Sitzung: 15.12.2015 GHR/012/2015
Der Bebauungsplan "Landwehr II" lässt bislang als Dachformen
Satteldächer, auch in versetzter Form, Pultdächer oder Flachdächer mit einer
Neigung von 0° bis 45° zu.
Walmdächer (auch in der Form als Zeltdächer) sind bislang nicht
zulässig, werden aber in letzter Zeit verstärkt von den Bauherren gewünscht.
Der Gemeinderat wird um Beratung und Entscheidung gebeten, ob auch diese
Dachform ermöglicht werden soll. Städtebaulich wäre dies vertretbar.
Eine entsprechende Bebauungsplanänderung
könnte im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden.
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nicht vorbereitet oder
begründet.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan
„Landwehr II“, Hohenroth im vereinfachten
Verfahren folgendermaßen zu ändern:
In Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen ist als zulässige Dachform das
Walmdach, auch in der Form als Zeltdach aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
14 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
14 |