Sitzung: 09.12.2019 BHR/011/2019
Es wird beantragt
eine Fläche 937 qm auf ca. 25 cm Höhe aufzufüllen.
Nach § 57 Abs. 1
Nr. 9 der Bayer. Bauordnung sind Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und
einer Fläche bis zu 500 qm verfahrensfrei. Da es sich bei den Auffüllungen um
eine größere Fläche handelt, ist die Vorlage eines Bauantrages für die
geplanten Auffüllungen einzureichen.
Das Grundstück
liegt im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als
landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen.
Mit Wirkung zum
01.08.2019 ist das geänderte Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) in Kraft
getreten. Hierbei wurden im Art. 16 (Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile)
einige neue Verbote aufgenommen.
So ist es nunmehr
verboten, Bodensenken im Außenbereich zu verfüllen. Eine solche
Auffüllung darf nur ausgeführt werden, wenn zuvor eine Ausnahme durch die
Untere Naturschutzbehörde erteilt wurde. Über die Notwendige Ausnahme wird im
Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt entschieden.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur
Bodenauffüllung auf dem Grundstück Fl. Nr. 604, in der Gemarkung Windshausen
entsprechend den ein gereichten Bauantragsunterlagen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
7 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |