Sitzung: 18.05.2020 BHR/005/2020
Auf der Ostseite
(Breite 3,00 m) und auf der Westseite (Breite 3,55 m) des Dachgeschosses soll
jeweils eine Schleppdachgaube aufgebracht werden. Die Dacheindeckung für das
gesamte Dach erfolgt in rot bis rotbraunen Dachziegeln.
Das Grundstück Fl.
Nr. 194 liegt im Innerortsbereich von Windshausen am östlichen Ortsrand der
Köhlerstraße. Das Vorhaben ist als Innenbereichsvorhaben nach § 34
Baugesetzbuch zu behandeln. Das heißt, es muss sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben;
das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Durch den
Dachgeschossausbau wird eine neue Wohneinheit geschaffen. Die erforderlichen
Stellplätze werden in der vorhandenen Doppelgarage und in der nordöstlichen
Grundstücksecke im Einmündungsbereich Weinbergstraße und Köhlerstraße nachgewiesen.
Verkehrsrechtlich ist der Einmündungsbereich bis zu je 5 m vom Schnittpunkt der
Fahrbahnkante freizuhalten. Der tatsächliche Straßenverlauf der Köhlerstraße
befindet sich weiter östlich wie im Lageplan ersichtlich. Die Stellplätze
wurden durch den Eigentümer bereits vor mehreren Jahren errichtet. Ein erhöhtes
Gefahrenpotential hat sich nicht entwickelt.
Die angrenzenden
Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre
Zustimmung erteilt.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum
Dachgeschossausbau mit Errichtung zweier Schleppdachgauben und neuer
Dacheindeckung auf dem Grundstück Fl. Nr. 194 in der Köhlerstraße 7 in
Windshausen entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
8 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |