Sitzung: 08.10.2018 BHR/010/2018
Dem Bauausschuss wird eine formlose Bauvoranfrage zur Bebauung des
Grundstückes Fl. Nr. 1761, An der Steig in Hohenroth vorgelegt.
Nach den vorgelegten Planskizzen beabsichtigt der Bauherr auf dem
Grundstück Fl. Nr.1761 ein Einfamilienwohnhaus mit Garage zu errichten. Die
Grundstücke Fl. Nr. 1759, 1760 und 1761 sind alle im Eigentum der Eltern des
Bauherrn.
Bereits im Mai 2015 wurde mit der Bauaufsichtsbehörde bezüglich der
geplanten Bebauung Rücksprache genommen. Es wurde festgestellt, dass die
Grundstücke Fl. Nr. 1759, 1760 und 1761 der Gemarkung Hohenroth dem
Außenbereich zuzuordnen und daher grundsätzlich nicht bebaubar sind.
Um eine Bebaubarkeit der Grundstücke zu ermöglichen, wäre ein
Bauleitverfahren (Aufstellung eines Bebauungsplanes) erforderlich. Eine
Bebauung wäre nach Aussage der Bauaufsichtsbehörde unter Umständen nur möglich,
wenn der Standort des Wohnhauses so weit wie möglich an das bebaute Grundstück
Fl. Nr. 1758 herangerückt werden würde.
Um konkret über die Anfrage zu beraten, wurde dem Bauherrn empfohlen
einen Antrag auf Vorbescheid mit den Vorstellungen einer möglichen Bebauung
über die Gemeinde einzureichen.
Nach den nun vorgelegten Planskizzen ist der Standort des Wohnhauses im
nordöstlichen Grundstücksbereich von Fl. Nr. 1761 vorgesehen. Dieses Grundstück
liegt ganz in der Schutzzone des Naturparks Bayer. Rhön.
Nach § 35 Baugesetzbuch unterscheidet man bei Außenbereichsvorhaben
zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben.
Privilegiert sind vor allem
Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (Aussiedlerhof,
landwirtschaftliche Gerätehalle, Viehunterstellhütte, Weidezaun, Forstbetriebshütte,
Bienenhäuser von Berufsimkern u.a.) dienen. Sie sind zulässig, wenn öffentliche
Belange nicht entgegen stehen und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 1
BauGB).
Sonstige Vorhaben (z.B.
Wohngebäude, Garagen) können im
Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen
und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn
das Vorhaben z.B.
- den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes widerspricht,
- Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die
natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt
oder das Orts-und Landschaftsbild verunstaltet.
Im vorliegenden Fall widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes und es liegt in der Schutzzone des Naturparks Bayer,
Rhön.
Die Erschließung (Zufahrt, Anschluss an Wasser und Kanal) wäre möglich
über die Straße „An der Steig“.
Im Baugenehmigungsverfahren werden die Träger öffentlicher Belange
am Verfahren beteiligt und um
Stellungnahmen gebeten.
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, dass es einer Prüfung bedarf, ob und inwieweit eine Bebauung im Bereich der Fl.Nrn. 1759, 1760, 1761 und 1762 innerhalb der Schutzzone möglich ist. Es ist zudem zu prüfen, welche Ersatzfläche (Größe, Ort, etc.) ausgewiesen werden muss.
Der Bauausschuss steht der Aufstellung eines Bebauungsplanes in diesem Bereich als Ortsabrundung positiv gegenüber. Ferner beschließt der Bauausschuss, dass bei einer eventuellen Bebauung die kompletten Kosten (Erschließungskosten, etc.) auf die Bauherren umgelegt werden sollen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |