Sitzung: 04.05.2020 GHR/005/2020
Nach § 15 Abs. 1 der bisherigen Geschäftsordnung für den Gemeinderat ist
die Vertretung des ersten Bürgermeisters durch eine/n zweite/n Bürgermeister/in
und erforderlichenfalls durch eine/n dritte/n Bürgermeister/in geregelt. Darüber
hinaus ist keine weitere Stellvertretung festgelegt.
Beschluss:
Der Gemeinderat bestimmt, dass zur Vertretung des ersten Bürgermeisters
ein/e zweite/r Bürgermeister/in und für den Fall der Verhinderung des ersten
und des/r zweiten Bürgermeister/in ein/e dritte/r Bürgermeister/in gewählt
wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
17 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
17 |