Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses in Fertigbauweise mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 543/1, An der Grotte 9 in Hohenroth vorgelegt.

 

Das Grundstück Fl.Nr. 543/1 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eichen“.

 

Nach Nr. 9 der Festsetzungen des Bebauungsplanes muss die Firstrichtung der Garage bei Grenzbebauung parallel zur Straße verlaufen. Zusammengebaute Nachbargaragen müssen die gleiche Dachneigung haben. Im Übrigen muss die Dachdeckung der Garagen dem Hauptgebäude entsprechen. Die Dachform der Garage muss der des Wohnhauses entsprechen.  Zulässig sind auch begrünte Flachdächer mit 0-7° Dachneigung. .

 

Die bestehende Nachbargarage hat ein Satteldach.

Die Bauherren möchten ihre Einzelgarage mit Abstellraum mit einem Flachdach in Grenzbebauung an der Nachbargarage des Flurstücks 544/5 errichten.

 

Die Nachbargarage (Fl.Nr. 544/5) ist aufgrund der Höhenlage des Baugebietes, insbesondere der Straße „An der Grotte“ wesentlich höher gelegen als das Grundstück Fl.Nr. 543/1 und dessen Zufahrt. Würde die Dachform der Nachbargarage übernommen werden, würde das Garagenbauwerk voll Zweigeschossig werden.

 

Aufgrund dieser Gegebenheiten beantragen die Bauherren eine Befreiung von den Festsetzungen Nr. 9 des Bebauungsplanes „Eichen“.

Die notwendige Befreiung wurde auch mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt.

 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung geforderten zwei Stellplätze je Wohneinheit sind durch die zwei Garagenstellplätze nachgewiesen.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung dem Vorhaben zugestimmt.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 543/1, An der Grotte 9 in Hohenroth entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen. 

 

Seitens der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes “Eichen“, dass zusammengebaute Nachbargaragen die gleiche Dachneigung haben müssen und das Garagenflachdach ohne Begrünung aufgebracht werden kann.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7