Sitzung: 12.03.2018 BHR/003/2018
Der im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Hohenroth eingetragene
beschränkt öffentliche Weg „Fußweg zum See“, Teilfläche Fl.Nrn. 86 u. 204,
Gemarkung Hohenroth (vgl. Lageplan) hat jede Verkehrsbedeutung verloren und ist
deshalb nach Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
einzuziehen.
Zuständig für die Einziehung ist die Gemeinde Hohenroth als
Straßenbaubehörde für die beschränkt öffentlichen Wege (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m Art. 54a Abs. 1 BayStrWG).
Das Wegegrundstück verbleibt im Besitz der Gemeinde Hohenroth, da sich
dort öffentliche Strom- und Telekommunikationsleitungen befinden.
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich
bekanntzugeben (Art 8 Abs. 2 BayStrWG).
Beschluss:
Der Bau- und Verkehrsausschuss beschließt den beschränkt öffentlichen
Weg „Fußweg zum See“, Teilfläche Fl.Nr. 86 u. 204, Gemarkung Hohenroth aufgrund
des Verlustes jeder Verkehrsbedeutung, gemäß Art 8 Abs. 1 BayStrWG.
einzuziehen.
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich
bekanntzugeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
6 |