Sitzung: 16.05.2022 GHR/005/2022
Der Feldweg „Zwölfäcker IV“, Fl.Nr. 302, Gemarkung Leutershausen hat
jegliche Verkehrsbedeutung für den öffentlichen Verkehr verloren. Dies
begründet sich darin, dass der Weg in der Natur seit geraumer Zeit nicht mehr
vorhanden ist und in die Bewirtung der Ackergrundstücke mit einbezogen wurde
(vgl. Lageplan).
Die Erschließung der umliegenden Grundstücke ist über andere öffentliche
Wege gesichert.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) ist
ein Weg einzuziehen, wenn dieser jede Verkehrsbedeutung verloren hat.
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher bekanntzugeben (Art. 8
Abs. 2 BayStrWG).
Beschluss:
Die Gemeinde Hohenroth beschließt nach dreimonatiger vorheriger
Bekanntmachung, den nachfolgenden öffentlichen Feld- und Waldweg, gemäß Art. 8
Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 54 BayStrWG einzuziehen, da der Weg jede
Verkehrsbedeutung verloren hat:
Zwölfäcker IV
Flurnummer: 302,
Gemarkung Leutershausen
Anfangspunkt: Feldweg
„Zwölfäcker III“, Fl.Nr. 299; südöstlich Fl.Nr. 303
Endpunkt: GVS
„Leutershausen-Hohenroth“ Fl.Nr. 290; nordöstliche Fl.Nr. 300
Länge: 0,444
km
Straßenbaulastträger: Gemeinde
Hohenroth
Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |
