Sitzung: 15.11.2016 GHR/011/2016
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ist das landesplanerische
Gesamtkonzept der Staatsregierung für die räumliche Entwicklung und Ordnung
Bayerns. Nach der Aufstellung 1976 und verschiedenen Fortschreibungen liegt
mittlerweile mit dem Landesentwicklungsprogramm 2013 die aktuellste Fassung vor.
Der bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 12.07.2016 den
Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms auf den Weg
gebracht.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG)
sind Gemeinden, Städte und Landkreise bei der Änderung des LEP zu beteiligen.
Sie haben die Möglichkeit, zu den geänderten Festlegungen bis zum
15.11.2016 gegenüber dem Staatministerium der Finanzen, für Landesentwicklung
und Heimat Stellung zu nehmen. Stellungnahmen sind ausschließlich zu den
geänderten Festlegungen möglich.
Die Teilfortschreibung umfasst folgende Punkte:
-
Fortentwicklung des Zentrale- Orte- Systems
-
Erweiterung des Raums mit besonderem
Handlungsbedarf
-
Erleichterungen beim Anbindegebot
-
Bevölkerungsverträglicher Ausbau des Stromnetzes
Gemäß der Einleitung zum Verordnungsentwurf leistet die LEP-Teilfortschreibung
einen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung gleichwertiger Lebens- und
Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen. Die Ziele und Grundsätze in Kapitel
zentrale Orte zur Ausweisung der zentralen Orte werden ebenso überarbeitet wie
die Festlegung der einzelnen Mittel- und Oberzentren.
Im LEP werden Mittel- und Oberzentren sowie nunmehr auch Metropolen
ausgewiesen, um flächendeckend eine ausreichende Daseinsvorsorge zu
garantieren.
Mit der Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf können
künftig mehr Landkreise und darüber hinaus auch einzelne Gemeinden außerhalb
dieser Landkreise von einer erhöhten Förderung profitieren.
Die Zulassung weiterer Ausnahmen beim Anbindungsziel eröffnet
insbesondere kleineren Kommunen größere Entwicklungsspielräume. Ebenso soll in
grenznahen sowie besonders strukturschwachen Gemeinden die Ansiedlung von
Gewerbe und Industrie erleichtert werden.
Mit Vorgaben zur Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität beim Bau von
Höchstspannungsfreileitungen wird dafür Sorge getragen, dass Belastungen der
Bevölkerung beim notwendigen Um- und Ausbau des Stromübertragungsnetzes
reduziert werden.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Fortentwicklung
des Zentrale- Orte-Systems
Das System der zentralen Orte wird grundsätzlich beibehalten. Zukünftig
soll es 39 Oberzentren und 155 Mittelzentren geben. Nach der Vereinfachung der
Kategorien der Zentralität im LEP 2013 von vorher sieben auf dann drei
Kategorien (Oberzentren, Mittelzentren, Grundzentren) wird nun wieder eine neue
Kategorie eingeführt, nämlich die Metropole (München, Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach,
Augsburg). Nach der Begründung zum LEP ist die Metropole definiert als ein konkreter,
gemeindescharf begrenzter zentraler Ort mit einer über ein Oberzentrum
hinausgehenden, herausragenden Ausstattung und Entwicklungsfunktion. Die
Metropolen haben über die oberzentrale Ausstattung hinausgehende, eindeutig
überregional bedeutsame Einrichtungen vorzuweisen, wie z.B. bedeutende
Staatstheater, staatliche Museen, Sitze vom Parlamenten oder Ministerien der
Bayer. Staatsregierung, internationale Konzernzentralen, international
bedeutsame Messeplätze oder Bundes- und Europaeinrichtungen.
Die Wirkung dieser Neuregelung dürfte überschaubar sein, denn echte
Rechtsfolgen sind mit der Einstufung als zentrale Gemeinde nicht verbunden.
Eine Ausnahme bildet nur die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel, der
aber letztendlich auch nicht über die Zentralität eines Ortes, sondern über die
Kaufkraftabschöpfung gesteuert wird.
Der Raum Bad Kissingen/Bad Neustadt a. d. Saale wird neu als Oberzentrum
ausgewiesen.
Erweiterung des
Raums mit besonderem Handlungsbedarf
Dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf sind besonders strukturschwache
Gemeinden zugeordnet. Der Förderraum soll im neugefassten LEP um 11 Landkreise
(mit 378 Gemeinden) und 149 Einzelgemeinden erweitert werden. Insgesamt soll
der Raum mit besonderem Handlungsbedarf dann damit 33 Landkreise und 149
Gemeinden außerhalb dieser Landkreise umfassen. Damit wird praktisch konstatiert,
dass nunmehr fast die Hälfte der bayerischen Gemeinden wirtschaftsstrukturelle
oder sozialökumenische Nachteile aufweisen sollen.
Der Bayer. Gemeindetag befürchtet, dass das eigentliche Ziel, benachteiligte
Gemeinden zu fördern, so nicht erreicht werden kann.
Für Gemeinden in diesem Teilraum bestehen verbesserte Förderkonditionen,
z.B. bei Breitbandausbau, Regionalmanagement und der regionalen
Wirtschaftsförderung. Hier ist zu befürchten, dass die Ausweitung des Teilraums
dazu führen wird, dass mit der ansteigenden Zahl der Berechtigten, die
Förderhöhe für die einzelne Gemeinde sinkt, da ja die Fördertöpfe nicht
vergrößert werden.
Erleichterung beim
Anbindegebot
Der Entwurf hält am Ziel der Anbindung fest, d. h. zur Vermeidung von
Zersiedelung sind neue Siedlungsflächen möglichst an geeigneten
Siedlungseinheiten anzubinden.
Zu den sechs im LEP 2013 genannten Ausnahmetatbeständen sollen nunmehr
drei weitere hinzukommen: Größere Freizeiteinrichtungen, Gewerbe- und
Industriegebiete in interkommunaler Kooperation sowie an Autobahnanschlüsse.
Das Anbindegebot ist ein Kernstück jeder vernünftigen Bauleitplanung,
selbstverständlich sollte nur im Ausnahmefall davon abgewichen werden. Eine
abstrakt-generelle Regelung im LEP wird das Problem aber nicht lösen.
Auch nach Auffassung des Bayer. Gemeindetages ist ein Katalog von Ausnahmen
grundsätzlich nicht der richtigen Weg dafür. Das LEP 2013 und auch der
vorliegende Entwurf greifen über die bereits bestehenden Vorgaben des
Baugesetzbuchs massiv in die Entscheidungshoheit der Gemeinden ein. Eine Entscheidung
über einen nicht angebundenen Standort muss vielmehr in die Verantwortung der
planenden Gemeinde gelegt und im Rahmen der Abwägung aller berührten
öffentlichen und privaten Belange getroffen werden. Ergibt sich dabei, dass es
z.B. aus topographischen oder anderen Gründen keinen geeigneten angebundenen Standort
gibt, dann muss ebenfalls auch ein nicht angebundener Standort möglich sein.
Dies könnte man dadurch erreichen, dass aus dem Anbindeziel ein
Anbindegrundsatz würde, von dem in der Bauleitplanung bei entsprechender
Begründung auch abgewichen werden könnte.
Bevölkerungsverträglicher
Ausbau des Stromnetzes
Zu den Höchstspannungsfreileitungen wird als Grundsatz festgelegt, dass
Planungen und Maßnahmen zum Neubau oder Ersatzneubau energiewirtschaftlich tragfähig
unter Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung sowie
der Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kommunen auch z. B. für Bau-,
Gewerbe- und Erholungsgebiete und der Belange des Orts- und Landschaftsbildes
erfolgen müssen. Beim Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen sollen
erneute Überspannungen von Siedlungsgebieten ausgeschlossen werden.
Für die umstrittenen Höchstspannungs- Gleichstrom- Freileitungen (HGÜ,
z.B. Suedlink) hat dieser Grundsatz wohl keine Bedeutung, weil hier nunmehr das
Bundesrecht in § 3 Abs. 4 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) Mindestabstände
festlegt. Als Anwendungsbereich bleiben daher nur Höchstspannungsfreileitungen
im Wechselstrombereich.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms
Bayern (LEP) vom 12.07.2016 zur Kenntnis.
Der Gemeinderat schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen
Gemeindetags vom 19.10.2016 an.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |