Sitzung: 13.12.2016 GHR/012/2016
Der Abwasserverband Saale-Lauer hat mit Schreiben vom 03.11.2016 einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Übertragung von Dienstleistungen für den
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur der abwassertechnischen Einrichtungen der
Gemeinde Hohenroth vorgelegt.
Grund hierfür ist eine Änderung im Umsatzsteuerrecht, welche unter
Umständen dazu führt, dass Leistungen von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts untereinander, in diesem Fall der Gemeinde Hohenroth und
dem Abwasserverband Saale-Lauer, als steuerpflichtig behandelt werden.
Steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind juristische Personen
des öffentlichen Rechts nur, wenn diese öffentlich-rechtliche hoheitliche
Tätigkeiten ausüben und keine Voraussetzungen für das Auftreten von Wettbewerbsverzerrungen
gegeben sind.
Es liegen insbesondere keine Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die
Zusammenarbeit mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch
gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist der Fall,
wenn die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Verträgen beruhen.
Der Abwasserverband Saale-Lauer nimmt solche Leistungen in der Praxis
bereits seit geraumer Zeit für die Gemeinde Hohenroth wahr. Die Gemeinde zahlt
hierfür im Gegenzug eine Kostenerstattung. Durch den öffentlich-rechtlichen
Vertrag werden die Leistungen nun fixiert und auf beiden Seiten entsteht eine
Bindungsverpflichtung. Folgende Leistungen sind gemäß § 3 des
öffentlich-rechtlichen Vertrages von der Gemeinde Hohenroth an den
Abwasserverband Saale-Lauer übertragen:
· Turnusmäßige sowie
objektbezogene Kanal- und Bauwerksreinigungen
· Turnusmäßige sowie
objektbezogene TV-Befahrung der Kanalnetze
· Objektbezogene
Ortung von Kanalnetzen
· Turnusmäßige sowie
abschnittsweise Reinigung von Straßeneinläufen
· Annahme und
Verwertung von Fäkalschlammen, Kanal- und Fettrückständen
· Wartung von
Sonderbauwerken
· Abwassertechnische
Analysen
· Sanierungsplanungen
von abwassertechnischen Einrichtungen mit örtlicher Bauleitung und
Oberbauleitung
Der Vertrag wird zur Genehmigung vorgelegt.
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt die Ausfertigung des öffentlich-rechtlichen
Vertrages in der dem Beschluss beigefügten Form.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |