Sitzung: 15.01.2018 BHR/001/2018
Das Carport ist
mit einer Tiefe von 4,70 m, einer Breite von 5,70 m und einer Höhe von 2,40 m
in einer Stahlkonstruktion mit Flachdach zwischen der Garage und dem Wohnhaus
(Eingangsbereich) geplant. Der Abstand zur Straße (kein Gehsteig vorhanden)
beträgt 1,00 m.
Der Bauausschuss
hat in der letzten Sitzung bereits zu einer formlosen Anfrage seine Zustimmung
erteilt.
Es handelt sich
bei dem Carport um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 der
Bayer. Bauordnung (unter 75 cbm).
Da das Grundstück
Fl. Nr. 1788/4 im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
„Pfannstiel“ liegt, ist ein Antrag auf isolierte Befreiung einzureichen.
Für Garagen und
Nebengebäude ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass diese in Dachform und
Dachdeckung dem Hauptgebäude anzupassen sind. Für Hauptgebäude gelten
Satteldächer, Dachneigung 43° +/- 3° und naturrote Ziegeleindeckung. Die
Stauräume vor den Garagen sind mit 5 m festgelegt.
Zur Verwirklichung
des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Pfannstiel“ für die Nichteinhaltung der Baugrenze, für die Dachform,
Dachneigung und Dacheindeckung erforderlich. Außerdem ist eine Befreiung vom
Mindestabstand mit 5 m vor den Garagen erforderlich.
Des Weiteren ist
ein Antrag auf Abweichung von § 2 Abs. 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung
notwendig. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und
Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können gestattet
werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken
bestehen.
Für die Abweichung
von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (GaStellV) liegt die Zuständigkeit bei
der Bauaufsichtsbehörde.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte
Befreiung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 1788/4, Am
Pfannstiel 2 in Hohenroth entsprechend den eingereichten Planskizzen.
Die Zustimmung zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Pfannstiel“ für die Nichteinhaltung der Baugrenze, für die Dachform,
Dachneigung und Dacheindeckung und den Mindestabstand mit 5 m vor den Garagen
wird erteilt.
Es ist sicherzustellen dass durch die bestehende Eingrünung auf dem
Grundstück die Sicht aus dem Carport heraus auf die Straße nicht beeinträchtigt
wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |