Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 200 in Leutershausen vorgelegt.

 

Der zur Bebauung vorgesehene Bereich liegt im Geltungsbereich des qualifizierten rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Geisberg II“. Die Vermessung der Grundstücke ist beantragt, jedoch noch nicht ausgeführt.

 

Der geplante Wohnhausneubau entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Im Bebauungsplan ist eine nördliche Baugrenze mit 4 m festgesetzt.

 

Der Garagen- und Technikraum-Anbau ist auf der Grundstücksgrenze, also somit teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenze, geplant. Der Bauherr beantragt hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und begründet dies mit den vorhandenen Geländegegebenheiten.

Die Differenz des höchsten und niedrigsten Geländepunktes (Südwest-Spitze des Grundstückes) beträgt ca. 5,60 m. Eine fußläufige Erschließung und die Errichtung der Garage auf der Talseite (Bergstraße) würde eine unverhältnismäßig lange Treppenanlage erfordern.

 

Die Einfahrt ist daher im östlichen Bereich des Grundstückes (Stichstraße zur Bergstraße) geplant. Hierdurch wird ein nahezu barrierefreier Zugang der Erdgeschossebene von der neuen Einfahrt des Grundstücks und der Garage möglich.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 200 in Leutershausen entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

 

Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Geisberg II“ für den geplanten Garagenstandort teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7