Dem Bauausschuss wird ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Doppelhäusern und einem Flachdachgebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 45 in der Solzbachstraße 9 in Leutershausen vorgelegt.

 

Mit der Bauvoranfrage möchten der Bauherr abklären ob die Doppelhäuser mit Satteldach mit einer Dachneigung von 45°, das Flachdachgebäude im nördlichen Grundstücksbereich zulässig und 9 Stellplätze ausreichend sind. Insgesamt sollen 5 Wohneinheiten entstehen. Die Zufahrten sind über die Böhmergasse vorgesehen.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 45 liegt im sogenannten ungeplanten Innenbereich im Sinn des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt sich laut § 34 Abs. 1 BauGB danach, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Die bestehenden Gebäude der umliegenden Bebauung sind nahezu gleich hoch bis geringfügig höher. Im Rahmen des Einfügungsgebotes können keine Vorgaben an die Dachform und – neigung gestellt werden. Hierzu wäre ein Bebauungsplan oder eine Gestaltungssatzung erforderlich. Aus städtebaulicher Sicht wird die ortstypische Hofstruktur nicht aufgegriffen. Durch die gewählte Gebäude- und Dachform des an der Solzbachstraße geplanten Doppelhauses wird den ortstypischen ursprünglichen Wohnhäusern Rechnung getragen. Die Bebauung in zweiter Reihe in Richtung Böhmergasse greift die Doppelhausstruktur auf, dies führt insgesamt zu einer kleinteiligen Bebauung mit einem modernen Charakter. Eine Bebauung angelehnt an die vorhandene Scheunenstruktur der Nachbargrundstücke wäre für das Grundstück zu massiv. Der Flachdachbau im hinteren Grundstücksbereich ordnet sich der übrigen Bebauung unter. Im Sinne der Nachverdichtung wird das geplante Vorhaben insgesamt begrüßt.

 

Abstandsflächenrechtliche Belange werden im Baugenehmigungsverfahren durch die Baugenehmigungsbehörde im Landratsamt geprüft.

 

Je Wohneinheit sind nach der gemeindlichen Garagen- und Stellplatzsatzung zwei Stellplätze erforderlich. Der Bauherr sieht aktuell für 5 Wohneinheiten 9 Stellplätze vor. Im Rahmen der Baugenehmigung ist ein weiterer Stellplatz nachzuweisen.

 

Das Grundstück ist nicht erschlossen, die Erschließung ist jedoch gesichert. Die Zufahrt erfolgt gemäß Planunterlagen über die Ortsstraße „Böhmergasse“. Bei der Böhmergasse handelt es sich um eine Sackgasse ohne Wendemöglichkeit. Dies ist für die Planung der Bauausführung, aber auch im Hinblick auf die innere Erschließung des Grundstücks zu berücksichtigen. Die Böhmergasse wird aktuell und kann auch künftig nicht von Fahrzeugen der Abfallentsorgung befahren werden. Durch die Bauherren ist bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, dass Abfallbehältnisse an die Solzbachstraße verbracht werden müssen, um die Abfallentsorgung zu gewährleisten.

Die im Lageplan nördlich des Flachdachgebäudes grau dargestellte Verkehrsfläche darf und kann nicht mit Kraftfahrzeugen angefahren werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit der Böhmergasse darf durch Abgrabungen für den Bau aber auch nach Baufertigstellung nicht beeinträchtigt werden. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind vorzusehen, mehrere aussagekräftige Schnitte sind in die Bauantragsunterlagen aufzunehmen.

Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung. Entsprechende Leitungsauskünfte erteilt die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt.

Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Eine Kanalanschlussleitung ist auf dem Grundstück vorhanden. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und möglichst unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden.

Sofern die Bauherrin im Zuge der weiteren Planung aus technischen oder sonstigen Gründen neue oder zusätzliche Hausanschlüsse zur Abwasserbeseitigung und/oder Wasserversorgung benötigt, ist zuvor eine Erschließungsvereinbarung erforderlich, mit der sich der Bauherr zur vollständigen Kostenübernahme für die Herstellung neuer und für den Rückbau/Verschluss alter Anschlussleitungen verpflichtet.

Die genaue Ausgestaltung der Zufahrt zu den Parkplätzen entlang der Böhmergasse und auf dem Grundstück ist aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich. Aus dem Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße hin ausgerichtet wird, ist anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung zuzuleiten oder – sofern technisch möglich – auf dem Grundstück zu versickern.

Den Bauherrn wird empfohlen, rechtzeitig die Möglichkeiten zur Anbindung an die Energieversorgung und an die Infrastruktur für die Telekommunikation bei den jeweiligen Versorgungsträgern zu erfragen.

 

Soweit Einverständnis mit dem geplanten Bauvorhaben besteht, wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

Ausschussmitglied Schmitt äußerte Bedenken bezüglich der Befahrbarkeit der Stellplätze.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Doppelhäusern und einem Flachdachgebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 45 in der Solzbachstraße 9 in Leutershausen.

 

Stellplätze sind in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße gemäß Stellplatzsatzung nachzuweisen.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.

 

Die Befahrbarkeit der Stellplätze ist zu prüfen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

8

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8