Ergänzend zur Überarbeitung der Friedhofsgebührensatzung in der Gemeinderatssitzung vom 05.07.2016 ist noch eine Betrachtung der Urnenerdgrabstätten im Friedhof Windshausen erforderlich. In den Urnenerdgrabstätten der Friedhöfe der Gemeinde Hohenroth sind in der Regel die Bestattung von bis zu vier Urnen möglich. Der Friedhof Windshausen bildet eine Ausnahme. Wie sich dort nunmehr aufzeigt reicht der Platz in den angelegten Urnenerdgrabstätten nur für zwei Urnen. Daher ist es erforderlich, neben der Friedhofssatzung auch die Friedhofsgebührensatzung entsprechend zu ergänzen.

 

Die Friedhofsgebühr für Urnenerdgrabstätten beträgt nach der Festlegung vom 05.07.2016 jährlich 190,00 €. Die Ruhefrist beträgt 12 Jahre.

 

Die Gebührenermittlung im Äquivalenzziffernverfahren führt unter Berücksichtigung von zwei Grabstellen zu einer jährlichen Gebühr von 129,00 € unter Berücksichtigung eines Gemeinkostenabschlages von 35 %.

 

Es wird daher vorgeschlagen die Jahresgrabgebühr für Urnenerdgrabstätten im Friedhof Windshausen mit 130,00 € festzulegen.

 

Die Reservierung von Urnenerdgrabstätten im Friedhain Hohenroth sollte zugelassen werden.


Beschluss:

 

Die Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2014 mit 1. Änderungssatzung vom 12.07.2016 der Gemeinde Hohenroth wird wie folgt geändert:

 

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22.08.1998 (GVBl S. 796) und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBl S. 264) in den derzeit geltenden Fassungen erlässt die Gemeinde Hohenroth folgende

 

Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

 

für die Friedhöfe der Gemeinde Hohenroth

 

 

§ 1

 

§ 3 Abs. 1 wir um folgenden Buchstaben ergänzt:

 

f)

eine Urnenerdgrabstätte im Friedhof Windshausen

 

130,00 €

 

Die bisherigen Buchstaben f) bis i) werden zu den Buchstaben g) bis j).

 

§ 2

 

In § 3 wird folgender Absatz ergänzt:

 

(3) Die Gebühr für die Reservierung einer Urnengrabstätte im  Friedhain beträgt jährlich 60,00 €. Bei Eintritt des Todes der Person, für die reserviert wurde, während der Reservierungszeit erfolgt eine anteilige Rückerstattung der gezahlten Reservierungsgebühr.

 

§ 3

 

Die vorstehende Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Hohenroth, den …………….

 

 

 

Georg Straub
1. Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

14