Sitzung: 27.04.2020 BHR/004/2020
In der letzten Bauausschusssitzung sprach Klaus Sitzmann das dauerhaft
parkende Wohnmobil an der Kreuzung Solzbachstraße/Bretschergasse in
Leuterhausen an.
Die Situation wurde durch die Verwaltung geprüft.
Grundsätzlich darf dort gehalten oder geparkt werden, wo es nicht ausdrücklich
durch Verkehrszeichen untersagt ist. Ferner ist das Halten und Parken in § 12
StVO geregelt. Hiernach ist u. a. das Halten an engen und unübersichtlichen
Straßenstellen sowie im Bereich von scharfen Kurven nicht zulässig (§ 12 Abs. 1
StVO). Die verbleibende Fahrbahnbreite muss lt. Rechtsprechung mind. 3 m
betragen, um ein Fahrzeug parken zu dürfen. Gemäß § 12 Abs. 3 StVO ist das
regelmäßige Parken mit Kraftfahrzeugen über einer zulässigen Gesamtmasse von
7,5 t sowie Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässige Gesamtmasse in der Zeit
von 22.00 bis 6.00 Uhr innerhalb geschlossener Ortschaften u. a. in reinen und
allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Sofern das im Bereich der Solzbachstraße /
Bretschergasse parkende Wohnmobil unter einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t
liegt und die vorgenannten Kriterien erfüllt sind, ist (auch) ein dauerhaftes
Parken zulässig.
Der Bauausschuss nahm dies zur Kenntnis.