Im Rahmen der Bauleitplanung für das Baugebiet „Burgblick“ haben sich im Laufe des Verfahrens die verschiedensten Problemfelder ergeben. Der Gemeinderat wurde regelmäßig über den Stand des Verfahrens informiert. Von Seiten der Abteilung Baurecht der VG Bad Neustadt werden durch Herrn Timo Schmitt die noch abschließend zu klärenden Fragestellungen wie folgt erörtert:

 

Denkmalschutz:

 

In der Sitzung am 16.09.2019 wurde der Gemeinderat über die Belange des Denkmalschutzes informiert. Die noch ausstehenden vom Landesamt für Denkmalpflege geforderten Untersuchungen, sollen auf Entscheidung des Gemeinderates im weiteren Verfahren durchgeführt werden.

 

 

Technischer Immissionsschutz:

 

Die IBAS Ingenieurgesellschaft GmbH hat das zukünftige Baugebiet immissionstechnisch Untersucht (Gutachten vom 9.5.2017) Hierbei wurde festgestellt, dass die zulässigen Immissionswerte für das vorgesehene WA-Gebiet im nordöstlichen Bereich, aufgrund der benachbarten Sportanlage, sowie durch den Straßenverkehr entlang der Kreisstraße, erheblich überschritten werden. Von Seiten des Büros werden deshalb aktive bzw. passive Lärmschutzmaßnahmen für notwendig erachtet.

 

Dem technischen Immissionsschutz am Landratsamt Rhön-Grabfeld wurde das Gutachten vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.07.2017 hat das Landratsamt dazu folgende Einwendungen vorgebracht:

 

Sportplatz:

„Aufgrund der Überschreitung der Werte ist von einer Bebauung der Parzellen (Nähe Sportplatz), bei den die Werte nicht eingehalten werden können, abzusehen.“

 

Zwischenzeitlich wurde die zu beachtende Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV zum 08.09.2017 geändert. Demnach wurden die Richtwerte der Ruhezeiten am Nachmittag, den außerhalb der Ruhezeiten geltenden Richtwerten angepasst. Es werden deshalb „nur“ noch die Richtwerte an den drei unmittelbar an der Sportanlage angrenzenden Bauparzellen überschritten.

Es sollte deshalb geprüft werden, ob diesen Parzellen eine alternative Nutzung, wie z.B. eine öffentliche Bedarfsfläche (Spielplatz, Grünfläche usw.), zugewiesen werden kann.

 

Kreisstraße NES 21:

„Der Untersuchungsbericht zu dem Schallimmissionswerte des Straßenverkehrs ist nachzubessern, da nicht alle Randparameter (z.B. innerörtliche Höchstgeschwindigkeit) bei den Berechnungen aufgeführt sind. Von einer Bebauung der Parzellen, für die eine Einhaltung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV nicht gegeben ist, ist aus fachlicher Sicht unter den hier vorliegenden Rahmenbedingungen abzusehen.“

 

Die im Rahmen der Abwägung heranziehbaren Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV

von 59 / 49 dB(A) tags / nachts für ein WA-Gebiet werden „nur“ im zur Kreisstraße angrenzenden Bereich die Werte überschritten. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung von 70 / 60 dB (A) tags / nachts wird zur Tag- und Nachtzeit jedoch sicher unterschritten.

 

Von Seiten des Gutachters werden zur Lösung der Lärmproblematik die Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen (Fenster, Fassaden usw.) vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur wirksam, wenn die Fenster geschlossen bleiben. Deshalb kann auch der Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen notwendig werden. Zusätzlich sind die schutzbedürftigen Räume (Schlafzimmer, Wohnzimmer usw.) den Straßen abgewandten Seiten vorzusehen.

 

Eine weitere Überlegung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ist, die Bauparzellen entlang der Kreisstraße NES 21 als Urbanes Gebiet (MU) nach § 6a der Baunutzungsverordnung (BauNVO) welches zum 13.05.2017 neu eingeführt wurde. MU-Gebiete dienen dem Wohnen und/oder Gewerbe, sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. Es gelten die Immissionsgrenzwerte wie in Kern-, Dorf- und Mischgebieten von tags 64 dB(A) und nachts von 54 dB(A).

Aufgrund der höheren ansetzbaren Grenzwerte für ein MU-Gebiet würde sich dadurch die Situation hinsichtlich der Lärmproblematik entspannen. Hierzu steht die Stellungnahme des Landratsamts Rhön-Grabfeld noch aus.

 

 

Erschließung (Kreisverkehr)

 

In der Entwurfsplanung des Büros Kirchner ist die Erschließung des Baugebiets „Burgblick“ über einen Kreisverkehrsplatzes (KVP) geplant. Dem Bau des geplanten KVP hat der Landkreis Rhön-Grabfeld zugestimmt. Eine Kostenbeteiligung seitens des Landkreises erfolgt jedoch nicht.

 

Ein durch die Gemeinde Hohenroth beauftragtes Verkehrsgutachten vom 20.12.2017 kommt zum Ergebnis, dass der zukünftig zu erwartende Verkehr sowohl mit einer vorfahrtsrechtlich geregelten Kreuzung als auch mit einem KVP leistungsfähig abgewickelt werden kann. In der Bewertung und Zusammenfassung würde ein KVP zu einer deutlichen Erhöhung der Verkehrssicherheit am Ortseingang (NES 21) beitragen.

 

Nach Rücksprache mit der Regierung von Unterfranken besteht keine Fördermöglichkeit für den Bau des KVP. Die Regierung empfiehlt der Gemeinde aus Kostengründen, in Abstimmung mit dem Landkreis, die Erschließung mit einer Kreuzung und Querungshilfe (breiter Tropfen) mit zusätzlicher Verschwenkung der Fahrbahn, anstelle eines KVP.

 

Die Mehrkosten für einen KVP gegenüber einer Kreuzung liegen nach einer ersten sehr groben Kostenschätzung bei 450.000 Euro. Weiterhin sind ggf. noch die Kosten für eine Ablösung (Mehrkosten für Unterhalt durch den Landkreis) von ca. 300.000 Euro hinzuzurechnen.

 

Der Gemeinderat diskutiert über die Vor- und Nachteile eines KVP bzw. einer Kreuzung und Querungshilfe (breiter Tropfen) mit zusätzlicher Verschwenkung der Fahrbahn.

Trotz der Mehrkosten favorisiert der Gemeinderat den KVP, da dadurch der Verkehr sicherer und flüssiger läuft. Des Weiteren hat der KVP eine bremsende Wirkung auf die Verkehrsteilnehmer.

 

 

Oberflächenwasserableitung:

 

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentliche Belange, haben die Stadt Bad Neustadt und der Abwasserverband Saale-Lauer, Bedenken bezüglich der geplanten Oberflächenwasserableitung über den „Saurüsselgraben“ Gemarkung Bad Neustadt geäußert, da dieser bereits jetzt hydraulisch überlastet ist. Von Seiten der Stadt Bad Neustadt wurden deshalb konkrete Planungen zur Oberflächenentwässerung im Vorfeld gefordert.

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens liegt jedoch noch keine konkrete Planung für das Abwasserkonzept vor. Zur Lösung der Problematik der Oberflächenentwässerung wird, in Absprache mit Herrn Bürgermeister Straub, vom Büro Kirchner vorgeschlagen, anstelle eines „klassischen“ Regenrückhaltebeckens ein Rückhaltepolder zu erstellen. Dieser Polder kann lediglich durch Auffüllungen hergestellt werden. Wasserrechtlich ist diese Ausführungsform nicht zu beanstanden, sofern die erforderlichen Parameter gem. ATV (Abwassertechnische Vereinigung) eingehalten werden. Nach aktuellem Stand kann ein Retentionsraum zur Verfügung gestellt werden, der die gem. Vorschrift notwendigen Überflutungshäufigkeiten deutlich übertrifft.

 

Die seitens der Stadt NES, bzw. des Abwasserverband angeführten Bedenken, insbesondere die Überlastung des Saurüsselgrabens, haben keinerlei Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Konzeptes des Büros Kirchner.

 

Die Kosten für die vorgeschlagene Ausführung als Rückhaltepolder dürften nicht teurer werden, als ein herkömmliches RRB. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die notwendigen Auffüllungen überschüssiger Boden aus der Erschließung verwendet werden kann, der an anderer Stelle teuer deponiert werden müsste. Konkrete Zahlen zu den zu erwartenden Kosten, können ohne konkrete Planung für das Abwasserkonzept zu diesem Zeitpunkt nicht genannt werden.

 

 

Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Hohenroth beschließt die Planungen für das Baugebiet „Burgblick“ wie folgt fortzuführen:

 

  • Die vom Landesamt für Denkmalpflege geforderten denkmalrechtlichen Untersuchungen werden durchgeführt. Die Untersuchungen sollen wenn möglich, von der für die ersten Untersuchungen beauftragten Firma BfAD Heyse GmbH & Co. KG, Schwarzach am Main, zu den Konditionen des Angebotes vom 14.03.2019, fortgeführt werden.

 

  • Die schalltechnischen Untersuchungen sollen unter Berücksichtigung der neuen Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV, mit der Maßgabe überarbeitet werden, dass die drei nördlichen Bauparzellen, welche direkt an das Sportgelände angrenzen, nicht als Wohnbauflächen sondern als Flächen des Gemeinbedarfs ausgewiesen werden.

 

Vorbehaltlich einer anderen Lösung, wie z.B. Festsetzungen von passiven Lärmschutzmaßnahmen, für die Einhaltung der Lärmrichtwerte der entlang der Kreisstraße NES 21 befindlichen Bauparzellen wird in Betracht gezogen, den Bereich als Urbanes Gebiet (MU) festzusetzen. Die schalltechnischen Untersuchungen sind ggf. dahingehend ebenfalls anzupassen.

 

  • Die Erschließung des Baugebiets „Burgblick“ erfolgt von der Kreisstraße NES 21 mit einem Kreisverkehrsplatz.

 

  • Die Planung für die Oberflächenentwässerung wird wie vom Büro Kirchner vorgeschlagen, mit dem Bau eines Rückhaltepolters weitergeführt.

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15