Sitzung: 06.12.2016 BHR/012/2016
Der Antrag wurde
in der letzten Sitzung zurückgestellt, da sich der Bauausschuss zunächst bei
einem Ortstermin informieren wollte.
Bei dem heutigen
Ortstermin besichtigt der Ausschuss die Lage vor Ort.
Der Bauherr plant
die Errichtung einer Garage mit 7,80 m Länge und 6,00 m Breite und einem
flachgeneigten Satteldach.
Der Standort des
Carports ist auf der Grenze zum Nachbargrundstück Fl. Nr. 610/7, Erdmannstal 40
geplant. Es wurde bereits eine Stahlbetonwand aufgestellt, die als Abschluss
des Carports dienen soll. Der Abstand des geplanten Carports zur Straße beträgt
ca. 1,50 m.
Die Zufahrt soll
über das Grundstück, nicht direkt von der Straße aus, erfolgen.
Das Grundstück Fl.
Nr. 610/8 liegt im Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplanes „Erdmannstal“. Die Baugrenze ist mit 5 m Abstand
zur Straße festgelegt.
Carports sind
überdachte Stellplätze, die genauso zu beurteilen sind wie Garagen.
Von der Größe her
fällt das geplante Carport unter die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr.
1 der Bayer. Bauordnung.
Da jedoch der
Standort außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze liegt, ist ein
Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Erdmannstal“ erforderlich.
Die angrenzenden
Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung
erteilt.
Nach ausführlicher
Diskussion und Abwägung aller Umstände fasst der Bauausschuss folgenden
Beschluss:
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Erdmannstal“ zur Errichtung eines Carports
auf dem Grundstück Fl. Nr. 610/8, Erdmannstal 38 in Windshausen abweichend des
Vorgaben des Bebauungsplanes mit einer Baugrenze von 3 m zur Straße
„Erdmannstal“.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
6 |