Der Abwasserverband Saale-Lauer hat mit Schreiben vom 03.11.2016 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Übertragung von Dienstleistungen für den Erhalt der öffentlichen Infrastruktur der abwassertechnischen Einrichtungen der Gemeinde Hohenroth vorgelegt.

 

Grund hierfür ist eine Änderung im Umsatzsteuerrecht, welche unter Umständen dazu führt, dass Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts untereinander, in diesem Fall der Gemeinde Hohenroth und dem Abwasserverband Saale-Lauer, als steuerpflichtig behandelt werden.

 

Steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur, wenn diese öffentlich-rechtliche hoheitliche Tätigkeiten ausüben und keine Voraussetzungen für das Auftreten von Wettbewerbsverzerrungen gegeben sind.

 

Es liegen insbesondere keine Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die Zusammenarbeit mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Verträgen beruhen.

 

Der Abwasserverband Saale-Lauer nimmt solche Leistungen in der Praxis bereits seit geraumer Zeit für die Gemeinde Hohenroth wahr. Die Gemeinde zahlt hierfür im Gegenzug eine Kostenerstattung. Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag werden die Leistungen nun fixiert und auf beiden Seiten entsteht eine Bindungsverpflichtung. Folgende Leistungen sind gemäß § 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages von der Gemeinde Hohenroth an den Abwasserverband Saale-Lauer übertragen:

 

·       Turnusmäßige sowie objektbezogene Kanal- und Bauwerksreinigungen

·       Turnusmäßige sowie objektbezogene TV-Befahrung der Kanalnetze

·       Objektbezogene Ortung von Kanalnetzen

·       Turnusmäßige sowie abschnittsweise Reinigung von Straßeneinläufen

·       Annahme und Verwertung von Fäkalschlammen, Kanal- und Fettrückständen

·       Wartung von Sonderbauwerken

·       Abwassertechnische Analysen

·       Sanierungsplanungen von abwassertechnischen Einrichtungen mit örtlicher Bauleitung und Oberbauleitung

 

Der Vertrag wird zur Genehmigung vorgelegt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat genehmigt die Ausfertigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages in der dem Beschluss beigefügten Form.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15