Der Feldweg „Zwölfäcker IV“, Fl.Nr. 302, Gemarkung Leutershausen hat jegliche Verkehrsbedeutung für den öffentlichen Verkehr verloren. Dies begründet sich darin, dass der Weg in der Natur seit geraumer Zeit nicht mehr vorhanden ist und in die Bewirtung der Ackergrundstücke mit einbezogen wurde (vgl. Lageplan).

 

Die Erschließung der umliegenden Grundstücke ist über andere öffentliche Wege gesichert.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) ist ein Weg einzuziehen, wenn dieser jede Verkehrsbedeutung verloren hat.

 

Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher bekanntzugeben (Art. 8 Abs. 2 BayStrWG).


Beschluss:

 

Die Gemeinde Hohenroth beschließt nach dreimonatiger vorheriger Bekanntmachung, den nachfolgenden öffentlichen Feld- und Waldweg, gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 54 BayStrWG einzuziehen, da der Weg jede Verkehrsbedeutung verloren hat:

 

Zwölfäcker IV

Flurnummer:                                    302, Gemarkung Leutershausen

Anfangspunkt:                                 Feldweg „Zwölfäcker III“, Fl.Nr. 299; südöstlich Fl.Nr. 303

Endpunkt:                                        GVS „Leutershausen-Hohenroth“ Fl.Nr. 290; nordöstliche       Fl.Nr. 300

Länge:                                              0,444 km
Straßenbaulastträger:                      Gemeinde Hohenroth

 

Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

15