Sitzung: 22.11.2023 GHR/010/2023
Der Gemeinderat der Gemeinde Hohenroth hat in seiner Sitzung am 19.06.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Solarpark Zwölfäcker“ beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am 29.06.2023 ortsüblich bekannt gemacht.
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In der Sitzung am 18.09.2023 hat der Gemeinderat den Entwurf, einschließlich Begründung und Grünordnungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Solarpark Zwölfäcker“ in der Fassung vom 31.08.2023 gebilligt.
Die Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 2
BauGB, erfolgte in der Zeit vom 06.10.2023 bis einschließlich 07.11.2023, durch
öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Die Bekanntgabe der
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am 27.09.2023, durch öffentlichen
Aushang. Zusätzlich wurden die Bekanntmachung sowie die auszulegenden
Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Hohenroth zur öffentlichen
Einsichtnahme bereitgestellt.
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Mit E-Mail vom 06.10.2023 wurden folgende
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB,
sowie die Nachbarkommunen von der öffentlichen Auslegung informiert und um
Abgabe einer Stellungnahme zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf, bis einschließlich
07.11.2023 gebeten.
1.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Baurecht
2. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Umweltamt /
Untere Naturschutzverwaltung
3. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Abfall- und
Bodenschutzrecht
4.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Umweltamt / Wasserrechtsverwaltung
5. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Gesundheitsamt
6. Regionaler Planungsverband Main-Rhön,
Landratsamt Bad Kissingen
7. Regierung von Ufr., SG Raumordnung, Landes-
und Regionalplanung, Würzburg
8. Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
9. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Bad Neustadt a.d. Saale
10. Bayerischer Bauernverband, Würzburg
11. Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken,
Würzburg
13. Stadt Bad Neustadt a. d. Saale
14.
Gemeinde
Salz
15.
Gemeinde
Schönau a. d. Brend
16.
Gemeinde
Niederlauer
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Während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB, wurden von den Bürgern keine Einwendungen bzw. Anregungen
zur Änderung des Bebauungsplanes vorgetragen.
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Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, bzw.
Nachbarkommunen haben im Rahmen der Beteiligung keine Stellungnahme
abgegeben:
1.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Abfall- und Bodenschutzrecht
2.
Amt für
Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
3.
Gemeinde
Niederlauer
4.
Gemeinde
Salz
5.
Gemeinde
Schönau a. d. Brend
6.
Stadt
Bad Neustadt a. d. Saale
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Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ihr Einverständnis mit der Änderung
des Bebauungsplanes geäußert, bzw. haben keine
abwägungsrelevanten Sachverhalte vorgetragen:
1.
Regionaler
Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt Bad Kissingen
2.
Regierung
von Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Würzburg
3.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Baurecht
4.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Umweltamt / Untere Naturschutzverwaltung
5.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Umweltamt / Wasserrechtsverwaltung
6.
Wasserwirtschaftsamt
Bad Kissingen
7.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Gesundheitsamt
8.
PLEdoc
GmbH, Essen
9.
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt a.d. Saale
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Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben eine
Stellungnahme abgegeben und darin Einwände, Bedenken und Hinweise zur Änderung
des Bebauungsplanes vorgetragen:
1. Bayerischer Bauernverband, Würzburg
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BEHANDLUNG DER
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat
sachgerecht zu beurteilen sind und bei der Würdigung eine objektive Abwägung
der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.
1. Stellungnahme Bayerischer Bauernverband
vom 06.11.2023
Der
Bayerische Bauernverband hat sich mit o.g. Stellungnahme zu den
Planungsabsichten der Gemeinde Hohenroth geäußert. Das Schreiben wird dem
Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat
erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Zu Wertpunkte und Kompensationsfaktor
Die dem rechtsgültigen Bebauungsplan zugrundeliegende
Berechnung des Kompensationsbedarfs entspricht der geltenden Fachvorgabe zur
Ermittlung des Kompensationsbedarfs zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Bebauungsplans (also die Vorgaben aus dem Jahr 2009 mit den Hinweisen zur
Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für großflächige
Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die zu Verfahrensbeginn der B-Planaufstellung
noch gegolten haben). Diese Ermittlung wurde von der zuständigen Fachbehörde
anerkannt, die externe Ausgleichsfläche war zwingend erforderlich.
Zwischenzeitlich ist die Anlage in Betrieb gegangen, die Ausgleichsfläche konnte aber an der geplanten Stelle nicht realisiert werden, so dass der Bebauungsplan ausschließlich hinsichtlich der externen Ausgleichsfläche überarbeitet werden muss.
Dieser Umstand führt nicht dazu, dass der gesamte Bebauungsplan überarbeitet und der Kompensationsbedarf neu berechnet werden muss.
Im Übrigen gilt auch bei den neuen Fachvorgaben vom Dezember 2021 bei einer GRZ von mehr als 0,5 (also einer vergleichsweise dichten Überstellung mit Modulen), dass Ausgleichsflächen erforderlich sind. Also wären auch bei Anwendung der derzeit gültigen Fachvorgaben Ausgleichsflächen erforderlich, denn es müssen alle dort unter Punkt 1.9 angeführten Kriterien kumuliert gegeben sein.
Zu Festsetzung einer Rückbauverpflichtung nach § 9 Abs. 2
Satz 2 BauGB
Der vom Bayerischen Bauernverband geforderte Festsetzungen (Rückbauverpflichtung und Nachnutzung) nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
Der Zweck des § 9 Abs. 2 besteht nicht darin, die generelle Möglichkeit zu eröffnen, die durch Festsetzungen in Bebauungsplänen grundsätzlich geschaffenen bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Genehmigung von Vorhaben befristen zu können, etwa im Sinne eines allgemein anwendbaren „Baurechts auf Zeit“. Denn es gilt – auch vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 BauGB – weiterhin, dass die bauplanungsrechtlichen Grundlagen, die durch Festsetzungen des Bebauungsplans geschaffen werden, solange gelten, bis sie durch Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans geändert oder aufgehoben werden.
Eine Rückbauverpflichtung als Bebauungsplanfestsetzung lässt sich auf Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB - welcher eine mögliche planungsrechtliche Nachnutzung regelt – daher nicht ableiten.
Die Gemeinde Hohenroth kann dennoch die Intension der Forderung des Bayerischen Bauernverbandes nachvollziehen, die nach endgültigem Ablauf der Nutzung als Sondergebiet Solar, wieder eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Die Gemeinde Hohenroth hat deshalb bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Solarpark Zwölfäcker“, im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB mit dem Vorhabenträger eine Rückbauverpflichtung - welche im Übrigen auch im Pachtvertrag zur Grundstücksfläche enthalten ist – vereinbart. Zusätzlich wurde im städtebaulichen Vertrag geregelt, dass nach der endgültigen Nutzungsaufgabe des Sondergebiets Solar, im Rahmen einer erneuten Bauleitplanung, die Nachnutzung festgelegt wird. Inwieweit dies dann wieder landwirtschaftliche Nutzfläche sein wird, obliegt der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 15 Mitgliederzahl: 17
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 15
Beschluss:
Das Bauleitplanverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und durch Beschluss abgewogen.
Materielle Planänderungen oder -ergänzungen sind aufgrund der
Beschlussfassung nicht erforderlich. Die redaktionellen Anpassungen bzw.
Ergänzungen der Begründung haben keine Auswirkungen auf die angestrebte
städtebauliche Ordnung, das Planungsziel oder die Grundzüge der Planung und bedingen
keine erneute Auslegungspflicht im Sinne des § 4a Abs. 3 BauGB.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Solarpark Zwölfäcker“ - bestehend
aus dem Planwerk mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und Begründung
mit Grünordnungsplan kann als Satzung beschlossen werden.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Solarpark Zwölfäcker“ mit
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und Begründung mit Grünordnungsplan
wird gebilligt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Hohenroth beschließt gemäß § 10 BauGB, die 1.
Änderung des Bebauungsplans „Solarpark Zwölfäcker“, in der Fassung vom 31.08.2023
wie folgt als Satzung:
Satzung
1.
Änderung des Bebauungsplans „Solarpark Zwölfäcker“
der
Gemeinde Hohenroth
Der Gemeinderat
der Gemeinde Hohenroth hat am 22.11.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Solarpark
Zwölfäcker“ in der Fassung vom 31.08.2023 aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des Art. 81 der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) in Verbindung mit Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung
beschlossen.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Solarpark Zwölfäcker“
ergibt sich aus dessen zeichnerischen Teil vom 31.08.2023
§ 2 Bestandteile der Satzung
Die 1. Änderung
des Bebauungsplans „Solarpark Zwölfäcker“ besteht aus dem zeichnerischen Teil,
den textlichen Festsetzungen und der Begründung mit integrierter Grünordnung
vom 31.08.2023
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von Art 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer
aufgrund von Art. 81 BayBO ergangenen Vorschriften der Satzung über die
örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.
§ 4 Inkrafttreten
Die 1. Änderung
des Bebauungsplans „Solarpark Zwölfäcker“ tritt mit der ortsüblichen
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
15 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
15 |