Dem Gemeinderat wird eine komplette Überarbeitung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hohenroth vorgelegt. Der Satzungsentwurf wurde in mehreren Sitzungen des Finanz-, sowie Bau- und Verkehrsausschusses in allen Einzelheiten vorberaten.

 

Die neue Satzung wird allen gegebenen Bestattungsformen in den gemeindlichen Friedhöfen in Hohenroth, Leutershausen und Windshausen gerecht. Gegenüber der bisherigen Friedhofs- und Bestattungssatzung enthält die neue Satzung folgende wesentlichen Eckpunkte:

 

Die Grabarten wurden insgesamt neu definiert. Es wird jetzt unterschieden zwischen Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Grabkammern, Kindergrabstätten, Urnengrabstätten, naturnahe Urnengrabstätten und Ehrengrabstätten (§ 10).

 

Durch den Einbau von Grabkammern in Leutershausen sind Regelungen für die Benutzung der Grabkammern hinzugekommen (§13). Urnengrabstätten bestehen in naturnahen Grünbereichen, wie auch in Urnenreihengräbern oder in Urnenkammern in Urnenwänden (§§ 15-18).

 

Ebenso wurden Regelungen zu Ehrengrabstätten getroffen (§ 19).

 

Ergänzt wurden die Bestimmungen zur Übertragung von Nutzungsrechten (§ 22).

 

Für die Gestaltung der Gräber (§ 24) wurden die vorhandenen Gestaltungsformen (Pflanzflächen) geregelt. In diese Bestimmung wurde auch die Gestaltung der neuen Grabformen aufgenommen.

 

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind im § 26 geregelt. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofes als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. In den Vorberatungen wurde über die Verpflichtung zur Verwendung von einheimischen Steinen bei Grabmälern aus Stein diskutiert. Eine solche Regelung ist jedoch nicht möglich. Daher wurde ein Beratungsangebot durch die Gemeinde mit aufgenommen.

 

Die Beschaffenheit von Särgen, Grabkleidung und Urnen (§ 28) soll aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen.

 

Für die Benutzung der Leichenhäuser wurde kein fester Zwang mehr in die Satzung aufgenommen.

 

Die Ruhezeiten (§ 35) wurden zum Teil neu geregelt.

 

Eine bedeutende Regelung wurde für den Friedhof in Leutershausen getroffen (§ 4 Abs. 3). Da die Erde im vorhandenen Friedhof keine ausreichende Verwesung der Leichen zulässt, hat die Gemeinde Grabkammern geschaffen. Aufgrund der Verwesungsproblematik ist aus pietätischen und gesundheitlichen Gründen in den vorhandenen Einzel- und Doppelgrabstätten in Zukunft nur noch die Bestattung von Ehegatten zulässig. Daneben können noch Urnen in vorhandenen Einzel- und Doppelgrabstätten bestattet werden (s. § 4 Abs. 3).

 

Im Übrigen wurde die Satzung auf Basis der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags nach den aktuellen rechtlichen Bestimmungen aktualisiert.

 

Es wird vorgeschlagen, den Satzungsentwurf in der vorgelegten Fassung nach der letzten Beratung im Finanz- sowie Bau- und Verkehrsausschuss am 10.03.2014 zu beschließen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hohenroth in der diesem Protokoll beigefügten Fassung neu zu erlassen. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde vom 05.04.2005 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

17

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

17