Dem beschließenden Bau- und Verkehrsausschuss wird ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 166, Marktpfadweg 2 in Hohenroth, Gemarkung Leutershausen vorgelegt.

 

Die Bauherrin beabsichtigt, ein zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus mit Satteldach, Dachneigung ca. 30° zu errichten. Die Doppelgarage ist mit einem extensiv begrünten Flachdach vorgesehen. Im Kellergeschoss ist zudem eine Einliegerwohnung geplant.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 166 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortsbereich Leutershausen“ aus dem Jahr 1966.

Der Bebauungsplan sieht in seinen Festsetzungen einen Hangtyp, talseits 2-geschossig, bergseits 1-geschossig und eine talseitige Traufhöhe mit 6,00 m und Satteldächer mit 28° bis 32° Dachneigung vor.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich für die talseitige Traufhöhe und die Überschreitung der Baugrenzen.

 

Als Begründung für die Befreiung von der talseitigen Traufhöhe wird von der Bauherrin angegeben, dass die topografischen Gegebenheiten des Grundstücks (sehr steiles Gelände) und die geplante Zufahrt zur Garage ein tieferes setzen des Gebäudes in den Hang nicht ermöglichen.

 

Das Grundstück ist erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über die Ortsstraße „Marktpfadweg“. Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung.

Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Eine Kanalanschlussleitung ist auf dem Grundstück vorhanden. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.

Die genaue Ausgestaltung der Zufahrt ist aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich. Aus dem Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße hin ausgerichtet wird, ist anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung zuzuleiten oder – sofern technisch möglich – auf dem Grundstück zu versickern.


Beschluss:

 

Der beschließende Bau- und Verkehrsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 166, Marktpfadweg 2 in Hohenroth, Gemarkung Leutershausen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.

 

Die Zustimmung zu den erforderlichen Befreiungen für die Überschreitung der talseitigen Traufhöhe und der Überschreitung der Baugrenzen wird erteilt.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

8

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8