Laut § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c der Geschäftsordnung des Gemeinderates Hohenroth sind dem Kindergartenausschuss personelle Angelegenheiten übertragen, soweit diese nicht kraft Gesetzes in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters oder des Gemeinderates fallen. Diese Formulierung sollte zur Rechtsklarheit präzisiert werden. Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

„Personelle Angelegenheiten, für die kraft Gesetzes der Gemeinderat zuständig ist und die nicht in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters fallen, insbesondere aber Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 GO,“

 

(Bisheriger Text: „Personelle Angelegenheiten, soweit sie nicht kraft Gesetzes in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters oder des Gemeinderates fallen,“)


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c der Geschäftsordnung des Gemeinderates Hohenroth wie folgt neu zu fassen:

 

„Personelle Angelegenheiten, für die kraft Gesetzes der Gemeinderat zuständig ist und die nicht in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters fallen, inbesondere aber Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 GO,“


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15