Sitzung: 07.09.2020 BHR/009/2020
Dem Bauausschuss wird eine formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines
Wohnhauses mit Keller und Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 222 in der
Weinbergstraße 16a, im Ortsteil Windshausen vorgelegt.
Mit der formlosen Bauvoranfrage soll die Bebaubarkeit des Grundstückes
Fl. Nr. 222 geklärt werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 222 im Ortsteil Windshausen ist dem Außenbereich
zuzuordnen und richtet sich nach § 35 des Baugesetzbuches. Bei
Außenbereichsvorhaben ist zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben zu
unterscheiden.
Privilegiert sind vor allem
Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (Aussiedlerhof,
landwirtschaftliche Gerätehalle, Viehunterstellhütte, Weidezaun,
Forstbetriebshütte, Bienenhäuser von Berufsimkern u.a.) dienen. Sie sind
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung
gesichert ist. (§ 35 Abs. 1 BauGB).
Sonstige Vorhaben (z.B.
Wohngebäude, Garagen) können im
Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen
und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn
das Vorhaben z.B.
- den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes widerspricht.
Im vorliegenden Fall widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes, der in diesem Bereich keine Wohnbebauung vorsieht.
Die Erschließung (Zufahrt, Anschluss an Wasser und Kanal) ist nicht
gesichert.
Um eine Bebaubarkeit des Grundstückes zu ermöglichen, wäre ein
Bauleitverfahren (Aufstellung eines Bebauungsplanes) erforderlich.
Beschluss:
Aufgrund der dargelegten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen
Hindernissen, wird das Einvernehmen zur eingereichten formlosen Bauvoranfrage
von Seiten der Gemeinde Hohenroth zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
8 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |