Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 02.05.2017 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Hohenroth für das Haushaltsjahr 2017 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 26.04.2017:

 

„Die in der Sitzung vom 19.04.2017 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Hohenroth festgestellt.

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Die hohen Investitionen im Vermögenshaushalt (3,9 Mio. €) betreffen in erster Linie Ausgaben im Pflichtaufgabenbereich oder dienen der weiteren Entwicklung der Gemeinde (Grunderwerb Baugebiete). Ein Haushaltsausgleich kann nur durch eine neue Kreditaufnahme über 1.058.000,00 € erreicht werden.

 

Die Rücklage wird vollständig entnommen.

 

Die Gemeinde erhält seit 2015 Stabilisierungshilfe (2015: 800.000,00 €, 2016: 600.000,00 €) und befindet sich in der Haushaltskonsolidierung. Das Haushaltskonsolidierungskonzept wird jährlich fortgeschrieben und umgesetzt, um die finanzielle Leistungsfähigkeit zu verbessern. Für das Jahr 2017 wird wieder ein neuer Antrag gestellt.

 

Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird die Gemeinde auch in künftigen Jahren in der Lage sein, Zuführungen an den Vermögenshaushalt zu erwirtschaften und den Verpflichtungen aus der Kreditaufnahme nachzukommen. Die Kreditaufnahme liegt noch im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

Der Genehmigung kann zugestimmt werden.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

Stumpf

Regierungsrat“

 

 

Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.