Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) können die Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister (1., 2., 3. Bürgermeister) jeder Mitgliedsgemeinde zu Standesbeamten zur Vornahme von Eheschließungen und die Begründung von Lebenspartnerschaften bestellen.

Diese sind befugt, die im Zusammenhang mit der Eheschließung erforderlichen Beurkundungen und Eintragungen im Heirats- und Familienbuch vorzunehmen und Personenstandsurkunden aus diesen Personenstandsbüchern erstmals auszustellen, sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden.

 

Die Bestellung von Bürgermeistern, deren Aufgabenbereich auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt ist, erlischt gemäß § 3 Abs. 3 AVPStG spätestens mit Ablauf der Amtszeit, also nach Ablauf der Wahlperiode. Das heißt es erfolgt in jeder Legislaturperiode eine Neubestellung durch die Verwaltungsgemeinschaft.

 

Da Eheschließungsstandesbeamte sowohl der erste und/oder zweite und/oder dritte Bürgermeister sein kann/können, hat der Gemeinderat die Möglichkeit der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Vorschlag zu machen.

 

Zur Unterstützung von 1. Bürgermeister Straub hat dieser vorgeschlagen, Herrn Erwin Kruczek, 2. Bürgermeister, zum Eheschließungs-Standesbeamten ernennen zu lassen.


Beschluss:

 

Herr Erwin Kruczek wurde mit Wirkung zum 01.05.2014 in der Gemeinde Hohenroth zum
2. Bürgermeister gewählt.

 

Der Gemeinderat schlägt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale vor, neben dem 1. Bürgermeister Georg Straub, den 2. Bürgermeister der Gemeinde Hohenroth, Herrn Erwin Kruczek zum Eheschließungs-Standesbeamten, beschränkt auf die Vornahme von Eheschließungen und die Begründung von Lebenspartnerschaften, gemäß Art. 2 Abs. 3 AVPStG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AVPStG, zu bestellen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

16

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

16