Sitzung: 15.11.2016 GHR/011/2016
Der Gemeinderat
Hohenroth hat auf Basis der Vorberatung im Finanzausschuss beschlossen die
Hundesteuer ab 01.01.2017 zu erhöhen. Dies ist als Zielsetzung in das
Haushaltskonsolidierungskonzept aufgenommen (Stabilisierungshilfe 2015).
Die Hundesteuer ist
eine Aufwandssteuer. Die Gemeinde wird auf Grundlage des Art. 3 Kommunalabgabengesetz
(KAG) ermächtigt das Halten von Hunden zu besteuern. Dazu ist eine Hundesteuersatzung
(Art. 23 Gemeindeordnung) durch den Gemeinderat zu erlassen.
Der Erlass der
Hundesteuersatzung der Gemeinde Hohenroth beruht auf der Grundlage der Mustersatzung
des Bayer. Innenministeriums mit Ergänzungen
Die Hundesteuer ist
bisher für jeden Hund auf 40,00 € festgesetzt. Ergänzende Regelungen wurden zum
Thema Kampfhunde (§ 1 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2) aufgenommen. Für Kampfhunde ist
die Steuer auf 500,00 € festgelegt. Der Kampfhundesteuersatz gilt für
Kampfhunde der Kategorie I und der Kategorie II ohne Negativzeugnis.
Hunde, die von § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) erfasst sind (Kategorie II), gelten solange als Kampfhund, bis nachgewiesen ist, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Dieser Nachweis hat durch Vorlage eines Gutachtens (Wesenstest) von einem vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen zu erfolgen. Weist das Gutachten für den jeweiligen Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auf, erteilt die Gemeinde ein Negativzeugnis. Liegt ein solches Negativzeugnis vor, handelt es sich bei dem konkreten Tier nicht mehr um einen Kampfhund, dieser ist damit als „normaler“ Hund zu versteuern. Wird das Negativzeugnis nicht ausgestellt, so bedarf der Hund einer Erlaubnis der Gemeinde nach Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis können der gesetzlichen Regelung s. Anlage entnommen werden. Sie sind an enge Voraussetzungen in der Person des Halters gebunden. Der Hund ist der Kategorie I i. S. der o. g. Verordnung zuzuordnen.
Die Gemeinde kann ergänzend zum regulären Steuersatz eine erhöhte Steuer für Kampfhunde der Kategorie II mit Negativzeugnis in der Hundesteuersatzung erlassen, denn der positive Wesenstest lässt nur die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht entfallen, ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist. Die bisherige Satzung sieht eine solche abweichende Besteuerung nicht vor.
In der Gemeinde
Hohenroth waren im Jahr 2015 208 Hunde angemeldet, davon 3 Kampfhunde mit
Negativzeugnis. Bei Kampfhundekreuzungen (z. B. Old English Bulldogge) muss die
Kampfhunderasse eindeutig zuzuordnen sein um weitere Maßnahmen seitens des
Ordnungsamtes zu ergreifen. Diese gelten lt. Veterinäramt bis zum eindeutigen
Nachweis als „normale“ Hunde.
Die Einnahmen aus
der Hundesteuer bei einem Steuersatz von 40,00 €/Hund betragen rd. 8.500
€/Jahr. Bei einer Anpassung auf 50,00 € und gleich bleibender Anzahl der Hunde
in der Gemeinde würden sich Mehreinnahmen i. H. v. ca. 2.100 €/Jahr ergeben.
Die Verwaltung legt
i. Z. mit der geplanten Steueranpassung einen insgesamt überarbeiteten Satzungsentwurf
zur Beratung im Gemeinderat vor. In der Anlage zur Beschlussvorlage sind die
bisherigen Satzungsregelungen den Vorschlägen für die Neuregelungen gegenüber
gestellt. Der Gemeinderat wird auf dieser Basis um Beratung und Entscheidung
gebeten.
Folgende
Begründungen ergänzend zur textlichen Gegenüberstellung der jeweiligen
Regelungen:
1)
Zu § 1 Abs. 2 ff und § 5
Die Gestaltung des Steuersatzes muss stets
dem Zweck der Steuer als Aufwandsteuer Rechnung tragen und darf das Halten von
Hunden nicht wirtschaftlich unmöglich machen.
Die Verwaltung schlägt eine Erhöhung der „normalen“ Hundesteuer auf 50,00
€ vor, einen ergänzenden neuen Steuersatz für Kampfhunde mit Negativzeugnis in
Höhe von 100,00 € und der Beibehaltung der Kampfhundesteuer i. H. von 500,00 €.
Mit der Festsetzung eines eigenen Steuersatzes für Kampfhunde mit
Negativzeugnis kann die Gemeinde u. U. die Anzahl der Hunde mit gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit und das damit verbundene Gefährdungspotenzial
eingrenzen.
Die Halter von Kampfhunden ohne Negativzeugnis werden dazu angehalten,
selbstverantwortlich den Wesenstest zum Erhalt des Negativzeugnisses
durchzuführen.
Eine erhöhte Besteuerung bestimmter Hunderassen ist wegen bestimmter
Merkmale, wie Größe und Beißkraft und der daraus resultierenden Klassifizierung
als Kampfhund mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
2)
Zu § 2 Nr. 3
Die Aufnahme der Merkzeichen des
Schwerbehindertenausweises erklärt die Grundlage für die mögliche Gewährung
einer Steuerbefreiung.
3)
Zu § 8 Abs. 1 S. 2
Der Hundehalter hat den
Tatbestand für Steuerermäßigungen i. S. des § 6 oder Steuerbefreiungen i. S.
des § 2 anzuzeigen bzw. zu beantragen.
Auf einen Kampfhund i. S. des § 1
Abs. 2 wird keine Ermäßigung oder Befreiung von der Steuer gewährt.
4)
Zu § 12
Eine Pflicht zur Führung des
Hundesteuerzeichens sieht die Mustersatzung nicht vor, verweist jedoch darauf,
dass die Begründung einer solchen Pflicht zum Zweck der Überwachung der steuerlichen
Erfassung der Hundehaltung möglich ist. Zur besseren Überwachung, der
angemeldeten bzw. einfachen Erkennung der nicht angemeldeten Hunde in der
Gemeinde, empfiehlt die Verwaltung die Aufnahme des § 12.
5)
Zu § 13
Dieser räumt die Berechtigung auf
Informationsbeschaffung, Aufnahme, Speicherung und Weitergabe personenbezogener
Daten zur Hundesteuerveranlagung ein, um der Steuergerechtigkeit i. S. des Art.
3 Abs. 1 Grundgesetz nachzukommen.
6)
Zu § 14
Bisher wurde bei einer nicht gemeldeten Hundehaltung die Hundesteuer rückwirkend
ab Kenntnisnahme durch die VG veranlagt.
Ergänzend dazu wäre mit einer
Aufnahme des § 14 die Festsetzung einer Geldbuße (Bußgeldbescheid) möglich.
Zweck der Regelung ist dem
Hundehalter aufzuzeigen, dass ein Verstoß gegen die Pflicht des An- und
Abmeldens oder die Nichtanzeige des Wegfalls einer Steuervergünstigung eine
Abgabenhinterziehung bzw.-verkürzung darstellt und entsprechend mit einer
Geldbuße belegt wird.
Die Verhältnismäßigkeit ist dabei im Hinblick auf die Höhe der Geldbuße
zu berücksichtigen. Die Regelung des § 14 macht nur dann Sinn, wenn die
entsprechenden Bußgeldbescheide bei Verstößen erlassen und vollzogen werden.
Hier ist sowohl der verwaltungstechnische Aufwand als auch der politische Wille
in der Abwägung zu berücksichtigen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Hundesteuersatzung in der vorgelegten
Fassung gem. der beigefügten Anlage.
Die Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der
Gemeinde Hohenroth vom 17.12.2006 und die 1. Änderungssatzung vom 04.06.2011
außer Kraft gesetzt.
Die Hundesteuersatzung ist als Anlage Bestandteil der Niederschrift.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |