Der im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Hohenroth eingetragene beschränkt öffentliche Weg „Fußweg zum See“, Teilfläche Fl.Nrn. 86 u. 204, Gemarkung Hohenroth (vgl. Lageplan) hat jede Verkehrsbedeutung verloren und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) einzuziehen.

 

Zuständig für die Einziehung ist die Gemeinde Hohenroth als Straßenbaubehörde für die beschränkt öffentlichen Wege (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m Art. 54a Abs. 1 BayStrWG).

 

Das Wegegrundstück verbleibt im Besitz der Gemeinde Hohenroth, da sich dort öffentliche Strom- und Telekommunikationsleitungen befinden.

 

Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich bekanntzugeben (Art 8 Abs. 2 BayStrWG).

 

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Verkehrsausschuss beschließt den beschränkt öffentlichen Weg „Fußweg zum See“, Teilfläche Fl.Nr. 86 u. 204, Gemarkung Hohenroth aufgrund des Verlustes jeder Verkehrsbedeutung, gemäß Art 8 Abs. 1 BayStrWG. einzuziehen.

 

Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich bekanntzugeben.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

6