in mehreren Sitzungen des Finanz-, sowie
Bau- und Verkehrsausschusses in allen Einzelheiten vorberaten.
Die neue Satzung wird allen gegebenen Bestattungsformen in den
gemeindlichen Friedhöfen in Hohenroth, Leutershausen und Windshausen gerecht. Gegenüber
der bisherigen Friedhofs- und Bestattungssatzung enthält die neue Satzung
folgende wesentlichen Eckpunkte:
Die Grabarten wurden insgesamt neu definiert. Es wird jetzt
unterschieden zwischen Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Grabkammern,
Kindergrabstätten, Urnengrabstätten, naturnahe Urnengrabstätten und
Ehrengrabstätten (§ 10).
Durch den Einbau von Grabkammern in Leutershausen sind Regelungen für
die Benutzung der Grabkammern hinzugekommen (§13). Urnengrabstätten bestehen in
naturnahen Grünbereichen, wie auch in Urnenreihengräbern oder in Urnenkammern
in Urnenwänden (§§ 15-18).
Ebenso wurden Regelungen zu Ehrengrabstätten getroffen (§ 19).
Ergänzt wurden die Bestimmungen zur Übertragung von Nutzungsrechten (§
22).
Für die Gestaltung der Gräber (§ 24) wurden die vorhandenen
Gestaltungsformen (Pflanzflächen) geregelt. In diese Bestimmung wurde auch die
Gestaltung der neuen Grabformen aufgenommen.
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind im § 26 geregelt. Sie müssen
so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofes als Ruhestätte der
Verstorbenen gewahrt ist. In den Vorberatungen wurde über die Verpflichtung zur
Verwendung von einheimischen Steinen bei Grabmälern aus Stein diskutiert. Eine
solche Regelung ist jedoch nicht möglich. Daher wurde ein Beratungsangebot durch
die Gemeinde mit aufgenommen.
Die Beschaffenheit von Särgen, Grabkleidung und Urnen (§ 28) soll aus
leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen.
Für die Benutzung der Leichenhäuser wurde kein fester Zwang mehr in die
Satzung aufgenommen.
Die Ruhezeiten (§ 35) wurden zum Teil neu geregelt.
Eine bedeutende Regelung wurde für den Friedhof in Leutershausen getroffen (§ 4 Abs. 3). Da die Erde im vorhandenen Friedhof keine ausreichende Verwesung der Leichen zulässt, hat die Gemeinde Grabkammern geschaffen. Aufgrund der Verwesungsproblematik ist aus pietätischen und gesundheitlichen Gründen in den vorhandenen Einzel- und Doppelgrabstätten in Zukunft nur noch die Bestattung von Ehegatten zulässig. Daneben können noch Urnen in vorhandenen Einzel- und Doppelgrabstätten bestattet werden (s. § 4 Abs. 3).
Im Übrigen wurde die Satzung auf Basis der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags nach den aktuellen rechtlichen Bestimmungen aktualisiert.
Es wird vorgeschlagen, den Satzungsentwurf in der vorgelegten Fassung nach der letzten Beratung im Finanz- sowie Bau- und Verkehrsausschuss am 10.03.2014 zu beschließen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe
und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hohenroth in der diesem Protokoll
beigefügten Fassung neu zu erlassen. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Gemeinde vom 05.04.2005 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
17 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
17 |