Sitzung: 13.06.2022 BHR/006/2022
Entgegen der Baugenehmigung vom 14.12.2021 wurde die Stützmauer abweichend der Planung ausgeführt.
Planausschnitt 1: Foto der Bauausführung:

Im
Eingabeplan ist ersichtlich, dass die Betonstützmauer mit einem Abstand von der
Natursteinmauer geplant war, um ein Pflanzbeet frei zu halten. Außerdem wurde
die Stützmauer höher.

Durch das Landratsamt wurde am 15.02.2022 bei einer Ortseinsicht im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht festgestellt, dass die Stützmauer nicht den eingereichten Planunterlagen entspricht. Die Bauausführung wurde entgegen der genehmigten Planunterlagen nicht mit einem abschließenden Geländer, sondern mit L-Steinen ausgeführt. Angrenzend an der Garage war die Betonstützmauer niedriger als die Garage geplant und als Umwehrung wurde in den Planunterlagen Geländer, Hecke oder Ähnliches angegeben (vgl. Planausschnitt 1). Im Rahmen des Bauantrages bestanden bereits Bedenken bezüglich der Einfriedung / Betonmauer. Das Einvernehmen wurde damals erteilt, da die Betonstützmauer zurückversetzt, bepflanzt und mit einem Glasgeländer vorgesehen war.
Die ursprünglich nicht in den Planunterlagen dargestellten L-Steine sind städtebaulich nicht wie ein Geländer oder eine Hecke zu beurteilen.
Für die festgestellte Planabweichung ist ein förmlicher Tekturplan über die Gemeinde einzureichen. Der Bauherr möchte nun vor Erstellung der Tekturpläne das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen einer formlosen Anfrage abklären.
Von Seiten der Verwaltung wird dem Bauausschuss empfohlen, erst bei Vorlage der Tekturpläne das Bauvorhaben zu beurteilen.
Abstandsflächenrechtliche Belange werden durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Beschluss:
Der Bau- und Verkehrsausschuss beschließt, dass eine positive Entscheidung eines Tekturantrags nicht in Aussicht gestellt werden kann, der die genannten Mängel behebt.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
8 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |
