Sitzung: 21.03.2017 BHR/004/2017
Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Carports auf
dem Grundstück Fl. Nr. 1720/5 im Veitsberg 11 in Hohenroth vorgelegt.
Das Carport steht bereits und es wird die nachträgliche Genehmigung
beantragt.
Das Carport wurde in einer Holzkonstruktion mit einem flachgeneigtem
Pultdach und Trapezblecheindeckung ausgeführt.
Das Grundstück Fl. Nr. 1720/5 liegt im Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplanes „Veitsberg I“. Als Dachform sind für Garagen im Bebauungsplan
Satteldächer festgesetzt. Carports sind baurechtlich wie Garagen zu beurteilen.
Der Standort liegt außerdem teilweise außerhalb der im Bebauungsplan
festgesetzten Baugrenze.
Für die Nichteinhaltung des Stauraumes wird eine Abweichung von § 2 der Garagen-
und Stellplatzverordnung für den verkürzten Stauraum beantragt. Die Zulassung
der Abweichung liegt im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes.
Von der Verwaltung wird diesbezüglich daraufhin gewiesen, dass die
Seitenwände des Carports nicht verschlossen werden dürfen, um die Sicht des
angrenzenden Nachbarn bei der Ein- und Ausfahrt von seiner Garage auf die
öffentliche Verkehrsfläche zu gewährleisten.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung dem Vorhaben
zugestimmt.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung
eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 1720/5 im Veitsberg 11 in Hohenroth
entsprechend den eingereichten Planunterlagen.
Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung
einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Veitsberg I“ für die
Nichteinhaltung der Baugrenze und die abweichende Dachform des Carports.
Die Seitenwände des Carports dürfen nicht verschlossen werden, um die
Sicht des angrenzenden Nachbarn bei der Ein- und Ausfahrt von seiner Garage auf
die öffentliche Verkehrsfläche zu gewährleisten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
5 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
5 |