Sitzung: 12.10.2020 GHR/010/2020
Die Bauherren planen einen Teilbereich des Grundstücks Fl. Nr. 490 zu
erwerben und ein Einfamilienhaus mit Garage zu errichten.
Das Wohnhaus mit Garage ist mit Satteldach und Ziegeleindeckung geplant.
Als Verbindungsbau zwischen dem Wohnhaus und der Garage ist ein untergeordneter
Bau mit begrüntem Flachdach vorgesehen. Der Hauptbaukörper soll eingeschossig
mit Kniestock und ausgebautem Dachgeschoss ohne Unterkellerung errichtet
werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 490 befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich
und zusätzlich im Landschaftsschutzgebiet „Bayerische Rhön“ (LSG). Die
Erschließung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert. Um das Bauvorhaben
verwirklichen zu können, wären zunächst von Seiten der Gemeinde Hohenroth die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Nach Rücksprache mit der
Baugenehmigungsbehörde am Landratsamt Rhön-Grabfeld, könnte dies grundsätzlich
im Rahmen einer Einbeziehungssatzung erfolgen. Das Verfahren ähnelt hierbei dem
eines Bebauungsplanes. Inwieweit das Verfahren von Erfolg gekrönt sein wird,
kann vorab weder durch das Landratsamt noch durch die Verwaltung beurteilt
werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Erlass einer Einbeziehungssatzung
aufgrund der Lage im LSG ausgeschlossen. Hier wäre zunächst ein Antrag auf
Herausnahme des Bereichs aus dem LSG durch die Gemeinde Hohenroth zu stellen.
Im Gegenzug muss an anderer Stelle die gleiche Größe wieder in das LSG
aufgenommen werden. Zusätzlich sollte vorab die Erschließung (Wasser, Kanal,
Strom und Telekom) mit den Spartenträgern geklärt werden, um hierbei keine
Überraschungen zu erleben. Für die Herausnahme der Fläche aus dem LSG, den
Erlass der Einbeziehungssatzung und die Regelung der Erschließung wäre mit dem
Bauwerber vorab ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.
Durch eine Einbeziehungssatzung können einzelne Außenbereichsflächen in
den Innenbereich einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Wann eine solche
Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall
ab. Die Rechtmäßigkeit einer Einbeziehungsatzung setzt voraus, dass sie mit
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, nicht die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung bestehen.
Wie bereits erläutert ist die städtebauliche Situation individuell im
Einzelfall zu beurteilen. Die Situation stellt sich hier wie folgt dar: In
unmittelbarer Nähe wurde das Grundstück Fl. Nr. 96/1 als sonstiges Vorhaben
nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch genehmigt (vgl. Lageplan). Dieses Bauvorhaben
bildet städtebaulich den Abschluss der Bauzeile westlich der Ringstraße. Der
nunmehr vom Bauherren zur Bebauung vorgesehene Bereich würde sich „zipfelartig“
in den Außenbereich erstrecken. Ein Bezug zur Bebauung der Ringstraße lässt
sich städtebaulich nur schwer herstellen. Auch aufgrund der optischen Trennung
durch den Bewuchs am „Solzbach“, zur Bebauung im „Windhäuser Weg“, lässt sich
hier keine Beziehung herstellen. Eine entsprechende Vorprägung ist hier somit
nach Ansicht der Verwaltung (Baurecht und Hochbau, Stadtplanung) nicht gegeben.
Der Gemeinderat wird um grundsätzliche Entscheidung gebeten, ob das
vorgelegte Bauvorhaben an dieser Stelle befürwortet bzw. unterstützt wird. Auf
die Schaffung eines Präzedenzfalles für die Einleitung eines Verfahrens zur
Einbeziehungssatzung, ohne die Vorlage der objektiven Voraussetzungen, wird
hingewiesen.
Beschluss:
Der Gemeinderat befürwortet grundsätzlich das vorgelegte
Bauvorhaben auf einer Teilfläche des Außenbereichsgrundstück Fl. Nr. 490,
Gemarkung Hohenroth gemäß dem eingereichten Lageplan.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt folgende weitere Schritte einzuleiten: Antragstellung zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes und Abschluss eines städtebaulichen Vertrages. Sobald der städtebauliche Vertrag vorliegt, ist vom Gemeinderat ein förmlicher Aufstellungsbeschluss zum Erlass der Einbeziehungssatzung zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
3 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
13 |
Anwesend: |
16 |