Die Bauherren planen einen Teilbereich des Grundstücks Fl. Nr. 490 zu erwerben und ein Einfamilienhaus mit Garage zu errichten.

 

Das Wohnhaus mit Garage ist mit Satteldach und Ziegeleindeckung geplant. Als Verbindungsbau zwischen dem Wohnhaus und der Garage ist ein untergeordneter Bau mit begrüntem Flachdach vorgesehen. Der Hauptbaukörper soll eingeschossig mit Kniestock und ausgebautem Dachgeschoss ohne Unterkellerung errichtet werden.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 490 befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich und zusätzlich im Landschaftsschutzgebiet „Bayerische Rhön“ (LSG).  Die Erschließung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert. Um das Bauvorhaben verwirklichen zu können, wären zunächst von Seiten der Gemeinde Hohenroth die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Nach Rücksprache mit der Baugenehmigungsbehörde am Landratsamt Rhön-Grabfeld, könnte dies grundsätzlich im Rahmen einer Einbeziehungssatzung erfolgen. Das Verfahren ähnelt hierbei dem eines Bebauungsplanes. Inwieweit das Verfahren von Erfolg gekrönt sein wird, kann vorab weder durch das Landratsamt noch durch die Verwaltung beurteilt werden.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Erlass einer Einbeziehungssatzung aufgrund der Lage im LSG ausgeschlossen. Hier wäre zunächst ein Antrag auf Herausnahme des Bereichs aus dem LSG durch die Gemeinde Hohenroth zu stellen. Im Gegenzug muss an anderer Stelle die gleiche Größe wieder in das LSG aufgenommen werden. Zusätzlich sollte vorab die Erschließung (Wasser, Kanal, Strom und Telekom) mit den Spartenträgern geklärt werden, um hierbei keine Überraschungen zu erleben. Für die Herausnahme der Fläche aus dem LSG, den Erlass der Einbeziehungssatzung und die Regelung der Erschließung wäre mit dem Bauwerber vorab ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.

 

Durch eine Einbeziehungssatzung können einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Die Rechtmäßigkeit einer Einbeziehungsatzung setzt voraus, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bestehen.

 

Wie bereits erläutert ist die städtebauliche Situation individuell im Einzelfall zu beurteilen. Die Situation stellt sich hier wie folgt dar: In unmittelbarer Nähe wurde das Grundstück Fl. Nr. 96/1 als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch genehmigt (vgl. Lageplan). Dieses Bauvorhaben bildet städtebaulich den Abschluss der Bauzeile westlich der Ringstraße. Der nunmehr vom Bauherren zur Bebauung vorgesehene Bereich würde sich „zipfelartig“ in den Außenbereich erstrecken. Ein Bezug zur Bebauung der Ringstraße lässt sich städtebaulich nur schwer herstellen. Auch aufgrund der optischen Trennung durch den Bewuchs am „Solzbach“, zur Bebauung im „Windhäuser Weg“, lässt sich hier keine Beziehung herstellen. Eine entsprechende Vorprägung ist hier somit nach Ansicht der Verwaltung (Baurecht und Hochbau, Stadtplanung) nicht gegeben.

 

Der Gemeinderat wird um grundsätzliche Entscheidung gebeten, ob das vorgelegte Bauvorhaben an dieser Stelle befürwortet bzw. unterstützt wird. Auf die Schaffung eines Präzedenzfalles für die Einleitung eines Verfahrens zur Einbeziehungssatzung, ohne die Vorlage der objektiven Voraussetzungen, wird hingewiesen.

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat befürwortet grundsätzlich das vorgelegte Bauvorhaben auf einer Teilfläche des Außenbereichsgrundstück Fl. Nr. 490, Gemarkung Hohenroth gemäß dem eingereichten Lageplan.

 

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt folgende weitere Schritte einzuleiten: Antragstellung zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes und Abschluss eines städtebaulichen Vertrages. Sobald der städtebauliche Vertrag vorliegt, ist vom Gemeinderat ein förmlicher Aufstellungsbeschluss zum Erlass der Einbeziehungssatzung zu beschließen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

3

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

13

Anwesend:

16