Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ist das landesplanerische Gesamtkonzept der Staatsregierung für die räumliche Entwicklung und Ordnung Bayerns. Nach der Aufstellung 1976 und verschiedenen Fortschreibungen liegt mittlerweile mit dem Landesentwicklungsprogramm 2013 die aktuellste Fassung vor.

 

Der bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 12.07.2016 den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms auf den Weg gebracht.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG) sind Gemeinden, Städte und Landkreise bei der Änderung des LEP zu beteiligen.

Sie haben die Möglichkeit, zu den geänderten Festlegungen bis zum 15.11.2016 gegenüber dem Staatministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Stellung zu nehmen. Stellungnahmen sind ausschließlich zu den geänderten Festlegungen möglich.

 

Die Teilfortschreibung umfasst folgende Punkte:

 

-       Fortentwicklung des Zentrale- Orte- Systems

-       Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf

-       Erleichterungen beim Anbindegebot

-       Bevölkerungsverträglicher Ausbau des Stromnetzes

 

Gemäß der Einleitung zum Verordnungsentwurf leistet die LEP-Teilfortschreibung einen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen. Die Ziele und Grundsätze in Kapitel zentrale Orte zur Ausweisung der zentralen Orte werden ebenso überarbeitet wie die Festlegung der einzelnen Mittel- und Oberzentren.

Im LEP werden Mittel- und Oberzentren sowie nunmehr auch Metropolen ausgewiesen, um flächendeckend eine ausreichende Daseinsvorsorge zu garantieren.

Mit der Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf können künftig mehr Landkreise und darüber hinaus auch einzelne Gemeinden außerhalb dieser Landkreise von einer erhöhten Förderung profitieren.

Die Zulassung weiterer Ausnahmen beim Anbindungsziel eröffnet insbesondere kleineren Kommunen größere Entwicklungsspielräume. Ebenso soll in grenznahen sowie besonders strukturschwachen Gemeinden die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie erleichtert werden.

Mit Vorgaben zur Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität beim Bau von Höchstspannungsfreileitungen wird dafür Sorge getragen, dass Belastungen der Bevölkerung beim notwendigen Um- und Ausbau des Stromübertragungsnetzes reduziert werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Fortentwicklung des Zentrale- Orte-Systems

 

Das System der zentralen Orte wird grundsätzlich beibehalten. Zukünftig soll es 39 Oberzentren und 155 Mittelzentren geben. Nach der Vereinfachung der Kategorien der Zentralität im LEP 2013 von vorher sieben auf dann drei Kategorien (Oberzentren, Mittelzentren, Grundzentren) wird nun wieder eine neue Kategorie eingeführt, nämlich die Metropole (München, Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach, Augsburg). Nach der Begründung zum LEP ist die Metropole definiert als ein konkreter, gemeindescharf begrenzter zentraler Ort mit einer über ein Oberzentrum hinausgehenden, herausragenden Ausstattung und Entwicklungsfunktion. Die Metropolen haben über die oberzentrale Ausstattung hinausgehende, eindeutig überregional bedeutsame Einrichtungen vorzuweisen, wie z.B. bedeutende Staatstheater, staatliche Museen, Sitze vom Parlamenten oder Ministerien der Bayer. Staatsregierung, internationale Konzernzentralen, international bedeutsame Messeplätze oder Bundes- und Europaeinrichtungen.

Die Wirkung dieser Neuregelung dürfte überschaubar sein, denn echte Rechtsfolgen sind mit der Einstufung als zentrale Gemeinde nicht verbunden. Eine Ausnahme bildet nur die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel, der aber letztendlich auch nicht über die Zentralität eines Ortes, sondern über die Kaufkraftabschöpfung gesteuert wird.

 

Der Raum Bad Kissingen/Bad Neustadt a. d. Saale wird neu als Oberzentrum ausgewiesen.

 

Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf

 

Dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf sind besonders strukturschwache Gemeinden zugeordnet. Der Förderraum soll im neugefassten LEP um 11 Landkreise (mit 378 Gemeinden) und 149 Einzelgemeinden erweitert werden. Insgesamt soll der Raum mit besonderem Handlungsbedarf dann damit 33 Landkreise und 149 Gemeinden außerhalb dieser Landkreise umfassen. Damit wird praktisch konstatiert, dass nunmehr fast die Hälfte der bayerischen Gemeinden wirtschaftsstrukturelle oder sozialökumenische Nachteile aufweisen sollen.

Der Bayer. Gemeindetag befürchtet, dass das eigentliche Ziel, benachteiligte Gemeinden zu fördern, so nicht erreicht werden kann.

Für Gemeinden in diesem Teilraum bestehen verbesserte Förderkonditionen, z.B. bei Breitbandausbau, Regionalmanagement und der regionalen Wirtschaftsförderung. Hier ist zu befürchten, dass die Ausweitung des Teilraums dazu führen wird, dass mit der ansteigenden Zahl der Berechtigten, die Förderhöhe für die einzelne Gemeinde sinkt, da ja die Fördertöpfe nicht vergrößert werden.

 

Erleichterung beim Anbindegebot

 

Der Entwurf hält am Ziel der Anbindung fest, d. h. zur Vermeidung von Zersiedelung sind neue Siedlungsflächen möglichst an geeigneten Siedlungseinheiten anzubinden.

 

Zu den sechs im LEP 2013 genannten Ausnahmetatbeständen sollen nunmehr drei weitere hinzukommen: Größere Freizeiteinrichtungen, Gewerbe- und Industriegebiete in interkommunaler Kooperation sowie an Autobahnanschlüsse.

 

Das Anbindegebot ist ein Kernstück jeder vernünftigen Bauleitplanung, selbstverständlich sollte nur im Ausnahmefall davon abgewichen werden. Eine abstrakt-generelle Regelung im LEP wird das Problem aber nicht lösen.
Auch nach Auffassung des Bayer. Gemeindetages ist ein Katalog von Ausnahmen grundsätzlich nicht der richtigen Weg dafür. Das LEP 2013 und auch der vorliegende Entwurf greifen über die bereits bestehenden Vorgaben des Baugesetzbuchs massiv in die Entscheidungshoheit der Gemeinden ein. Eine Entscheidung über einen nicht angebundenen Standort muss vielmehr in die Verantwortung der planenden Gemeinde gelegt und im Rahmen der Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange getroffen werden. Ergibt sich dabei, dass es z.B. aus topographischen oder anderen Gründen keinen geeigneten angebundenen Standort gibt, dann muss ebenfalls auch ein nicht angebundener Standort möglich sein. Dies könnte man dadurch erreichen, dass aus dem Anbindeziel ein Anbindegrundsatz würde, von dem in der Bauleitplanung bei entsprechender Begründung auch abgewichen werden könnte.

 

Bevölkerungsverträglicher Ausbau des Stromnetzes

 

Zu den Höchstspannungsfreileitungen wird als Grundsatz festgelegt, dass Planungen und Maßnahmen zum Neubau oder Ersatzneubau energiewirtschaftlich tragfähig unter Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung sowie der Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kommunen auch z. B. für Bau-, Gewerbe- und Erholungsgebiete und der Belange des Orts- und Landschaftsbildes erfolgen müssen. Beim Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen erneute Überspannungen von Siedlungsgebieten ausgeschlossen werden.

 

Für die umstrittenen Höchstspannungs- Gleichstrom- Freileitungen (HGÜ, z.B. Suedlink) hat dieser Grundsatz wohl keine Bedeutung, weil hier nunmehr das Bundesrecht in § 3 Abs. 4 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) Mindestabstände festlegt. Als Anwendungsbereich bleiben daher nur Höchstspannungsfreileitungen im Wechselstrombereich.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) vom 12.07.2016 zur Kenntnis.

 

Der Gemeinderat schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetags vom 19.10.2016 an.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15