Sitzung: 11.06.2018 BHR/006/2018
Das Bauvorhaben wurde dem Bauausschuss in
der letzten Sitzung bereits durch den Planer vorgestellt.
Der Bauausschuss erteilte sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid und stellte die Zustimmung zu den notwendigen Befreiungen (Gebäudebreite, Wandhöhe, Anzahl der Wohneinheiten) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichen“ in Aussicht. Des Weiteren wurde einer Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung von der gebündelten Zufahrt zugestimmt.
Der Bauausschuss empfahl, die Parkplätze für das erste Haus möglichst in ost-westlicher Richtung mit einer Zufahrt anzuordnen. Dies wurde bei der Planung berücksichtigt.
Die Stellplätze liegen jedoch teilweise auf dem gemeindlichen Grundstück Fl. Nr. 542/2, das der Bauherr von der Gemeinde erwerben möchte.
Die in den Planunterlagen eingezeichnete Anböschung zieht sich auch über eine Teilfläche des Nachbargrundstückes der Kath. Kirchenstiftung Hohenroth.
Der Bauherr muss für die Inanspruchnahme des Grundstückes Fl. Nr. 542 mit der Kath. Kirchenstiftung eine Vereinbarung treffen.
Das Grundstück Fl. Nr. 542/1 liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eichen“.
Zur Verwirklichung des Vorhabens sind
Befreiungen erforderlich für die Gebäudebreite, die Wandhöhe und die Zulassung
von vier Wohneinheiten. Außerdem wird eine Abweichung von der gebündelten
Zufahrt bei mehr als 6 Stellplätzen notwendig.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 4 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 542/1, An der Grotte 1, Hohenroth entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.
Von Seiten der
Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichen“ bezüglich der Gebäudebreite, der
Wandhöhe und die Zulassung von vier Wohneinheiten. Außerdem wird einer
Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung von der gebündelten Zufahrt
bei mehr als 6 Stellplätzen zugstimmt.
Die Vereinbarung mit der Kath. Kirchenstiftung ist vor Erteilung der
Baugenehmigung vorzulegen.
Das Grundstück 542/2 muss von der Gemeinde erworben werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |