Sitzung: 15.12.2020 GHR/012/2020
Die Gemeinden
können für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten (Gebühren und
Auslagen) erheben. Die Rechtsgrundlage dafür schaffen sie sich durch eine
Kostensatzung.
Die bisher
rechtsgültige Satzung vom 03.12.2001, welche am 01.01.2002 in Kraft getreten ist,
wurde geprüft, ob diese noch den aktuellen Verhältnissen entspricht und
inwieweit der Katalog ausgedehnt oder eingeschränkt werden musste. Grundlage
hierfür war unter anderem auch die Mustersatzung des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern.
Der Entwurf der
Satzung mit den Änderungen ist der Beschlussvorlage beigefügt.
Zur Vereinfachung
der Verwaltungsarbeit sollen die Kostensatzungen für alle Gemeinden der
Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale mit dem gleichen Inhalt
(Gebührenart, Gebührenhöhe, etc.) neu erlassen werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung) in der dem Protokoll
beigefügten Fassung. Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im
eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung) vom 03.12.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002,
außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
16 |
Mitgliederzahl: |
17 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
16 |
