Sitzung: 08.04.2019 GHR/004/2019
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 28.03.2019
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Hohenroth für das Haushaltsjahr 2019 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 26.03.2019:
„Die in der Sitzung vom 18.03.2019 beschlossene Haushaltssatzung und der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wurden in rechnerischer, förmlicher
und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Hohenroth festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Der Vermögenshaushalt enthält Investitionen von 11.280.000,00 €. Diese
werden in erster Linie für Aufgaben im Pflichtaufgabenbereich (Schule,
Feuerwehr, Bauhof, Straßensanierung und Kinderbetreuung) geleistet, oder dienen
der künftigen Entwicklung der Gemeinde (Grunderwerb).
Der Vermögenshaushalt kann nur durch eine Neuverschuldung i. H. v. 2.450.000,00
€ ausgeglichen werden.
Aus dem Vorjahr steht noch ein Haushaltseinnahmerest für Kreditaufnahmen
von 1.734.200 € zur Verfügung.
Die Rücklage wird bis auf die vorgeschriebene Mindestrücklage entnommen.
Die Gemeinde steht im Bereich der Investitionen, auch in künftigen
Jahren, vor einer großen Herausforderung, die nur durch konsequente
Konsolidierung gemeistert werden kann.
In den Jahren 2015 (800.000,00 €), 2016 (600.000,00 €), 2017 (700.000,00
€) und 2018 (800.000,00 €) erhielt die Gemeinde Stabilisierungshilfe. Sie
befindet sich derzeit in der Haushaltskonsolidierung. Das
Haushaltskonsolidierungskonzept wird jährlich fortgeschrieben und umgesetzt.
Für das Jahr 2019 wird wieder ein neuer Antrag gestellt.
Weitere Stabilisierungshilfen könnten zu einer Entspannung der finanziellen
Lage beitragen, sofern die Konsolidierung fortgesetzt wird.
Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird
es der Gemeinde in den Jahren 2020 mit 2022 gelingen, Zuführungen an den
Vermögenshaushalt zu erwirtschaften, die über der Mindestzuführung liegen.
Die Kreditaufnahme liegt im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit
der Gemeinde. Der Genehmigung kann unter der Auflage zugestimmt werden, dass
das Konsolidierungskonzept weiter geführt wird und Möglichkeiten zum Verkauf
von Grundvermögen (z. B. Wald) geprüft werden.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.“
Die Kreditaufnahme i. H. v. 2.450.000,00 € wurde rechtsaufsichtlich
genehmigt; die Genehmigung erging unter Auflagen – diese sind im Detail der
beigefügten Anlage zu entnehmen.
Insbesondere die Fortsetzung des Konsolidierungskurses sowie eine freie
Finanzspanne über 5 % wurden im Zuge dessen als Erfordernis formuliert.
Dem Gemeinderat wurde dies zur Kenntnis gegeben.