Sitzung: 12.10.2010 GHR/010/2010
Im Jahr 2008 wurde durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Würzburg
die Gewährung von Straßenunterhaltszuschüssen nach Art. 13 b Abs. 2 Satz 1
Finanzausgleichgesetz (FAG) an die Gemeinde Strahlungen überprüft. Bei dieser
Überprüfung wurden teilweise fehlende Widmungsunterlagen sowie falsche
Einstufungen von Straßen in Straßenklassen festgestellt.
Bezüglich der durch die Gemeinde nicht nachweisbaren Widmungsunterlagen wurde
dem Rechnungsprüfungsamt folgende Stellungnahme zum Prüfbericht vom 08.09.2008
mitgeteilt:
Für die hier aufgeführten Ortsstraßen
liegen jeweils Eintragungsverfügungen aus dem Jahre 1974 vor (diese wurden dem
Staatlichen Rechnungsamt vorgelegt). Weitere Widmungsunterlagen aus dem
Zeitraum konnten auch nach ausführlichen Recherchen im Archiv der Gemeinde
Strahlungen nicht aufgefunden werden.
Im Rahmen der erstmaligen Anlegung nach Art. 67 Abs. 3 Bayer. Straßen- und
Wegegesetz im Jahre 1983 wurden für alle Gemeindestraßen Bestandsverzeichnisse
neu angelegt und dem Rechnungsprüfungsamt durch Vorlage der Bekanntmachung vom
21.07.1983 nachgewiesen.
Gemäß IMS vom 03.12.1985 (Nr. IIB2-4306.4-0102) ist die Anlegung des
Bestandsverzeichnisses unter der erleichterten Voraussetzung des Art. 67
BayStrWG innerhalb einer Frist von 30 Jahren seit Inkrafttreten des BayStrWG am
01.09.1958, als bis zum 31.08.1988 zulässig. Somit sind nach Auffassung der
Gemeinde Strahlungen die im Jahre 1983 in das Bestandsverzeichnis eingetragenen
Straßen nach Art. 67 Abs. 4 als gewidmet zu betrachten und die gewährten
Straßenunterhaltszuschüsse rechtmäßig, da auch die Unterhaltungslast
tatsächlich bei der Gemeinde Strahlungen lag.
Aufgrund dieser Stellungnahme, mit einer abweichenden Rechtsmeinung gegenüber dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes zur Widmung/Widmungsfiktion, hat der Bayer. Oberste Rechnungshof eine grundsätzliche Klärung angestrengt und das Prüfungsverfahren in diesem Punkt vorübergehend ausgesetzt.
Mit Schreiben des Bayer. Staatsministerium für Finanzen vom 10.02.2010 wurden nunmehr die grundsätzlichen wege- und förderrechtlichen Fragen geklärt.
Demnach können Gemeinden Straßenunterhaltszuschüsse nach Maßgabe des Bestandsverzeichnisses nur für Gemeindestraßen erhalten, die auch gewidmet sind. Für eine rechtskräftige Widmung ist zwingend ein Gemeinderatsbeschluss notwendig. Die Gemeinde ist diesbezüglich nachweispflichtig gegenüber der Bewilligungsbehörde für die Straßenunterhaltszuschüsse. Weiterhin kann nach Ausführungen des Staatsministeriums für Finanzen auf eine Rücknahme der Bewilligung verzichtet werden, wenn die Gemeinde der irrigen Meinung war, dass mit der Unanfechtbarkeit des erstmals angelegten Bestandsverzeichnisses alle darin aufgeführten Straßen als gewidmet zu betrachten sind (Dies wurde durch die Gemeinde Strahlungen im Verfahren erklärt, siehe Stellungnahme oben). Die unterbliebenen förmlichen Widmungen müssen jedoch nachgeholt werden.
Von Seiten des Landratsamtes wurde daraufhin empfohlen, das Straßenbestandverzeichnis mit Blick auf eine ordnungsgemäße Widmung der einzelnen Straßen zu überprüfen, um für die Zukunft ggf. förderrechtliche Probleme auszuschließen.
Nach Überprüfung der Unterlagen durch die Veraltung wurde festgestellt, dass auch für die älteren Straßen der Gemeinde Hohenroth keine Widmungsbeschlüsse vorhanden sind.
Die Verwaltung hat sich aufgrund der vom Staatsministerium der Finanzen getroffenen Entscheidungen und der vom Landratsamt empfohlenen Nachholung der Widmungsbeschlüsse, im Absprache mit dem 1. Bürgermeister, dazu entschlossen, eine Überprüfung und Berichtigung des Bestandsverzeichnis durchzuführen. Daraufhin wurden sämtliche vorhandenen Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen einer Überprüfung bezüglich der tatsächlichen Verkehrsbedeutung, der Richtigkeit der Flurnummern, der Länge sowie des Anfangs- und Endpunktes unterzogen. Weiterhin erfolgt in diesem Zusammenhang die Umstellung hin zum elektronisch geführten Bestandsverzeichnis.
Auf Grundlage dieser Überprüfungen fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss
Beschluss:
Der Gemeinderat Hohenroth beschließt:
- folgende
aufgeführte Straßen gemäß Art. 6 i.V.m Art. 46 und Art 47 BayStrWG als
Gemeindeverbindungsstraßen zu widmen und gemäß Art. 3 Abs. 2 BayStrWG ins
Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde Hohenroth
einzutragen. Der Straßennamen, der Anfangs- und Endpunkt, der Straßenbaulastträger
sowie die Länge sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich.
Die Widmung ist ein Monat öffentlich bekannt zu geben.
- GVS Hohenroth – Unterebersbach, Fl.Nr. 1441
- GVS Hohenroth – Leutershausen, Fl.Nr. 1514, 1575 u. 1576
- GVS Schallgraben, Fl.Nr. 309 u. 1240
- GVS Veitsbergstraße, Fl.Nr. 1757
- GVS Sommersbühl, Fl.Nr. 1610 - folgende
aufgeführte Straßen gemäß Art. 6 i.V.m Art. 46 und Art 47 BayStrWG als
Ortsstraßen zu widmen und gemäß Art. 3 Abs. 2 BayStrWG ins
Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde Strahlungen
einzutragen. Der Straßennamen, der Anfangs- und Endpunkt, der
Straßenbaulastträger sowie die Länge sind aus den beigefügten Anlagen
ersichtlich.
Die Widmung ist ein Monat öffentlich bekannt zu geben.
- Am Brauhaus, Fl.Nr. 215 - Am Hohn, Fl.Nr. 473 u. 499
- Am Kirchgarten, Fl.Nr. 530 - Am Sportplatz, Fl.Nr. 1713/7 u. 1713/8
- An der Steig, Fl.Nr. 1783 - Am Sportplatz I, Fl.Nr. 1713/7
- Eckenstraße, Fl.Nr. 83 u. 1441 - Eckenstraße – Stichstraße 1, Fl.Nr. 83, 308
- Eichenweg, Fl.Nr. 284 - Frühlingstraße, Fl.Nr. 398
- Hauptstraße, Fl.Nr. 156 u. 1783 - Heugasse, Fl.Nr. 303
- Kirchgasse, Fl.Nr. 86 - Kornweg, Fl.Nr. 482
- Leutersgraben, Fl.Nr. 322 - Leutersgraben – Stichstraße 1, Fl.Nr. 323
- Neulandstraße, Fl.Nr. 447 u. 491 - Parkplatz Werthstraße, Fl.Nr. 433
- Poststraße, Fl.Nr. 428 - Poststraße – Stichstraße 1, Fl.Nr. 453
- Rhönblick, Fl.Nr. 377 - Saaleblick, Fl.Nr. 1793/1 u. 1785
- Schallgrabenweg, Fl.Nr. 309 - Zum See, Fl.Nr. 175
- Schulstraße, Fl.Nr. 413, 420 u. 83/4 - Seeblickstraße, Fl.Nr. 126
- Seestraße – Stichstraße 1, Fl.Nr. 203, 280 - Straße an der Maschinenhalle, Fl.Nr. 354
- Veitsberg I, Fl. Nr. 1718 u. 1718/1 - Veitsberg II, Fl.Nr. 1721/15
- Veitsberg III, Fl.Nr. 1720/7 - Veitsberg IV, Fl.Nr. 1721/16
- Veitsberg V, Fl.Nr. 1724/7 - Veitsberg VI, Fl.Nr. 1725/12
- Weg um den See, Fl.Nr. 204 - Weg zum Sportplatz, Fl.Nr. 1712
- Werthstraße, Fl.Nr. 83/2, 83/1, 83/3 - Werthstraße – Stichstraße 1, Fl.Nr. 86/1
- Werthstraße – Stichstraße 2, Fl.Nr. 83/4 - Schmiedgasse, Fl.Nr. 141/1
- Am Festplatz, Fl.Nr. 278
- folgende
aufgeführte Straßen gemäß Art. 6 i.V.m
Art 47 und Art. 53 BayStrWG, zu beschränkt öffentlichem Wegen zu
widmen und gemäß Art. 3 Abs. 2 BayStrWG ins Bestandsverzeichnis für
beschränkt öffentliche Wege der Gemeinde Hohenroth einzutragen. Der
Straßennamen, der Anfangs- und Endpunkt, der Straßenbaulastträger und die
Länge sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich.
Die Widmung ist ein Monat öffentlich bekannt zu geben.
- Neustädter Weg, Fl.Nr. 1701 u. 1708/1 (Geh- und Radweg)
- Hohenroth - Bad Neustadt/S. Gartenstadt, Fl.Nr. 354, 1667 u. 1670, (Geh- und Radweg)
1630/1, 1640 und 1668
- Fußweg zum See; Fl.Nr. 86 u. 204 (Geh- und Radweg)
- Zu den Seegärten I, Fl.Nr. 234 (Geh- und Radweg, Anlieger Frei)
- Zu den Seegärten II, Fl.Nr. 242 (Geh- und Radweg, Anlieger Frei)
- Zu den Seegärten III, Fl.Nr. 252 (Geh- und Radweg, Anlieger Frei)
- Zu den Seegärten IV, Fl.Nr. 264 (Geh- und Radweg, Anlieger Frei)
- Kirchgasse I, Fl.Nr. 86 (Geh- und Radweg)
- Gehweg Seedamm, Fl.Nr. 205 (Gehweg)
- Gehweg An der Steig, Fl.Nr. 1718/2 (Gehweg)
- Gehweg am Veitsberg, Fl.Nr. 1722/1 u. 1722/7 (Gehweg)
- Gehweg Am Kinderspielplatz, Fl.Nr. 202 u. 203 (Gehweg)
- Verbindungsweg Hauptstraße – Hinterm Dorf, Fl.Nr. 7, 8 u. 8/1 (Gehweg)
- Am Leutersgraben I, Fl.Nr 68 (Geh- und Radweg, Anlieger Frei)
- Am Leutersgraben II, Fl.Nr. 53 (Geh- und Radweg, Anlieger Frei)
- folgende
aufgeführte Straßen gemäß Art. 8 i.V.m Art. 46 und Art 47 BayStrWG
einzuziehen, da diese jegliche Verkehrsbedeutung verloren haben. Der
Straßennamen, der Anfangs- und Endpunkt, der Straßenbaulastträger und die
Länge sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich.
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen.
- Leutershäuser Steig, Fl.Nr. 83/3
- Rathausgasse, Fl.Nr. 156
- An der Hauptstraße V, Fl.Nr. 206
- An der Steig – Stichstraße VI, Fl.Nr. 1718/2
- Zum Kindergarten, Fl.Nr. 443
Die jeweiligen Einzelbeschlüsse der zu widmenden, umzustufenden bzw. einzuziehenden Straßen sowie ein Übersichtsplan sind Bestandteil dieses Beschlusses und der Niederschrift beizufügen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
16 |
Mitgliederzahl: |
17 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
16 |