Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 1720/5 im Veitsberg 11 in Hohenroth vorgelegt.

Das Carport steht bereits und es wird die nachträgliche Genehmigung beantragt.

 

Das Carport wurde in einer Holzkonstruktion mit einem flachgeneigtem Pultdach und Trapezblecheindeckung ausgeführt.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1720/5 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Veitsberg I“. Als Dachform sind für Garagen im Bebauungsplan Satteldächer festgesetzt. Carports sind baurechtlich wie Garagen zu beurteilen. Der Standort liegt außerdem teilweise außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze.

 

Für die Nichteinhaltung des Stauraumes wird eine Abweichung von § 2 der Garagen- und Stellplatzverordnung für den verkürzten Stauraum beantragt. Die Zulassung der Abweichung liegt im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes.

Von der Verwaltung wird diesbezüglich daraufhin gewiesen, dass die Seitenwände des Carports nicht verschlossen werden dürfen, um die Sicht des angrenzenden Nachbarn bei der Ein- und Ausfahrt von seiner Garage auf die öffentliche Verkehrsfläche zu gewährleisten.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung dem Vorhaben zugestimmt.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 1720/5 im Veitsberg 11 in Hohenroth entsprechend den eingereichten Planunterlagen.

Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Veitsberg I“ für die Nichteinhaltung der Baugrenze und die abweichende Dachform des Carports.

Die Seitenwände des Carports dürfen nicht verschlossen werden, um die Sicht des angrenzenden Nachbarn bei der Ein- und Ausfahrt von seiner Garage auf die öffentliche Verkehrsfläche zu gewährleisten.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

5