Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt Herr 1. Bürgermeister Georg Straub Joachim Baumeister, Karl-Heinz Elting und Otto Behrschmidt als Vertreter der Interessensgruppe „Gegenwind“, sowie Geschäftsstellenleiter Bernhard Rösch und Stefan Ziegler von der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale.

 

Herr Straub erklärt, dass das Bürgerbegehren formell und materiell durch die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale geprüft wurde. Darüber hinaus fand eine Beratung am Landratsamt Rhön-Grabfeld bei Herrn Regierungsdirektor Warmuth und Frau Schuhmann sowie beim Bayerischen Gemeindetag durch Herrn Dr. Dirnberger und Frau Stuber statt. Er bittet nun Herrn Ziegler dem Gemeinderat das Ergebnis der Überprüfung vorzutragen.

 

Herr Ziegler trägt dem Gemeinderat den Wortlaut des Bürgerbegehrens vor und geht auf die einschlägige Rechtsgrundlage des Art. 18 a der Gemeindeordnung ein.

Für das Bürgerbegehren wurden 787 Unterschriften abgegeben, davon 724 gültige und 63 ungültige. Die ungültigen Unterschriften beruhten auf Doppelunterzeichnungen, fehlende Wahlberechtigung und fehlenden Wohnsitz in der Gemeinde. Die Anzahl der Unterschriften sei bei weitem ausreichend. Die Fragestellung und Begründung sei auf den Unterschriftslisten vorhanden, zudem seien drei Vertretungsberechtigte Personen benannt worden. Die Fragestellung „Sind Sie gegen die Errichtung jeglicher Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Hohenroth einschließlich der Ortsteile?“ lässt sich auch mit ja oder nein beantworten. Die formelle Zulässigkeit sei also gegeben.

 

Zur materiellen Zulässigkeit erklärt Herr Ziegler, dass die Fragestellung wie es die Gemeindeordnung fordere eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, nämlich die kommunale Planungshoheit betreffe. Vollständigkeitshalber wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Gemeinde zu den bereits beantragten vier Windkraftanlagen auch bei erfolgreichem Bürgerentscheid nicht zurück genommen werden kann.

 

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sei nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs außerdem zu prüfen, ob die im Bürgerbegehren verfolgten Ziele mit der Rechtsordnung insgesamt im Einklang stünden. Dies sei bei der vorgelegten Frage allerdings nicht der Fall. Der Inhalt des Bürgerbegehrens stehe im Widerspruch zu Grundsätzen des Bauplanungsrechts. Dieses verlange bei jeder Entscheidung eine Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des Einzelfalls (Standort, Umgebung, rechtliche Situation). Eine reine Pauschalentscheidung, wie sie das Bürgerbegehren verlange, erfülle diese Voraussetzungen nicht. Das Bürgerbegehren unterscheide z. B. nicht nach Größe der Windkraftanlagen (es gibt auch baurechtliche verfahrensfreie Kleinwindkraftanlagen) und lasse keine Standortbewertung zu.

 

Auf planerischem Weg könne die Gemeinde ohnehin nur in einem sehr beschränkten Umfang auf den Bau von Windkraftanlagen Einfluss nehmen. Die erste Möglichkeit sei der Flächennutzungsplan. Darin könnten für Windkraftanlagen positive Standortzuweisungen vorgenommen werden, um auf diese Weise den übrigen Planungsraum von solchen privilegierten Anlagen freihalten zu können. Eine ausschließlich negativ wirkende Verhinderungsplanung der Gemeinde ohne gleichzeitige positive Ausweisung geeigneter Standorte im Planungsgebiet sei dabei aber nicht zulässig.

 

Die zweite Möglichkeit Einfluss zu nehmen, liege in der Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Dort werde über die Zulässigkeit von Vorhaben von der Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt) im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Windkraftanlagen sind sogenannte privilegierte Bauvorhaben, die nach dem Willen des Bundesgesetzgebers grundsätzlich im Außenbereich zulässig sind. An diese Privilegierung sei auch die Gemeinde bei der Entscheidung über das Einvernehmen gebunden. Sie dürfe ihr Einvernehmen zum Bau solcher Anlagen nur versagen, wenn öffentliche Belange entgegenstünden (z. B. Darstellung im Flächennutzungsplan an anderer Stelle) und/oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert sei.

 

Bei einem angenommenen Bürgerentscheid wäre die Gemeinde gezwungen, generell (willkürlich) ihr Einvernehmen zum Bau von in Zukunft beantragten Windkraftanlagen zu versagen.

 

Als Fazit könne festgestellt werden, dass das Bürgerbegehren mit dem Baurecht nicht zu vereinbaren sei, weil es auf eine vorbehaltlose Verhinderung jeglicher Windkraftanlagen abziele. Wenn das Bürgerbegehren den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, so müsse es der Gemeinderat ablehnen. Ein zu der vorliegenden Fragestellung durchgeführter Bürgerentscheid könnte nämlich keine rechtliche Wirkung entfalten.

 

Herr Ziegler schließt seine Erläuterungen mit dem Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel der vertretungsberechtigten Personen. Diese können Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Gemeinde und Zulassung des Antrages zum Verwaltungsgerichts Würzburg erheben.

 

Die Angelegenheit wird nun im Gemeinderat beraten. Aufgrund des Verstoßes gegen baurechtliche Vorschriften wird vom Gemeinderat kein Spielraum für die Zulassung des Bürgerbegehrens gesehen. Nichts desto trotz habe aber das Bürgerbegehren durch die große Anzahl der Unterstützer eine psychologische Wirkung, so Gerd Müller. Erwin Kruczek geht nochmals auf das Gespräch beim Bayerischen Gemeindetag ein, an dem auch er teilgenommen hatte. Die Mitarbeiter des Bayerischen Gemeindetags hätten in Sachen Bürgerbegehren einen sehr großen Erfahrungshorizont, Herr Dr. Dirnberger sei dabei auch als Experte in Sachen Baurecht landesweit anerkannt. An dem Gespräch hätten die beiden von Anfang an ganz klar die Auffassung vertreten, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Herr 1. Bürgermeister Straub findet es bedauerlich, dass das Bemühen der Interessengruppe „Gegenwind“ sowie die aufwendige Unterschriftensammlung vergebens war und hätte sich gewünscht die Vertreter des Bürgerbegehrens hätten sich im Vorfeld rechtlich beraten lassen. Er erteilt einem Vertreter der Antragsteller das Wort.

 

Herr Elting betont darauf hin, dass eine Beratung der Gruppe durch Frau Schuhmann am Landratsamt Rhön-Grabfeld stattgefunden hatte. Er argumentiert weiter, dass eine generelle Verhinderung von Windkraftanlagen in der Gemeinde nicht gewollt sei, dies lasse sich auch dem Vorspann der Fragestellung des Bürgerbegehrens entnehmen. Hier erwidert Herr Rösch, dass der Interpretation und der Auslegung des Antrags enge Grenzen gesetzt sind. Es komme hauptsächlich auf die Fragestellung an, die aber in diesem Fall eindeutig auf eine pauschale Verhinderung abziele. Reiner Kusebauch spricht von einem Dilemma, indem sich das Gremium befinde. Es hätte keine Chance gegeben, dass gemeindliche Einvernehmen zum immissionsschutzrechtlichen Antrag für die vier Windkraftanlagen abzulehnen. Und nun bestehe für den Gemeinderat auch keine andere Wahl, als das Bürgerbegehren abzulehnen, was prinzipiell nicht im Interesse des Gemeinderates sei.

 

Jürgen Straub ist die Feststellung wichtig, dass es seitens des Gemeinderates zu keiner Zeit ein gezieltes Handeln gegen das Bürgerbegehren gegeben habe. Er selbst habe sogar dafür unterschrieben. Nach der rechtlichen Lage bleibe jetzt aber nur die Ablehnung des Bürgerbegehrens.


Beschluss:

 

Das am 15.03.2011 eingereichte Bürgerbegehren mit der Fragestellung „Sind Sie gegen die Errichtung jeglicher Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Hohenroth einschließlich der Ortsteile?“ wird als unzulässig zurückgewiesen, da die verfolgten Ziele dem Baurecht widersprechen. Der beantragte Bürgerentscheid wird nicht durchgeführt.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Mitgliederzahl:

17

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

14