Dem Bauausschuss wird der Bauantrag zum Anbau einer Terrassenüberdachung mit Alu-Glas Konstruktion auf dem Grundstück Fl. Nr. 1792/9, Am Pfannstiel 3 in Hohenroth vorgelegt.

 

Die Terrassenüberdachung mit den Maßen 4 x 5 m ist mit einem flachgeneigten Pultdach und einer Glasdacheindeckung geplant.

 

Von der Größe her handelt es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1792/9 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Pfannstiel“. Als Dachform sind Satteldächer mit einer Dachneigung 43 +/-3° zugelassen. Als Dacheindeckung ist unter Nr. 2 des Bebauungsplanes festgesetzt, dass Satteldächer mit naturroten Ziegeln oder Dachsteinen gedeckt werden dürfen. Die Dachneigung von Anbauten muss der des Hauptbaukörpers entsprechen.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Pfannstiel“ für die Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung erforderlich.

 

Bei der Terrassenüberdachung handelt es sich um einen deutlich untergeordneten Anbau, die erforderlichen Befreiungen sind städtebaulich vertretbar.

 

Das Grundstück ist erschlossen. Die geplante Baumaßnahme zieht gemäß Eingabeplan keine Veränderungen an der Zufahrt oder an öffentlichen Teilen der gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung) nach sich. Da aus dem Eingabeplan nicht ersichtlich ist, was mit der neuen Dachentwässerung geschieht, wird davon ausgegangen, dass die Entwässerung an die best. private Grundstücksentwässerung angeschlossen oder auf dem eigenen Grundstück versickert wird.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Anbau einer Terrassenüberdachung mit Alu-Glas Konstruktion auf dem Grundstück Fl. Nr. 1792/9, Am Pfannstiel 3 in Hohenroth.

 

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Pfannstiel“ für die Zulassung der Terrassenüberdachung wird zugestimmt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

8

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8

 

 

Gemeinderat Ralf Baderschneider nahm wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teil.