Sitzung: 06.09.2016 GHR/016/2016
Ergänzend zur Überarbeitung der Friedhofsgebührensatzung in der
Gemeinderatssitzung vom 05.07.2016 ist noch eine Betrachtung der
Urnenerdgrabstätten im Friedhof Windshausen erforderlich. In den
Urnenerdgrabstätten der Friedhöfe der Gemeinde Hohenroth sind in der Regel die
Bestattung von bis zu vier Urnen möglich. Der Friedhof Windshausen bildet eine
Ausnahme. Wie sich dort nunmehr aufzeigt reicht der Platz in den angelegten
Urnenerdgrabstätten nur für zwei Urnen. Daher ist es erforderlich, neben der
Friedhofssatzung auch die Friedhofsgebührensatzung entsprechend zu ergänzen.
Die Friedhofsgebühr für Urnenerdgrabstätten beträgt nach der Festlegung
vom 05.07.2016 jährlich 190,00 €. Die Ruhefrist beträgt 12 Jahre.
Die Gebührenermittlung im Äquivalenzziffernverfahren führt unter Berücksichtigung
von zwei Grabstellen zu einer jährlichen Gebühr von 129,00 € unter
Berücksichtigung eines Gemeinkostenabschlages von 35 %.
Es wird daher vorgeschlagen die Jahresgrabgebühr für Urnenerdgrabstätten
im Friedhof Windshausen mit 130,00 € festzulegen.
Die Reservierung von Urnenerdgrabstätten im Friedhain Hohenroth sollte
zugelassen werden.
Beschluss:
Die Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2014 mit 1. Änderungssatzung vom
12.07.2016 der Gemeinde Hohenroth wird wie folgt geändert:
Aufgrund von Art. 23 und 24
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom
22.08.1998 (GVBl S. 796) und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom
04.04.1993 (GVBl S. 264) in den derzeit geltenden Fassungen erlässt die
Gemeinde Hohenroth folgende
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe der Gemeinde Hohenroth
§ 1
§ 3 Abs. 1 wir um folgenden Buchstaben ergänzt:
f) |
eine Urnenerdgrabstätte im
Friedhof Windshausen |
|
130,00 € |
Die bisherigen Buchstaben f) bis i) werden zu den Buchstaben g) bis j).
§ 2
In § 3 wird folgender Absatz
ergänzt:
(3) Die Gebühr für die
Reservierung einer Urnengrabstätte im
Friedhain beträgt jährlich 60,00 €. Bei Eintritt des Todes der Person,
für die reserviert wurde, während der Reservierungszeit erfolgt eine anteilige
Rückerstattung der gezahlten Reservierungsgebühr.
§ 3
Die vorstehende
Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hohenroth, den …………….
Georg Straub
1. Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
14 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
14 |