Im beschleunigten Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans „Lange Eller“, Windshausen der Gemeinde Hohenroth fand in der Zeit vom 25.09. bis 23.10.2015 die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit statt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind nun zu behandeln.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat sachgerecht zu beurteilen sind und bei ihrer Würdigung eine objektive Abwägung der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.

 

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

 

Gegen die Planung besteht von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Es wird darauf hingewiesen, dass evtl. zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt unterliegen.

 

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zur Kenntnis.

 

 

Landratsamt Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht

 

Die Bebauungsplanänderung hat Änderungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zum Inhalt. Gegen die beabsichtigten Änderungen bestehen aus baurechtlicher Sicht keine Einwendungen.

Zur Klarheit der Bauleitplanänderung sind die bisherigen Festsetzungen, welche, bzw. was, geändert werden (wird) unter Angabe der dortigen Nummer zu benennen und die neu geänderte Fassung anzugeben.

Im Anschreiben und in der Begründung wird § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als gesetzliche Grundlage für die Bebauungsplanänderung genannt. Es erschließt sich der Bauaufsichtsbehörde nicht, unter welcher Prämisse die Bebauungsplanänderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden soll.

 

 

Beschluss:

 

Die redaktionellen Vorschläge werden in den Bebauungsplanänderungsentwurf eingearbeitet.

 

Der betreffende Bereich befindet sich im Siedlungsgebiet und der Bebauungsplan soll infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert werden. Durch die Änderung soll der Bebauungsplan an heutige Anforderungen angepasst werden. Damit ist eine Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB möglich. Dies wurde vorab so auch mit dem Landratsamt Rhön-Grabfeld, Herrn Endres abgesprochen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

14

 

 

Ohne Anregungen sind die Stellungnahmen

 

Der Handwerkskammer für Unterfranken, Bad Neustadt a. d. Saale,

des Regionalen Planungsverbandes Main-Rhön, Bad Kissingen,

des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Technischer Immissionsschutz,

des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Untere Naturschutzbehörde,

des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat,

der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt und

der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde

 

eingegangen.

 

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Hohenroth keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.

 


Beschluss:

 

Aufgrund der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. V. m. Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Hohenroth folgende

 

Satzung

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der 4. beschleunigten Bebauungsplanänderung „Lange Eller“ erstreckt sich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans.

 

§ 2

Bestandteile der Satzung

 

Die 4. beschleunigte Bebauungsplanänderung „Lange Eller“ besteht aus den textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 17.11.2015.

 

§ 3

In Krafttreten

 

Die 4. beschleunigte Bebauungsplanänderung „Lange Eller“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

14