Nach § 15 Abs. 1 der bisherigen Geschäftsordnung für den Gemeinderat ist die Vertretung des ersten Bürgermeisters durch eine/n zweite/n Bürgermeister/in und erforderlichenfalls durch eine/n dritte/n Bürgermeister/in geregelt. Darüber hinaus ist keine weitere Stellvertretung festgelegt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat bestimmt, dass zur Vertretung des ersten Bürgermeisters ein/e zweite/r Bürgermeister/in und für den Fall der Verhinderung des ersten und des/r zweiten Bürgermeister/in ein/e dritte/r Bürgermeister/in gewählt wird.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

17

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

17