Sitzung: 12.06.2023 BHR/005/2023
Dem Bauausschuss wird ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei
Doppelhäusern und einem Flachdachgebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 45 in der
Solzbachstraße 9 in Leutershausen vorgelegt.
Mit der Bauvoranfrage möchten der Bauherr abklären ob die Doppelhäuser
mit Satteldach mit einer Dachneigung von 45°, das Flachdachgebäude im
nördlichen Grundstücksbereich zulässig und 9 Stellplätze ausreichend sind.
Insgesamt sollen 5 Wohneinheiten entstehen. Die Zufahrten sind über die
Böhmergasse vorgesehen.
Das Grundstück Fl. Nr. 45 liegt im sogenannten ungeplanten Innenbereich
im Sinn des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
eines Vorhabens bestimmt sich laut § 34 Abs. 1 BauGB danach, ob sich das
Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt.
Die bestehenden Gebäude der umliegenden Bebauung sind nahezu gleich hoch
bis geringfügig höher. Im Rahmen des Einfügungsgebotes können keine Vorgaben an
die Dachform und – neigung gestellt werden. Hierzu wäre ein Bebauungsplan oder
eine Gestaltungssatzung erforderlich. Aus städtebaulicher Sicht wird die
ortstypische Hofstruktur nicht aufgegriffen. Durch die gewählte Gebäude- und Dachform
des an der Solzbachstraße geplanten Doppelhauses wird den ortstypischen
ursprünglichen Wohnhäusern Rechnung getragen. Die Bebauung in zweiter Reihe in
Richtung Böhmergasse greift die Doppelhausstruktur auf, dies führt insgesamt zu
einer kleinteiligen Bebauung mit einem modernen Charakter. Eine Bebauung angelehnt
an die vorhandene Scheunenstruktur der Nachbargrundstücke wäre für das
Grundstück zu massiv. Der Flachdachbau im hinteren Grundstücksbereich ordnet
sich der übrigen Bebauung unter. Im Sinne der Nachverdichtung wird das geplante
Vorhaben insgesamt begrüßt.
Abstandsflächenrechtliche Belange werden im Baugenehmigungsverfahren
durch die Baugenehmigungsbehörde im Landratsamt geprüft.
Je Wohneinheit sind nach der gemeindlichen Garagen- und Stellplatzsatzung
zwei Stellplätze erforderlich. Der Bauherr sieht aktuell für 5 Wohneinheiten 9
Stellplätze vor. Im Rahmen der Baugenehmigung ist ein weiterer Stellplatz
nachzuweisen.
Das Grundstück ist nicht erschlossen, die Erschließung ist jedoch
gesichert. Die Zufahrt erfolgt gemäß Planunterlagen über die Ortsstraße „Böhmergasse“.
Bei der Böhmergasse handelt es sich um eine Sackgasse ohne Wendemöglichkeit.
Dies ist für die Planung der Bauausführung, aber auch im Hinblick auf die
innere Erschließung des Grundstücks zu berücksichtigen. Die Böhmergasse wird
aktuell und kann auch künftig nicht von Fahrzeugen der Abfallentsorgung
befahren werden. Durch die Bauherren ist bei der weiteren Planung zu
berücksichtigen, dass Abfallbehältnisse an die Solzbachstraße verbracht werden
müssen, um die Abfallentsorgung zu gewährleisten.
Die im Lageplan nördlich des Flachdachgebäudes grau dargestellte
Verkehrsfläche darf und kann nicht mit Kraftfahrzeugen angefahren werden. Die
Standsicherheit und Tragfähigkeit der Böhmergasse darf durch Abgrabungen für
den Bau aber auch nach Baufertigstellung nicht beeinträchtigt werden.
Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind vorzusehen, mehrere aussagekräftige
Schnitte sind in die Bauantragsunterlagen aufzunehmen.
Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung. Entsprechende Leitungsauskünfte erteilt die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt.
Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Eine Kanalanschlussleitung ist auf
dem Grundstück vorhanden. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in
den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem
Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist als
begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und möglichst unmittelbar an
der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung des
Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln
der Technik hergestellt werden.
Sofern die Bauherrin im Zuge der weiteren Planung aus technischen oder
sonstigen Gründen neue oder zusätzliche Hausanschlüsse zur Abwasserbeseitigung
und/oder Wasserversorgung benötigt, ist zuvor eine Erschließungsvereinbarung
erforderlich, mit der sich der Bauherr zur vollständigen Kostenübernahme für
die Herstellung neuer und für den Rückbau/Verschluss alter Anschlussleitungen
verpflichtet.
Die genaue Ausgestaltung der Zufahrt zu den Parkplätzen entlang der
Böhmergasse und auf dem Grundstück ist aus den Antragsunterlagen nicht
ersichtlich. Aus dem Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf
öffentliche Flächen geleitet werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße
hin ausgerichtet wird, ist anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu
fassen und der Grundstücksentwässerung zuzuleiten oder – sofern technisch
möglich – auf dem Grundstück zu versickern.
Den Bauherrn wird empfohlen, rechtzeitig die Möglichkeiten zur Anbindung
an die Energieversorgung und an die Infrastruktur für die Telekommunikation bei
den jeweiligen Versorgungsträgern zu erfragen.
Soweit Einverständnis mit dem geplanten Bauvorhaben besteht, wird
folgender Beschluss vorgeschlagen:
Ausschussmitglied Schmitt äußerte Bedenken bezüglich der Befahrbarkeit
der Stellplätze.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid
zum Neubau von zwei Doppelhäusern und einem Flachdachgebäude auf dem Grundstück
Fl. Nr. 45 in der Solzbachstraße 9 in Leutershausen.
Stellplätze sind in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße gemäß
Stellplatzsatzung nachzuweisen.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise
zur Erschließung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
Die Befahrbarkeit der Stellplätze ist zu prüfen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
8 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |