Dem Bauausschuss wird eine formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit Keller und Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 222 in der Weinbergstraße 16a, im Ortsteil Windshausen vorgelegt.

 

Mit der formlosen Bauvoranfrage soll die Bebaubarkeit des Grundstückes Fl. Nr. 222 geklärt werden.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 222 im Ortsteil Windshausen ist dem Außenbereich zuzuordnen und richtet sich nach § 35 des Baugesetzbuches. Bei Außenbereichsvorhaben ist zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben zu unterscheiden.

 

Privilegiert sind vor allem Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (Aussiedlerhof, landwirtschaftliche Gerätehalle, Viehunterstellhütte, Weidezaun, Forstbetriebshütte, Bienenhäuser von Berufsimkern u.a.) dienen. Sie sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 1 BauGB).

 

Sonstige Vorhaben (z.B. Wohngebäude, Garagen) können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 2 BauGB).

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben z.B.

 

  • den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.

 

Im vorliegenden Fall widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der in diesem Bereich keine Wohnbebauung vorsieht.

 

Die Erschließung (Zufahrt, Anschluss an Wasser und Kanal) ist nicht gesichert.

 

Um eine Bebaubarkeit des Grundstückes zu ermöglichen, wäre ein Bauleitverfahren (Aufstellung eines Bebauungsplanes) erforderlich.

 


Beschluss:

 

Aufgrund der dargelegten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Hindernissen, wird das Einvernehmen zur eingereichten formlosen Bauvoranfrage von Seiten der Gemeinde Hohenroth zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

8

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8