Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zur Bodenauffüllung auf dem Grundstück Fl. Nr. 604, in der Gemarkung Windshausen vorgelegt.

 

Es wird beantragt eine Fläche 937 qm auf ca. 25 cm Höhe aufzufüllen.

 

Nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 der Bayer. Bauordnung sind Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 qm verfahrensfrei. Da es sich bei den Auffüllungen um eine größere Fläche handelt, ist die Vorlage eines Bauantrages für die geplanten Auffüllungen einzureichen.

 

Das Grundstück liegt im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen.

 

Mit Wirkung zum 01.08.2019 ist das geänderte Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) in Kraft getreten. Hierbei wurden im Art. 16 (Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile) einige neue Verbote aufgenommen.

So ist es nunmehr verboten, Bodensenken im Außenbereich zu verfüllen. Eine solche Auffüllung darf nur ausgeführt werden, wenn zuvor eine Ausnahme durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt wurde. Über die Notwendige Ausnahme wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt entschieden.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Bodenauffüllung auf dem Grundstück Fl. Nr. 604, in der Gemarkung Windshausen entsprechend den ein gereichten Bauantragsunterlagen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

7

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7