Sitzung: 20.11.2018 BHR/013/2018
Die Bauherren
beabsichtigen den Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Satteldach, Dachneigung
43°, Dacheindeckung mit roten Betondachsteinen und einer Kniestockhöhe von 1,25
m.
Es sind zwei
Wohneinheiten vorgesehen. Eine Wohnung befindet sich im Erd- und Dachgeschoß
und eine weitere Wohnung im Kellergeschoss.
Die Garage soll
als Grenzgarage mit einem Flachdach an der nördlichen Grundstücksgrenze zum
Nachbarn von Fl. Nr. 355/1 gebaut werden.
Das Grundstück
Fl.Nr. 356 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
„Rhönblick“.
Der Bebauungsplan
sieht eine Kniestockhöhe von 0,50 m vor. Der Bauherr beantragt, bedingt durch
den Zuschnitt des Grundstücks, zur besseren Ausnutzung der Räume und
Wohnqualität im Dachgeschoß die Zulassung einer Kniestockhöhe von 1,25 m.
Für Garagen sind
Satteldächer vorgesehen; die Fassadengestaltung und Dachdeckung ist dem
Hauptbaukörper anzupassen.
Pro Wohneinheit
werden nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1,5 Stellplätze gefordert;
für die beiden Wohnungen somit 3 Stellplätze. Diese sind in der Garage und den beiden
Stellplätzen vor dem Wohnhaus nachgewiesen.
Die Zustimmung zu
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Rhönblick“ für die
Nichteinhaltung der Kniestockhöhe, der Dachform und die Dachdeckung der Garage
sind erforderlich.
Die vom Gesetzgeber
festgelegte mittlere Wandhöhe von 3,0 m bei Grenzgaragen kann aufgrund der
topographischen Gegebenheiten auf dem Grundstück nicht eingehalten werden.
Der Bauherr
beantragt daher eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 der Bayer.,
Bauordnung. Über diese Abweichung entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
Der Planer hat das Vorhaben mit der Bauaufsichtsbehörde besprochen und die Genehmigungsfähigkeit wurde wie beantragt in Aussicht gestellt.
Die Entwässerung
erfolgt im Trennsystem mit einer Hebeanlage an den öffentlichen Kanal.
Die angrenzenden
Nachbarn von Fl. Nr. 355/1 haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Den Nachbarn von
Fl. Nr. 356/1 wurden die Pläne vorgelegt; die Unterschrift wurde jedoch nicht
erteilt. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde äußerten sie sich, dass sie
grundsätzlich keine Einwände gegen das Vorhaben hätten, jedoch mit der
Erteilung einer Unterschrift keine evtl. Nachteile für ihr Grundstück eingehen
möchten.
Beschluss:
Von Seiten der
Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Nichteinhaltung der
Kniestockhöhe und der Dachform und der Dacheindeckung der Garage.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |