Dem Bauausschuss wird ein Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Zweifamilienwohnhauses zu einem Einfamilienwohnhaus mit Räumlichkeiten für einen Friseursalon auf dem Grundstück Fl. Nr. 400 in der Frühlingstraße 7 in Hohenroth vorgelegt.

 

Die Eigentümerin ist aktuell als mobile Friseurin tätig. Im Erdgeschoss des Zweifamilienwohnhauses soll ca. eine Fläche von 63 m² zu einem Friseursalon umgebaut werden. Die verbleibenden Räume im Erdgeschoss werden von den Eigentümern mitgenutzt. Es ist aktuell nicht vorgesehen weitere Mitarbeiter einzustellen.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 400 liegt im Innerortsbereich von Hohenroth. Der Flächennutzungsplan sieht im Bereich des Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet vor. In allgemeinen Wohngebieten nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind unter anderem nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig.

 

Auf dem Grundstück sind drei Garagenstellplätze und ein Stellplatz im Hof vorhanden. Nach der gemeindlichen Garagen- und Stellplatzsatzung sind für Einfamilienwohnhäuser zwei Stellplätze je Wohnung und für einen Handwerksbetrieb ein Stellplatz je 50 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte nachzuweisen. Durch die Nutzungsänderung verändert sich der Stellplatzbedarf nicht, somit ist kein zusätzlicher Stellplatz erforderlich.

 

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Zweifamilienwohnhauses zu einem Einfamilienwohnhaus mit Räumlichkeiten für einen Friseursalon auf dem Grundstück Fl. Nr. 400 in der Frühlingstraße 7 in Hohenroth entsprechend der vorgelegten Planskizzen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

8

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8